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BGBl II 334/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

334. Verordnung: Änderung der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (52. Novelle zur KDV 1967)
[CELEX-Nr.: 32005L0039, 32005L0040, 32005L0041, 32005L0049, 32005L0055, 32005L0066, 32005L0067, 32005L0078, 32005L0083, 32006L0020, 32006L0026, 32006L0027, 32006L0028]

334. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (52. Novelle zur KDV 1967)

Aufgrund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 57/2006, wird verordnet:

Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, zuletzt geändert mit der Verordnung BGBl. II Nr. 412/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 1a Abs. 1a lautet:

„(1a) Die vorstehenden Außenkanten von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen müssen den Anforderungen des Kapitels 3 der Richtlinie 97/24/EWG , ABl. Nr. L 226 vom 18. August 1997, in der Fassung der Richtlinie 2006/27/EG , ABl. Nr. L 66 vom 8. März 2006, S 7, entsprechen. Bei dreirädrigen Kraftfahrzeugen mit Aufbau, die zur Personenbeförderung bestimmt sind, müssen die vorstehenden Außenkanten den Anhängen der Richtlinie 74/483/EWG über die vorstehenden Außenkanten bei Kraftfahrzeugen der Klasse M1 entsprechen.“

2. Nach § 1a Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Frontschutzsysteme sind selbstständige Strukturen, wie zB Rammschutzbügel, oder zusätzliche Stoßfänger, die die Außenfläche des Fahrzeuges über und/oder unter dem als Originalteil angebrachten Stoßfänger bei einem Zusammenstoß mit einem Gegenstand vor Beschädigungen schützen sollen. Strukturen mit einer Höchstmasse von weniger als 0,5 kg, die nur zum Schutz der Scheinwerfer bestimmt sind, fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung. Frontschutzsysteme von Fahrzeugen der Klasse M1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg und N1 müssen der Richtlinie 2005/66/EG über die Verwendung von Frontschutzsystemen, ABl. Nr. L 309 vom 25. November 2005, S 37, entsprechen.“

3. § 1b Abs. 2 lautet:

„(2) Die Motorleistung von Selbstzündungs- und Fremdzündungsmotoren ist nach der Richtlinie 80/1269/EWG , Anhang I, in der Fassung der Richtlinie 1999/99/EG , ABl. Nr. L 334 vom 28. 12. 1999, S 32, zu bestimmen. Für Fahrzeuge gemäß Anlage 1, Tabelle 3 Z 4 kann die Motorleistung auch nach der ECE-Regelung Nr. 24 bestimmt werden. Die Motorleistung von zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen ist nach der Richtlinie 95/1/EG , Anhang II, in der Fassung der Richtlinie 2006/27/EG , ABl. Nr. L 66 vom 8. März 2006, S 7 zu bestimmen.“

4. § 1c Abs. 1 bis Abs. 3a lauten:

„(1) Sicherheitsgurte für erwachsene Personen müssen den Anhängen der Richtlinie 77/541/EWG in der Fassung der Richtlinie 2005/40/EG , ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, S 146, oder der ECE-Regelung Nr. 16 entsprechen.

(2) Rückhalteeinrichtungen für Kinder müssen der ECE-Regelung Nr. 44, BGBl. Nr. 267/1990, entsprechen. Als Rückhalteeinrichtungen für Kinder im Sinne des § 106 Abs. 5 KFG 1967 gelten für Kinder

  1. 1. ab einer Körpergröße von 135 cm auch nach der Regelung Nr. 16 genehmigte höhenverstellbare Dreipunktgurte, bei denen durch höhenverstellbare obere Verankerungspunkte oder in Verbindung mit höhenverstellbaren Sitzen der bestimmungsgemäße Gurtenverlauf über den Körper des Kindes erreicht wird,
  2. 2. ab einem Gewicht von 18 kg ein Beckengurt ohne zusätzliche Rückhalteeinrichtung, wenn der Sitzplatz lediglich mit einem Beckengurt ausgerüstet ist und wenn die anderen Sitzplätze besetzt sind,
  3. 3. ab vollendetem 3. Lebensjahr auch ein Beckengurt oder Dreipunktgurt ohne zusätzliche Rückhalteeinrichtung, wenn durch zwei auf den äußersten Sitzplätzen befestigte Rückhalteeinrichtungen auf dem mittleren Sitzplatz eine Rückhalteeinrichtung nicht befestigt werden kann.

Rückhalteeinrichtungen für Kinder, die nicht mindestens der Regelung 44.03 entsprechen, dürfen nicht mehr feilgeboten und nach dem 31. Dezember 2006 nicht mehr verwendet werden.

(3) Die Verankerungen von Sicherheitsgurten müssen der Richtlinie 76/115/EWG , ABl. Nr. L 24 vom 30.1.1976, S 6, in der Fassung der Richtlinie 2005/41/EG , ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, S 149 entsprechen.

(3a) Die Verankerungen der Sicherheitsgurte und die Sicherheitsgurte von dreirädrigen Kleinkrafträdern, Dreirad- und Vierradfahrzeugen (Klasse L) müssen dem Kapitel 11 der Richtlinie 97/24/EG in der Fassung der Richtlinie 2006/27/EG , ABl. Nr. L 66 vom 8. März 2006, S 7, entsprechen.“

5. § 1d Abs. 1a, Abs. 2 und Abs. 3 lauten:

„(1a) Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor oder Selbstzündungsmotor mit mindestens 4 Rädern, einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 400 kg und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 50 km/h - mit Ausnahme von land- oder forstwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen sowie anderer Arbeitsmaschinen -, soweit sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG fallen, müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Vorschriften dieser Richtlinie in der Fassung 2001/100/EG entsprechen. Fahrzeuge oder Motoren für Kraftfahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/55/EG , ABl. Nr. L 275 vom 20. Oktober 2005, S 1 in der Fassung der Richtlinie 2005/78/EG , ABl. Nr. L 313 vom 29. November 2005, S 1, fallen, müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Vorschriften dieser Richtlinien entsprechen.

(2) Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 müssen über ein On-Board-Diagnosesystem (OBD) zur Emissionsüberwachung im Sinne der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung 98/69/EG, 1999/102/EG, 2001/1/EG, 2002/80/EG und 2003/76/EG, ABl. Nr. L 206 vom 15. August 2003, S 29, verfügen. Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 müssen über ein On-Board-Diagnosesystem (OBD) oder ein On-Board-Messsystem (OBM) zur Emissionsüberwachung im Sinne der Richtlinie 2005/55/EG in der Fassung der Richtlinie 2005/78/EG verfügen. Das OBD-System ist ein an Bord des Kraftfahrzeuges installiertes Diagnosesystem zur Emissionsüberwachung, das in der Lage sein muss, mit Hilfe rechnergespeicherter Fehlercodes Fehlfunktionen der emissionsmindernden Einrichtungen und deren wahrscheinliche Ursachen anzuzeigen. Das OBD-System muss so ausgelegt, gebaut und im Fahrzeug installiert sein, dass es in der Lage ist, während der gesamten Lebensdauer des Fahrzeuges bestimmte Arten von Verschlechterungen und Fehlfunktionen der emissionsmindernden Einrichtungen anzuzeigen.

