391. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Verordnung über die Bestimmung der Sicherheitsakademie (.SIAK) als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt, geändert wird
Auf Grund der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2006, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Bestimmung der Sicherheitsakademie (.SIAK) als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt, BGBl. II Nr. 610/2003, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 wird die Zahl „2006“ durch die Zahl „2010“ ersetzt.
2. § 11 lautet:
„§ 11. Beim Bundesminister für Inneres wurde mit Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Bestimmung der Support-Unit Zentrales Melderegister (ZMR) als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt, BGBl. II Nr. 20/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2005, ein Controlling-Beirat eingerichtet, dessen Aufgabenbereich und Geschäftsordnung mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2004 bis 31. Dezember 2011 auf die SIAK ausgeweitet wird.“
3. Der bisherige § 15 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Die §§ 2 und 11 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 391/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“
4. Das in der Anlage enthaltene Projektprogramm wird durch die angeschlossene Fassung der „Anlage“ ersetzt.
Anlage
Prokop
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