(3) Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor oder Gasmotor müssen folgende Vorgaben hinsichtlich der Dauerhaltbarkeit der emissionsmindernden Einrichtungen einhalten:

  1. 1. der Hersteller eines auf der Grundlage der Grenzwerte in Zeile B1, B2 oder C der Tabellen in Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie 2005/55/EG in der Fassung der Richtlinie 2005/78/EG typgenehmigten Selbstzündungsmotors oder Gasmotors muss für alle Fahrzeugtypen und Motoren nachweisen, dass der Motor diese Grenzwerte während folgender Einsatzdauer nicht überschreitet:
    1. a) 100000 km oder fünf Jahre, je nachdem, was zuerst eintritt, bei Motoren zum Einbau in Fahrzeuge der Klassen N1 und M2;
    2. b) 200000 km oder sechs Jahre, je nachdem, was zuerst eintritt, bei Motoren zum Einbau in Fahrzeuge der Klassen N2, N3 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von bis zu 16 Tonnen und M3 Klasse I, Klasse II und Klasse A sowie Klasse B mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von bis zu 7,5 Tonnen;
    3. c) 500000 km oder sieben Jahre, je nachdem, was zuerst eintritt, bei Motoren zum Einbau in Fahrzeuge der Klassen N3 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von über 16 Tonnen und M3, Klasse III und Klasse B mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von über 7,5 Tonnen.
  2. 2. Weiters muss auch die Funktionstüchtigkeit der emissionsrelevanten Einrichtungen während der normalen Lebensdauer eines Fahrzeugs unter normalen Betriebsbedingungen bestätigt werden (Übereinstimmung von in Betrieb befindlichen Fahrzeugen, die ordnungsgemäß gewartet und eingesetzt werden).“

6. § 1d Abs. 9 lautet:

„(9) Austauschkatalysatoren für Fahrzeuge

  1. 1. der Klassen M1 oder N1, die nicht mit OBD-Systemen ausgerüstet sind, müssen eine Genehmigung nach Anhang XIII der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/77/EG , ABl. Nr. L 286 vom 23. Oktober 1998, 2002/80/EG, ABl. Nr. L 291 vom 28. Oktober 2002, S 20 und 2003/76/EG, ABl. Nr. L 206 vom 15. August 2003, S 29, aufweisen, oder der ECE-Regelung Nr. 103 entsprechen;
  2. 2. der Klassen L müssen eine Genehmigung nach Kapitel 5 der Richtlinie 97/24/EG in der Fassung der Richtlinie 2005/30/EG , ABl. Nr. L 106 vom 27. April 2005 und in der Fassung der Richtlinie 2006/27/EG , ABl. Nr. L 66 vom 8. März 2006, S 7, aufweisen.

Der Austauschkatalysator muss so ausgelegt, gebaut sein und montiert werden können, dass das Fahrzeug in der Lage ist, die Bestimmungen der Richtlinie, die es ursprünglich eingehalten hat, zu erfüllen. Außerdem müssen seine Schadstoffemissionen während der gesamten Lebensdauer des Fahrzeuges unter normalen Benutzungsbedingungen wirksam begrenzt werden. Der Austauschkatalysator muss an der gleichen Stelle wie der Katalysator für die Erstausrüstung eingebaut werden, und die Lage der etwaigen Sauerstoffsonde(n) an der Abgasleitung darf nicht verändert werden. Weist der Katalysator für die Erstausrüstung Wärmeschutzvorrichtungen auf, so muss auch der Austauschkatalysator entsprechende Schutzvorrichtungen haben. Der Austauschkatalysator muss dauerhaft sein, das heißt, er muss so beschaffen sein und so eingebaut werden können, dass er gegen Korrosions- und Oxidationseinflüsse, denen er je nach der Benutzung des Fahrzeuges ausgesetzt ist, hinreichend geschützt ist.“

7. § 1f Abs. 1a lautet:

„(1a) Der hintere Unterfahrschutz von Fahrzeugen der Klasse M, N und O muss den Anforderungen des Anhanges II der Richtlinie 70/221/EWG , ABl. Nr. L 076 vom 6. April 1970, in der Fassung der Richtlinie 2006/20/EG , ABl. Nr. L 48 vom 18. Feber 2006, S 16, entsprechen.“

8. § 3 Abs. 3 lautet:

„(3) Fahrzeuge, die unter den Geltungsbereich der EG-Richtlinien

  1. 71/320/EWG, ABl. Nr. L 202 vom 6. September 1971, S 37 in der Fassung der Richtlinie 2002/78/EG , ABl. Nr. L 267 vom 4. Oktober 2002, oder
  2. 93/14/EWG, ABl. Nr. L 121 vom 12. Mai 1976, S 1, in der Fassung der Richtlinie 2006/27/EG , ABl. Nr. L 66 vom 8. März 2006, S 7,

fallen, müssen den Bestimmungen dieser Richtlinien entsprechen. Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen (Klasse T) mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, müssen hinsichtlich ihrer Bremsanlagen den Anhängen der Richtlinie 76/432/EWG , ABl. Nr. L 122 vom 8. Mai 1976, S 1 in der Fassung der Richtlinie 97/54/EG , ABl. Nr. L 277 vom 10. Oktober 1997 entsprechen.“

9. § 3m entfällt.

10. § 4 Abs. 3d lautet:

„(3d) Reifen von zweirädrigen oder dreirädrigen Fahrzeugen (Klasse L) müssen Kapitel 1 der Richtlinie 97/24/EG in der Fassung der Richtlinie 2006/27/EG , ABl. Nr. L 66 vom 8. März 2006, S 7, entsprechen. Reifen mit einer Bauartgenehmigung nach der Richtlinie 92/23/EWG dürfen auch an Motorrädern mit Beiwagen, dreirädrigen Kleinkrafträdern, Dreiradfahrzeugen und Vierradfahrzeugen montiert werden.“

11. § 4 Abs. 4 und Abs. 4a lauten:

„(4) Die Tiefe der für die Ableitung des Wassers von der Lauffläche des Reifens erforderlichen Vertiefungen des Laufstreifens (Profiltiefe) muss im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa drei Viertel der Laufflächenbreite einnimmt,

  1. 1. bei Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, ausgenommen Motorfahrräder, und bei Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, am gesamten Umfang mindestens 1,6 mm,
  2. 2. bei Kraftfahrzeugen und Anhängern mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg mindestens 2 mm,
  3. 3. bei Motorfahrrädern mindestens 1 mm,
  4. 4. bei Reifen, die für die Verwendung als Schnee- und Matschreifen oder als Schnee-, Matsch- und Eisreifen bestimmt sind, sofern sie gemäß einer straßenpolizeilichen Anordnung verwendet werden, mindestens 5 mm bei Reifen in Diagonalbauart oder mindestens 4 mm bei Reifen in Radialbauart und
  5. 5. bei Reifen, die für die Verwendung als Schnee- und Matschreifen oder als Schnee-, Matsch- und Eisreifen bestimmt sind, bei Kraftfahrzeugen und Anhängern mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, sofern sie gemäß einer straßenpolizeilichen Anordnung oder gemäß § 102 Abs. 8a KFG 1967 verwendet werden, mindestens 6 mm bei Reifen in Diagonalbauart oder mindestens 5 mm bei Reifen in Radialbauart betragen.

Reifen von Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen müssen mit Indikatoren versehen sein. Diese müssen an mindestens vier gleichmäßig über den Umfang des Reifens verteilten Stellen so angeordnet sein, dass sie dauerhaft und deutlich erkennbar machen, ob die Mindesttiefe der Hauptprofilrillen von 1,6 mm erreicht oder unterschritten ist. Die Reifen dürfen keine mit freiem Auge sichtbaren bis zum Unterbau des Reifens reichenden Risse oder Ablösungen der Lauffläche oder der Seitenwände aufweisen.

(4a) Runderneuerte Reifen, die den Geltungsbereichen der ECE-Regelungen Nr. 108 oder Nr. 109 unterliegen, müssen diesen Regelungen entsprechen.“

12. Der bisherige § 7i erhält die Paragrafenbezeichnung § 7c.

13. Der bisherige § 7j erhält die Paragrafenbezeichnung § 7d und lautet samt Überschrift:

„Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch Erdgas (CNG)

§ 7d. Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch Erdgas (CNG) und deren spezielle Ausrüstung für den Antrieb durch Erdgas (CNG) müssen der ECE-Regelung Nr. 110 entsprechen.“

14. Nach § 7d werden folgende §§ 7e und 7f samt Überschriften angefügt:

„Betriebsvorschrift und Betriebsbuch für Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch Erdgas (CNG)

§ 7e. (1) Für jedes im § 7d angeführte Fahrzeug mit Antrieb durch Erdgas (CNG) muss eine Betriebsvorschrift vorhanden sein. Die Betriebsvorschrift ist auf Fahrten mitzuführen. Sie hat die allgemein für die Handhabung von Erdgas (CNG) als Kraftstoff geltenden Regeln sowie die im Hinblick auf den Bau und die Ausrüstung des Fahrzeuges einzuhaltenden Bedienungsanweisungen zu enthalten. Die Betriebsvorschrift muss insbesondere folgende Bestimmungen enthalten:

  1. 1. Funktionsbeschreibung und technische Daten der CNG-Kraftstoffanlage,
  2. 2. Anleitung für die ordnungsgemäße Bedienung der CNG-Kraftstoffanlage,
  3. 3. Hinweise bezüglich der Wartungserfordernisse betreffend die CNG-Kraftstoffanlage,
  4. 4. Hinweis auf die erforderliche Durchführung von wiederkehrenden Überprüfungen der CNG-Kraftstoffanlage,
  5. 5. Anleitung hinsichtlich des Verhaltens bei auftretendem Gasgeruch,
  6. 6. Beschreibung der Vorgangsweise bei vorübergehender und dauernder Außerbetriebnahme der CNG-Kraftstoffanlage,
  7. 7. Hinweis auf die Zuständigkeit betreffend die Durchführung von Reparaturen und baulicher Änderungen an der CNG-Kraftstoffanlage,
  8. 8. Hinweis auf die Verpflichtung zur Führung eines Betriebsbuches.

(2) Für jedes im § 7d angeführte Fahrzeug muss ein Betriebsbuch vorhanden sein, welches entweder vom Fahrzeughersteller, dem Hersteller der CNG-Kraftstoffanlage oder von dem Unternehmen, das den Einbau der CNG-Kraftstoffanlage durchgeführt hat, ausgestellt, ist. In dieses Dokument sind einzutragen:

  1. 1. Herstellernummern des(r) Kraftgastanks,
  2. 2. der Zeitpunkt und das Ergebnis der durchgeführten wiederkehrenden Überprüfungen,
  3. 3. der Zeitpunkt und der Umfang durchgeführter Reparaturen und baulicher Änderungen an der CNG-Kraftstoffanlage,
  4. 4. der Zeitpunkt und das Ergebnis der im Zusammenhang mit der Ausführung von Reparaturen und baulichen Änderungen durchgeführten Dichtheitsprüfungen sowie
  5. 5. das im Hinblick auf die Z 2 bis 4 jeweils ausführende Unternehmen.

(3) Das Betriebsbuch ist mindestens zwei Jahre lang gerechnet von der letzten Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen sowie im Rahmen der behördlichen Überprüfung des Fahrzeuges gemäß § 57 des Kraftfahrgesetzes 1967 oder der wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a des Kraftfahrgesetzes 1967 vorzulegen.

Nachrüstung von Fahrzeugen mit Gasanlagen

§ 7f. Die Nachrüstung oder Umrüstung von Fahrzeugen auf Antrieb durch Flüssiggas (LPG) oder Erdgas (CNG) hat den Vorgaben der ECE Regelung Nr. 115 zu entsprechen und darf nur mit speziellen, nach der ECE-Regelung Nr. 115 genehmigten Nachrüstsystemen für Flüssiggas (LPG) oder für Erdgas (CNG) erfolgen. Nach der Umrüstung muss in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 7c und 7e für diese Fahrzeuge eine Betriebsvorschrift vorhanden sein und es ist ein Betriebsbuch zu führen.“

15. § 8b Abs. 2 lautet:

„(2) Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 ist durch ein Gutachten eines Sachverständigen gemäß § 125 KFG 1967, eines Ziviltechnikers, eines technischen Büros-Ingenieurbüros, eines technischen Dienstes oder der Zulassungsbehörde des jeweiligen Zulassungsstaates auf einem Formblatt gemäß Anlage 1h nachzuweisen. Für Fahrzeuge, die hinsichtlich der lärmrelevanten Teile mit dem gemessenen Fahrzeug übereinstimmen, ist diese Übereinstimmung vom Hersteller oder dessen Bevollmächtigten im Zulassungsstaat in einem Formblatt gemäß Anlage 1h zu bestätigen. Dieses Formblatt wird vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie nur an Personen ausgegeben, die zur Ausstellung befugt sind. Sind im Formblatt Angaben nicht in deutscher Sprache enthalten, so ist eine beglaubigte Übersetzung dieser Angaben in die deutsche Sprache mitzuführen.“

16. § 10 Abs. 7 lautet:

„(7) Die in den §§ 14 bis 20 KFG 1967 angeführten Beleuchtungseinrichtungen müssen bei Kraftwagen und Anhängern so am Fahrzeug angebracht sein, dass sie den Bestimmungen der Anhänge der jeweils zutreffenden Richtlinien

  1. 1. 76/756/EWG in der Fassung der Richtlinie 97/28/EG ,
  2. 2. 78/933/EWG in der Fassung der Richtlinie 2006/26/EG , ABl. Nr. L 65 vom 7. März 2006, S 22, oder
  3. 3. 79/532/EWG in der Fassung der Richtlinie 97/54/EG

entsprechen. Nebelscheinwerfer, deren äußerster Punkt ihrer Lichtaustrittsfläche mehr als 40 cm vom äußersten Rand des Fahrzeuges entfernt ist, müssen so geschaltet werden, dass sie nur zusammen mit dem Abblendlicht leuchten können. Bei nachträglichem Anbau von Nebelscheinwerfern darf der zulässige Abstand für den tiefsten Punkt der Lichtaustrittsfläche von 25 cm von der Fahrbahn auch geringfügig unterschritten werden, sofern die Wirkung des Nebelscheinwerfers erhalten bleibt und eine übermäßige Blendung des entgegenkommenden Verkehrs nicht eintreten kann.“

17. § 15a lautet:

§ 15a. (1) Warnleuchten sind Leuchten, die blaues oder gelbrotes Blink- oder Drehlicht (§ 20 Abs. 7 KFG 1967) als Rundumlicht oder richtungsgebundenes Blinklicht ausstrahlen. Warnleuchten werden in folgende Kategorien eingeteilt:

  1. 1. Kategorie I - Leuchten mit Rundumlicht
  2. 2. Kategorie II - Richtungsgebundene Blinkleuchten
  3. 3. Kategorie III - Warnleuchten mit gelbrotem Blinklicht für Schülertransporte gemäß § 106 Abs. 10 KFG 1967
  4. 4. Kategorie IV - Warnleuchten zur ausschließlichen Verwendung als Ladewarnleuchten zur Kenntlichmachung von Anbaugeräten oder Hubladebühnen gemäß § 20 Abs. 1 lit. g KFG 1967.

(2) Warnleuchten der Kategorien I bis IV haben den allgemeinen bautechnischen Anforderungen hinsichtlich der Beständigkeit gegen Erschütterungen, Korrosionserscheinungen, Temperatureinflüssen, Feuchtigkeit und Materialveränderungen durch Alterung zu entsprechen.

(3) Warnleuchten der Kategorien I und II müssen den jeweiligen Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. 65 entsprechen. Warnleuchten der Kategorie III müssen der Anlage 2b entsprechen. Warnleuchten der Kategorie IV (Ladewarnleuchten) müssen den lichttechnischen Bestimmungen für Fahrtrichtungsanzeiger für den hinteren Anbau gemäß ECE-Regelung Nr. 6.01 entsprechen.

(4) Als Warnleuchten für Omnibusse, die für Schülerbeförderungen im Sinne des § 106 Abs. 10 KFG 1967 eingesetzt werden, dürfen die folgenden Warnleuchten verwendet werden:

  1. 1. gelbrote Warnleuchten der Kategorie I mit Rundumlicht (Drehlicht)
  2. 2. gelbrote Warnleuchten der Kategorie II mit richtungsgebundenem Blinklicht
  3. 3. Warnleuchten der Kategorie III mit gelbrotem Blinklicht speziell für Schülertransporte mit Omnibussen; diese müssen links und rechts abwechselnd blinkend gelbrotes Licht mit einer Lichtstärke von mindestens 700 cd ausstrahlen.

Die paarweise Anbringung dieser Warnleuchten muss an der hinteren oberen Kante des Fahrzeuges oder dort, wo der Dachaufsatz beginnt oder auf dem Dach erfolgen. Sie können außen am Fahrzeug angebracht oder in die Karosserie integriert sein. Eine Anbringung im Inneren des Fahrzeuges im oberen Bereich hinter der Heckscheibe ist zulässig, vorausgesetzt die außen gemessene Lichtstärke beträgt mindestens 700 cd. Die Warnleuchten müssen unabhängig von anderen Scheinwerfern und Leuchten und zusätzlich zur Alarmblinkanlage eingeschaltet werden können.“

18. § 17b Abs. 1 lautet:

„(1) Die elektromagnetische Verträglichkeit von Fahrzeugen der Klassen M, N und O muss den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 72/245/EWG , ABl. Nr. L 152 vom 6. Juli 1972 in der Fassung der Richtlinie 2005/49/EG , ABl. Nr. L 194 vom 26. Juli 2005, S 12, und der Richtlinie 2006/28/EG , ABl. Nr. L 65 vom 7. März 2006, S 27 und ab 1. Oktober 2006 in der Fassung der Richtlinie 2005/83/EG , ABl. Nr. L 305 vom 24. November 2005, S 32, entsprechen. Fahrzeuge, die mit 24-GHz-Kurzstreckenradargeräten ausgestattet sind, dürfen nach dem 30. Juni 2013 nicht mehr verwendet werden.“

19. § 17b Abs. 4 lautet:

„(4) Elektrische/elektronische Unterbaugruppen, Teile und Ausrüstungsgegenstände, die an das elektrische Bordnetz des Fahrzeuges angeschlossen und üblicherweise während der Fahrt verwendet werden, die elektromagnetische Störungen im Sinne der Richtlinie 72/245/EWG in der Fassung der Richtlinie 2005/49/EG , ABl. Nr. L 194 vom 26. Juli 2005, S 12, verursachen können, müssen den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 72/245/EWG in der Fassung der Richtlinie 2005/49/EG und der Richtlinie 2006/28/EG und ab 1. Oktober 2006 in der Fassung der Richtlinie 2005/83/EG entsprechen. Elektrische/elektronische Unterbaugruppen, Teile und Ausrüstungsgegenstände, die an das elektrische Bordnetz des Fahrzeuges angeschlossen und üblicherweise während der Fahrt verwendet werden, die elektromagnetische Störungen im Sinne der genannten Richtlinien verursachen können und nicht diesen Richtlinien, aber der Richtlinie 89/336/EWG oder der Richtlinie 2004/108/EG , entsprechen, dürfen nicht mehr feilgeboten werden. Funksendeanlagen, die der Richtlinie 89/336/EWG oder der Richtlinie 2004/108/EG entsprechen und die im Fahrzeug eingebaut werden, dürfen nur verwendet werden, wenn eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Fahrzeugherstellers vorliegt und mitgeführt wird.“

20. § 17f Abs. 3 lautet:

„(3) Bei zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen mit Aufbau (Klasse L) müssen die Entfrostungsanlage und die Windschutzscheibentrocknungsanlage dem Kapitel 12, Anhang II der Richtlinie 97/24/EG in der Fassung der Richtlinie 2006/27/EG , ABl. Nr. L 66 vom 8. März 2006, S 7 entsprechen.“

21. § 18a Abs. 1 und Abs. 2 lauten:

„(1) Einspurige Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von

  1. 1. nicht mehr als 45 km/h müssen mit mindestens einem geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegel
  2. 2. mehr als 45 km/h müssen mit je einem Rückblickspiegel auf der rechten und linken Fahrzeugseite

ausgerüstet sein. Diese müssen dem Kapitel 4 der Richtlinie 97/24/EG in der Fassung der Richtlinie 2006/27/EG , ABl. Nr. L 66 vom 8. März 2006, S 7, entsprechen.

(2) Mehrspurige Kraftfahrzeuge müssen mit mindestens zwei geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln ausgerüstet sein. Diese müssen bei

  1. 1. Fahrzeugen der Klassen M und N dem Anhang III der Richtlinie 2003/97/EG , ABl. Nr. L 25 vom 29. Jänner 2004, S 1, in der Fassung der Richtlinie 2005/27/EG , ABl. Nr. L 81 vom 30. März 2005, S 44,
  2. 2. dreirädrigen Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und dreirädrigen Kraftfahrzeugen dem Kapitel 4 der Richtlinie 97/24/EG in der Fassung der Richtlinie 2006/27/EG , ABl. Nr. L 66 vom 8. März 2006, S 7,

entsprechen. Fahrzeuge der Klassen N2 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg, N3 und M3, jeweils ausgenommen Heeresfahrzeuge, müssen jedenfalls auch mit einem großwinkeligen Außenspiegel und einem Anfahrspiegel im Sinne der Richtlinie 2003/97/EG , ABl. Nr. L 25 vom 29. Jänner 2004, S 1, in der Fassung 2005/27/EG, ABl. Nr. L 81 vom 30. März 2005, S 44, ausgerüstet sein. Fahrzeuge der Klassen N2, ausgenommen Heeresfahrzeuge, mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 7 500 kg müssen mit einem großwinkeligen Außenspiegel ausgerüstet sein, sofern ein Anfahrspiegel angebracht ist.“

22. § 18b lautet:

§ 18b. Sitze, deren Verankerung und Kopfstützen müssen bei Fahrzeugen der Klassen M und N den Anhängen der Richtlinie 74/408/EWG , ABl. Nr. L 221 vom 12. August 1974, S 1, in der Fassung der Richtlinie 2005/39/EG , ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, entsprechen.“

23. § 19b Abs. 5 und Abs. 6 lauten:

„(5) Umsturzschutzvorrichtungen für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen der Klasse lof müssen den Bestimmungen der Anhänge der jeweils zutreffenden EG-Richtlinie

  1. 1. 77/536/EWG (Umsturzschutzvorrichtungen) in der Fassung der Richtlinie 1999/55/EG ,
  2. 2. 79/622/EWG (Umsturzschutzvorrichtung - statische Prüfung) in der Fassung der Richtlinie 1999/40/EWG ,
  3. 3. 86/298/EWG (Umsturzschutzvorrichtung hinten angebracht) in der Fassung der Richtlinie 2005/67/EG , ABl. Nr. L 273 vom 19. Oktober 2005, S 17, oder
  4. 4. 87/402/EWG (Umsturzschutzvorrichtung vorne angebracht) in der Fassung der Richtlinie 2005/67/EG , ABl. Nr. L 273 vom 19. Oktober 2005, S 17,

entsprechen.

(6) Der in Ohrenhöhe der Lenker von landwirtschaftlichen Zugmaschinen messbare Geräuschpegel muss den Bestimmungen der Richtlinie 77/311/EWG in der Fassung der Richtlinie 2006/26/EG , ABl. Nr. L 65 vom 7. März 2006, S 22, entsprechen.“

24. § 20a Abs. 1 lautet:

„(1) Die jeweiligen Vorschriften dieser Verordnung gelten als erfüllt, wenn das Fahrzeug anstelle der Vorschriften dieser Verordnung die entsprechenden harmonisierten Vorschriften der Einzelrichtlinien erfüllt, die im

  1. 1. Anhang IV der Richtlinie 70/156/EWG , in der Fassung der Richtlinie 2006/28/EG , ABl. Nr. L 65 vom 7. März 2006, S 27 oder im
  2. 2. Anhang II der Richtlinie 2003/37/EG in der Fassung der Richtlinie 2005/67/EG , ABl. Nr. L 273 vom 19. Oktober 2005, S 17 oder im
  3. 3. Anhang II, Teil 2 der Richtlinie 2002/24/EG in der Fassung der Richtlinie 2005/30 , ABl. Nr. L 106 vom 27. April 2005, S 17

genannt werden.“

25. In § 22a Abs. 1 Z 2 wird der Punkt am Ende der lit. p durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. q angefügt:

  1. „q) Frontschutzsysteme, die der Richtlinie 2005/66/EG entsprechen; der Typgenehmigungsbogen samt Nachtrag ist vom Lenker des Fahrzeuges mitzuführen.“

26. § 22a Abs. 2 lautet:

„(2) Die Ausrüstung eines zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges mit Vorrichtungen zum Antrieb durch Flüssiggas (§ 7b) oder Erdgas (CNG) (§ 7d) gilt als Änderung, die wesentliche technische Merkmale des Fahrzeuges betrifft (§ 33 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967).“

27. In § 22a wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Auf Antrag des Herstellers einer Type eines Fahrzeuges oder des Herstellers von Luftleiteinrichtungen (Spoilern) oder dessen gemäß § 29 Abs. 2 KFG 1967 Bevollmächtigten kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie einen Bescheid gemäß § 33 Abs. 1 Z 3 KFG 1967 erlassen; vor der Entscheidung über diesen Antrag hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ein Gutachten eines gemäß § 124 KFG 1967 bestellten Sachverständigen über die Eignung solcher Teile, Ausrüstungsgegenstände oder Vorrichtungen darüber einzuholen, ob diese für die Type und Ausführung des Fahrzeuges geeignet sind. Der Bescheid hat gegebenenfalls Auflagen und Bedingungen zur Sicherstellung der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Vorschriftsmäßigkeit der abgeänderten Fahrzeuge zu enthalten.“

28. § 52 Abs. 8 lautet:

„(8) Zugmaschinen müssen nicht mit einer selbsttätig schließenden Anhängevorrichtung ausgerüstet sein.“

29. § 52 Abs. 10 Z 3 bis Z 9 lauten:

  1. „3. Massen und Abmessungen den Bestimmungen der Richtlinien 89/173/EWG und 74/151/EWG jeweils in der Fassung der Richtlinie 2006/26/EG , ABl. Nr. L 65 vom 7. März 2006, S 22,“
  2. 4. Verbindungseinrichtungen den Bestimmungen der Richtlinie 89/173/EWG in der Fassung der Richtlinie 2006/26/EG ,
  3. 5. Freiraumes zur Radabdeckung den Bestimmungen der Richtlinie 89/173/EWG in der Fassung der Richtlinie 2006/26/EG ,
  4. 6. Zapfwellen und deren Schutzabdeckung den Bestimmungen der Richtlinie 86/297/EWG , ABl. Nr. L 186 vom 8. Juli 1986, S 19,
  5. 7. Drehzahlreglers den Bestimmungen der Richtlinie 89/173/EG in der Fassung der Richtlinie 2006/26/EG ,
  6. 8. Schutzes von Antriebselementen den Bestimmungen der Richtlinie 89/173/EWG , in der Fassung der Richtlinie 2006/26/EG ,
  7. 9. Betätigung der Anhängerbremsen den Bestimmungen der Richtlinie 89/173/EWG , in der Fassung der Richtlinie 2006/26/EG

30. § 54a Abs. 3 lautet:

„(3) Bei Kleinkrafträdern sowie Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer höchsten Motorleistung von nicht mehr als 11 kW muss durch technische Maßnahmen gewährleistet sein, dass unzulässige Veränderungen soweit wie möglich verhindert werden. Diese Maßnahmen gegen unbefugte Eingriffe und unzulässige Veränderungen müssen dem Anhang des Kapitels 7 der Richtlinie 97/24/EG in der Fassung der Richtlinie 2006/27/EG , ABl. Nr. L 66 vom 8. März 2006, S 7 entsprechen.“

31. § 54a Abs. 7 lautet:

„(7) Die Ermittlung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von Kraftfahrzeugen der Klassen L hat nach Anhang I der Richtlinie 95/1/EG , in der Fassung der Richtlinie 2006/27/EG , ABl. Nr. L 66 vom 8. März 2006, S 7, zu erfolgen.“

32. § 54a Abs. 9 lautet:

„(9) Kraftfahrzeuge der Klasse L müssen an einer leicht zugänglichen Stelle mit einem fest angebrachten Fabrikschild versehen sein. Das Schild muss gut lesbar sein und dauerhaft mit folgenden Angaben im Sinne der Richtlinie 93/34/EWG in der Fassung der Richtlinie 2006/27/EG , ABl. Nr. L 66 vom 8. März 2006, S 7 versehen sein:

  1. 1. Name des Herstellers
  2. 2. Betriebserlaubniszeichen
  3. 3. Fahrzeug-Identifizierungsnummer
  4. 4. Standgeräusch.“

33. § 56 Abs. 4 lautet:

„(4) Im Abs. 3 angeführte Fahrzeuge, deren größte Breite 130 cm nicht überschreitet und die vorne nur ein Rad aufweisen oder nur zwei Räder, die miteinander starr und drehfest verbunden sind, müssen mit den im § 15 Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern ausgerüstet sein.“

34. § 58 Abs. 1 Z 3 lit. b lautet:

  1. „b) bei Langgutfuhren 50 km/h,
  2. auf Autobahnen und Autostraßen 70 km/h,“

35. § 58 Abs. 1 Z 3 lit. e lautet:

  1. e) bei Fahrten gemäß § 52 Abs. 5, sofern durch die Geräte, zusätzlichen Aufbauten, usw. die Breite der Zugmaschine seitlich jeweils um mehr als 20 cm überschritten wird, oder das Gerät, der Aufbau, usw. breiter als 2,55 m ist, Abs. 5a und § 54 Abs. 2 25 km/h.“

36. § 59 Abs. 1 lautet:

„(1) Der äußerste Punkt eines über den vordersten oder den hintersten Punkt des Fahrzeuges hinausragenden Teiles der Ladung (§ 101 Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes 1967) muss durch eine 25 cm x 40 cm große, weiße Tafel mit einem roten, 5 cm breiten Rand erkennbar gemacht sein. Die hinten an der Beladung angebrachte Tafel muss annähernd lotrecht und senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges eingestellt sein und darf nicht mehr als 90 cm über der Fahrbahn liegen. Ihr roter Rand muss rückstrahlend sein. Die Anbringung dieser Tafel ist jedoch nicht erforderlich, wenn reflektierende Warnmarkierungen gemäß § 52 Abs. 5 lit. c angebracht sind. Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder dann, wenn es die Witterung sonst erfordert, müssen die äußersten Punkte der Ladung mit je einer Leuchte und einem Rückstrahler versehen sein; mit der vorne angebrachten Leuchte muss nach vorne weißes, mit der hinten angebrachten nach hinten rotes Licht ausgestrahlt werden; mit dem vorne angebrachten Rückstrahler muss im Licht eines Scheinwerfers nach vorne weißes oder gelbes, mit dem hinten angebrachten nach hinten rotes Licht rückgestrahlt werden können.“

37. In § 69 Abs. 17 wird das Zitat „BGBl. II Nr. xxx“ durch „BGBl. II Nr. 412/2005“ ersetzt.

38. Dem § 69 wird nach Abs. 24 folgender Abs. 25 angefügt:

„(25) Im Hinblick auf die Änderungen durch die Verordnung BGBl. II Nr. 334/2006 gelten folgende Übergangsregelungen:

  1. 1. § 1a Abs. 1a, § 1b Abs. 2, § 1c Abs. 3a, § 1d Abs. 9, § 3 Abs. 3, § 17f Abs. 3, § 18a Abs. 1 und 2 und § 54a Abs. 3, 7 und 9 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 334/2006 gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2007 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
  2. 2. § 1a Abs. 8 in der Fassung BGBl. II Nr. 334/2006 gilt nicht für Fahrzeuge, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmung genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 24. Mai 2007 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
  3. 3. § 1c Abs. 1 und 3 und § 18b jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 334/2006 gelten nicht für Fahrzeuge, die bereits vor dem 20. Oktober 2006 genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 19. Oktober 2007 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
  4. 4. § 1d Abs. 1a und § 19b Abs. 5 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 334/2006 gelten nicht für Fahrzeuge, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmung genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
  5. 5. § 1d Abs. 2 und Abs. 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 334/2006 gelten nicht für Fahrzeuge, die bereits vor dem 1. Oktober 2006 genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. § 1d Abs. 2 gilt hinsichtlich Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 und N3 mit Selbstzündungsmotoren oder mit Gasmotoren, die mit den strengeren Emissionsgrenzwerten für 2008 genehmigt werden, nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2009 genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
  6. 6. § 1f Abs. 1a in der Fassung BGBl. II Nr. 334/2006 gilt nicht für Fahrzeuge, die bereits vor dem 11. September 2007 genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 10. März 2010 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
  7. 7. § 4 Abs. 3d in der Fassung BGBl. II Nr. 334/2006 gilt nicht für Reifen, die vor dem 1. Juli 2007 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
  8. 8. § 4 Abs. 4a in der Fassung BGBl. II Nr. 334/2006, gilt nicht für Reifen, die vor dem 1. Oktober 2006 runderneuert worden sind; diese müssen aber den bisherigen Bestimmungen entsprechen.
  9. 9. § 10 Abs. 7, § 19b Abs. 6 und § 52 Abs. 10 Z 3 bis 9 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 334/2006 gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2007 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. Juni 2009 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
  10. 10. § 17b Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 334/2006 gilt nicht für Fahrzeuge, die
    1. a) bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmung genehmigt worden sind;
    2. b) im Hinblick auf die Richtlinie 2005/83/EG vor dem 1. Oktober 2006 bereits genehmigt worden sind;

    diese müssen aber jeweils den bisherigen Vorschriften entsprechen.“

39. Dem § 70 wird nach Abs. 8 folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Es treten in Kraft

  1. 1. § 1d Abs. 2 (hinsichtlich Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 und N3 mit Selbstzündungsmotoren) und Abs. 3, § 4 Abs. 4a, § 7c, § 7d, § 7e, § 7f, und § 17b Abs. 1 und Abs. 4 (hinsichtlich der Richtlinie 2005/83/EG) jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 334/2006 mit 1. Oktober 2006.
  2. 2. § 1c Abs. 1 und Abs. 3 und § 18b jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 334/2006 mit 20. Oktober 2006.
  3. 3. § 4 Abs. 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 334/2006 mit 15. November 2006.
  4. 4. § 1a Abs. 1a, § 1b Abs. 2, § 1c Abs. 3a, § 1d Abs. 9, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3d, § 10 Abs. 7, § 17f Abs. 3, § 18a Abs. 1 und 2, § 19b Abs. 6, § 52 Abs. 10 Z 3 bis 9 und § 54a Abs. 3, 7 und 9 und Anlage 4 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 334/2006 mit 1. Juli 2007.
  5. 5. § 1f Abs. 1a in der Fassung BGBl. II Nr. 334/2006 mit 11. September 2007.
  6. 6. § 1d Abs. 2 hinsichtlich Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 und N3 mit Selbstzündungsmotoren oder mit Gasmotoren, die mit den strengeren Emissionsgrenzwerten für 2008 genehmigt werden, mit 1. Oktober 2009.“

40. In der Anlage 1 Tabelle 3 wird in der Z 4 in der Spalte „gemessen nach“ der Verweis „88/77/EWG idF. 2001/27/EG“ ersetzt durch den Verweis „2005/55/EG idF. 2005/78/EG“.

41. Anlage 2b lautet:

„Anlage 2b

(zu § 15a)

Prüfbestimmungen für Warnleuchten

Die Warnleuchten der Kategorie I bis IV haben allgemeine bautechnische Anforderungen hinsichtlich der Beständigkeit gegen betriebsübliche Erschütterungen, Korrosionserscheinungen, Temperatureinflüssen, Feuchtigkeit, Materialveränderungen durch Alterung zu erfüllen.

1. Kategorie I: Leuchten mit Rundumlicht:

Leuchten mit Rundumlicht müssen die jeweiligen Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. 65 erfüllen.

2. Kategorie II: richtungsgebundene Blinkleuchten:

Richtungsgebundene Blinkleuchten müssen die jeweiligen Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. 65 erfüllen.

Allgemeine Vorschriften für Leuchten der Kategorien I und II:

Werden zur Erzeugung von Lichtblitzen Gasentladungslampen verwendet, so müssen diese fester Bestandteil der Leuchte sein, derart, dass ein Auswechseln der Lichtquelle nur in der Verantwortung des Herstellers der Leuchte erfolgen kann.

Sämtliche für den Betrieb der Leuchte erforderlichen Bauteile müssen Teil der Leuchte sein. Sind abweichend hievon elektrische Baugruppen nicht fester Bestandteil der Leuchte, so müssen sie mit dem Genehmigungszeichen versehen sein.

3. Kategorie III: Warnleuchten mit gelbrotem Blinklicht für Schülertransporte gemäß § 106 Abs. 10 KFG 1967:

In der Hauptausstrahlrichtung darf die Lichtstärke nicht weniger als 700 cd und in keiner Leuchtrichtung mehr als 1400 cd betragen.

Lichtverteilung:

Die Lichtstärkeverteilung von Warnleuchten der Kategorie III ist nach Anlage 3 zu bestimmen. Für folgende Punkte sind die angegebenen Mindestwerte in % der Hauptausstrahlrichtung HV zu erbringen:

1. HV ..........................................100 %

2. D ( ± 5° vert. / ± 10° horiz.) …..50 %.

Lichtfarbe:

Die Lichtfarbe muss den Bestimmungen für gelbrotes Licht gemäß § 9 entsprechen.

Blinkfrequenz:

Jede der Warnleuchten muss 60 - 200 mal pro Minute aufleuchten. Die Blinkfolge muss so gewählt sein, dass die Dunkelphase deutlich erkennbar bleibt.

4. Kategorie IV:

Warnleuchten zur ausschließlichen Verwendung als Ladewarnleuchte zur Kenntlichmachung von Anbaugeräten oder Hubladebühnen gemäß § 20 Abs. 1 lit. g KFG 1967 müssen den lichttechnischen Bestimmungen für Fahrtrichtungsanzeiger für den hinteren Anbau gemäß ECE-Regelung Nr. 6.01 entsprechen.“

42. In der Anlage 4 lautet die Zeile 10:

„10

J

0.4

0.4

0.4

0.4

0.4

0.4

0.4

0.4

0.4

x

Fahrzeugklasse

 

TB, EG“

43. In der Anlage 4 lautet die Zeile 40:

„40

 

14.

3

14.

4

14.

4

14.

6

 

2.2.

2

2.2.

2

2.2.

2

2.2.

2

x

Technisch zulässige maximale Achslast (T, C, R und S: Verteilung dieser Masse auf die) Achse 4

kg

Hier ist bei T, C, R und S die von der Bereifung unabhängige technisch zulässige Achslast einzutragen; TB, EG“

44. In der Anlage 4 lautet die Zeile 48:

„48

 

14.

2

14.

2

14.

2

14.

5

      

Verteilung dieser Masse auf die Achse 4

kg

45. In Anlage 4 lautet die Zeile 55:

„55

 

32

32

32

32

 

2.2.

3.1

2.2.

3.1

2.2.

3.1

2.2.

3.1

x

Bereifung und Räder (T, C, R und S: Massen und Reifen, Reifendimension), Achse 4

 

Siehe Anmerkung 7; TB, EG“

46. In Anlage 4 lauten die Zeilen 78 und 79:

„78

 

3

3

3

3

 

2.5

2.5

2.5

2.5

x

Radstand 3

mm

TB, EG

79

   

3

3

 

2.5

2.5

2.5

2.5

x

Radstand 4

mm

TB, EG“

47. In Anlage 4 lauten die Zeilen 84 und 85:

„84

 

5

5

5

5

 

2.6

2.6

2.6

2.6

x

Höchst- und Mindestspurweite Achse 4

mm

TB

85

   

5

5

 

2.6

2.6

2.6

2.6

x

Höchst- und Mindestspurweite Achse 5

mm

TB“

48. In Anlage 4 lautet die Zeile 94:

„94

 

22.

1

22.

1

22.

1

  

3.1.

6

  

3.1.

6

x

Direkteinspritzung ja/nein (T und C: Arbeitsweise, direkte/indirekte Einspritzung)

 

„Ja oder „Nein“; TB; wenn erhöhte Grenzwerte für Motoren mit direkter Einspritzung in Anspruch genommen werden, auch bei Einzelgenehmigungen einzutragen“

49. In Anlage 4 lautet die Zeile 126:

„126

 

30

30

30

       

Antriebsübersetzung

 

Gesamtübersetzung von Getriebe- Ausgang bis Antriebsräder; TB, EG; siehe Anmerkung 8“

50. In Anlage 4 lautet die Zeile 146:

„146

 

42.

1

 

42.

1

x

42.

1

     

Lage der Sitze

 

Angabe nach dem Muster „2/3“ für 2 vorne und 3 hinten; für Klassen L entweder codiert nach den Vorgaben der Richtlinie 2002/24/EG oder kurze Angabe nach Muster; O: nur bei Omnibusanhängern; TB, EG“

51. In Anlage 4 lauten die Zeilen 148 und 149:

„148

   

6.5

6.5

 

10.

4.1

2.7.

2.1. 1

10.

4.1

10.

4.1

 

Länge der Ladefläche (T, C und S: Ladepritsche, Abmessungen)

 

Außenlänge der Ladefläche (bei N und O in mm); Ladepritsche nur bei Motorkarren und Zugmaschinen mit fester Ladepritsche; TB

149

      

10. 4.3

 

10. 4.3

10. 4.3

 

Ladepritsche, technisch zulässige Nutzlast kg

kg

Klassen T, C: Nur bei Motorkarren und Zugmaschinen mit fester Ladepritsche TB“

52. In Anlage 4 lautet die Zeile 197:

„197

A4

A4

A4

A4

A4

A4

A4

A4

A4

A4

A4

Verwendungsbestimmung

 

Siehe Anmerkung 12; TB, EG“

53. In Anlage 4 lautet die Zeile 212:

„212

N4

N4

N4

N4

N4

 

N4

N4

N4

N4

N4

höchste zulässige Achslast Achse 4

kg

TB, EG“

54. In Anlage 4 lautet die Zeile 220:

„220

T

44

44

44

T

44

T

T

T

T

T

Höchstgeschwindigkeit, Wert für die Zulassungsbescheinigung

km/h

Bei Fahrzeugen der Klassen M, N, O, L, R und S ist hier der kaufmännisch auf ganze km/h gerundete Wert aus dem Feld „Daten der Übereinstimmungsbescheinigung, Seite 2 ff. - Höchstgeschwindigkeit“ zu übernehmen, bei Fahrzeugen der Klassen T, C und lof ist bei einer nach der Richtlinie 74/152/EWG gemessenen Höchstgeschwindigkeit von

mehr als bis zu der Wert

20,0 km/h 28 km/h „25“

28,0 km/h 33,0 km/h „30“

33,0 km/h 43,0 km/h „40“

43,0 km/h 53,0 km/h „50“;

einzutragen. TB, EG“

55. In der Anlage 4 lautet die Anmerkung 8:

„8) Als Übersetzungsverhältnis ist das Verhältnis Eingangsdrehzahl / Ausgangsdrehzahl einzutragen. Bei stufenlosem Getriebe ist im Feld „Übersetzungsverhältnisse, 1. Gang“ der Höchstwert oder der Höchst- und Mindestwert einzutragen; bei Fahrzeugen der Klassen N2 und N3 mit mehr als 8 Gängen kann - außer bei Vorliegen einer EU-Betriebserlaubnis für das Fahrzeug - die Angabe der Übersetzungsverhältnisse durch die Angabe von Getriebemarke/Type im Feld „Übersetzungsverhältnisse, 1. Gang“ ersetzt werden. Wenn die Übersetzungsverhältnisse nur mit einem übermäßigen Aufwand ermittelt werden können, kann im Feld „Übersetzungsverhältnisse, 1. Gang“ bei einzeln genehmigten Fahrzeugen die Anzahl der Gänge oder die Getriebemarke/Type eingetragen werden.“

56. In der Anlage 4 lautet die Anmerkung 9:

„9) Sofern nicht anders angegeben, gilt für die Zahlenwerte:

  1. - Angaben in mm, kg, min-1, dB(A) sowie CO2-Emissionen: kaufmännisch gerundete Ganzzahl
  2. - Übersetzungsverhältnisse, korrigierter Wert des Absorptionskoeffizienten [m-1]: Zahl mit mind.1 Vorkomma- und 3 Nachkommastellen (kaufmännisch gerundet)
  3. - Emissionen [g/km, g/kWh]: Zahl mit mind. 1 Vorkomma und 4 Nachkommastellen (kaufmännisch gerundet).“

57. In der Anlage 4 lautet die Anmerkung 18:

„18) Ende Erstzulassung:

Ist zum Zeitpunkt der Eingabe der Genehmigungsdaten oder der Typendaten der Zeitpunkt bekannt, ab dem die Übereinstimmungsbescheinigung oder der Typenschein für das Fahrzeug seine Gültigkeit aufgrund des In-Kraft-Tretens einer Einzelrichtlinie oder einer Bestimmung des KFG 1967 oder dieser Verordnung verliert, ist in diesem Feld das Datum des letzten Tages anzugeben, an dem das Fahrzeug zugelassen werden darf. Dieses darf nach erteilter Ausnahmegenehmigung auf das sich aus dem Bescheid für die Ausnahmegenehmigung ergebende Datum abgeändert werden.

Ist zum Zeitpunkt der Eingabe der Genehmigungsdaten oder der Typendaten kein Datum bekannt, ab dem die Übereinstimmungsbescheinigung oder der Typenschein für das Fahrzeug seine Gültigkeit aufgrund des Inkrafttretens einer Einzelrichtlinie oder einer Bestimmung des KFG 1967 oder dieser Verordnung verliert oder ist der bekannte Zeitraum länger als 2 Jahre, ist in diesem Feld das Datum der Eingabe des Datensatzes in die Genehmigungsdatenbank plus 2 Jahre zu übermitteln.

Ergibt sich aufgrund von Änderungen im KFG 1967 oder in einer aufgrund des KFG 1967 erlassenen Verordnung oder in einer Richtlinie ein früheres Datum für das Ende der Erstzulassung, ist dieses frühere Datum vom Einbringer des Datensatzes in der Genehmigungsdatenbank einzutragen.“

58. In der Anlage 4 lautet die Tabelle für die Kraftstoffarten:

„1) Tabelle für die Kraftstoffarten:

Code

Kraftstoffart bzw. Energiequelle

Kurzbezeichnung in der Zulassungsbescheinigung

4

Benzin

Benzin

6

Diesel

Diesel

B

Vielstoff 1)

Vielstoff

5

Elektro (Strom bzw. Solarzellen)

Elektro

C

Flüssiggas (LPG) 2)

Flüssiggas (LPG)

D

Bivalenter Betrieb 4) mit Benzin oder Flüssiggas (LPG) 2)

Benzin/Flüssiggas (LPG)

E

Bivalenter Betrieb 4) mit Benzin oder Erdgas (CNG) 2)

Benzin/Erdgas (CNG)

F

Kombinierter Betrieb 5) mit Benzin und Elektromotor

Hybr.Benzin/E

G

Erdgas (CNG) 2)

Erdgas (CNG)

H

Kombinierter Betrieb 5) mit Diesel und Elektromotor

Hybr.Diesel/E

I

Wasserstoff

Wasserstoff

J

Kombinierter Betrieb 5) mit Wasserstoff und Elektromotor

Hybr.Wasserst./E

K

Bivalenter Betrieb 4) mit Wasserstoff oder Benzin

Wasserstoff/Benzin

L

Bivalenter Betrieb 4) mit Wasserstoff oder Benzin kombiniert mit Elektromotor

Wasserst./Benzin/E

M

Brennstoffzelle 6) mit Primärenergie Wasserstoff

BZ/Wasserstoff

N

Brennstoffzelle 6) mit Primärenergie Benzin

BZ/Benzin

O

Brennstoffzelle 6) mit Primärenergie Methanol

BZ/Methanol

P

Brennstoffzelle 6) mit Primärenergie Ethanol

BZ/Ethanol

Q

Kombinierter Betrieb 5) mit Vielstoff und Elektromotor

Hybr.Vielstoff/E

R

Biogas

Biogas

S

Bivalenter Betrieb 4) Benzin oder Biogas

Benzin/Biogas

T

Kombinierter Betrieb 5) mit Erdgas (CNG) und Elektromotor

Hybr.Erdgas (CNG)/E

V

Kombinierter Betrieb 5) mit Biogas und Elektromotor

Hybr.Biogas/E

9

Andere

Andere

U

Unbekannt a)

Unbekannt

0

kein Antrieb

kein Antrieb

1

Benzin ohne Katalysator a)

Benzin ohne Katalysator

2

Gas a)

Gas

3

Diesel ohne Katalysator a)

Diesel

Anmerkungen:

1) Hier wird auch die Gasturbine zugeordnet, da sie wie ein Vielstoffmotor zu betrachten ist. Die Verbrennung kann durch unterschiedliche Kraftstoffe herbeigeführt werden.

2) Anmerkung zu den unterschiedlichen Gaskraftstoffen „Erdgas (CNG)“ und „Flüssiggas (LPG)“: Es sind zwei unterschiedliche Gaskraftstoffe, die nicht gegenseitig ausgetauscht werden dürfen. Um Verwechslungen vorzubeugen, sind die jeweiligen Fahrzeuge mit unterschiedlichen Einfüllstutzen ausgerüstet.

4) Bivalenter Betrieb bedeutet, dass ein Motor mit zwei verschiedenen Kraftstoffen betrieben werden kann. Dazu zählen Fahrzeuge, die sowohl mit Ottokraftstoff als auch mit einem gasförmigen Kraftstoff betrieben werden können, deren Benzinanlage nicht nur für Notfälle oder Notstarts vorgesehen ist und deren Benzintank mehr als 15 Liter fasst.

5) Kombinierter Betrieb (Hybrid) bedeutet, dass das Fahrzeug mit zwei Motoren ausgerüstet ist und diese unabhängig und mit unterschiedlichen Kraftstoffen betrieben werden können.

6) Der Einsatz einer Brennstoffzelle ist nur in Verbindung mit einem Elektromotor möglich.“

59. In der Anlage 4 lautet die Tabelle für die Fahrzeugenarten:

„2) Tabelle für die Fahrzeugarten

Die zulässigen Eintragungen für das Feld „Fahrzeugart“ sind der folgenden Tabelle zu entnehmen. Die Fahrzeugklassen, die den Fahrzeugarten zugeordnet werden dürfen, sind den Spalten „Klasse“ und „Fahrzeugklasse nach Richtlinie 97/24/EG , Kapitel 7 / Gruppe“ zu entnehmen. Die in der Zulassungsbescheinigung Teil I und II wiedergegebene Bezeichnung der Fahrzeugart ist der Spalte „Bezeichnung in Zulassungsbescheinigung“ zu entnehmen.

Code

Fahrzeugart

Klasse

Fahrzeugklasse nach Richtlinie 97/24/EG , Kapitel 7 / Gruppe

Bezeichnung in der

Zulassungsbescheinigung

910

zweirädriges

Kleinkraftrad

L1e

Klasse gem. 97/24/7: A

zweirädriges Kleinkraftrad

911

dreirädriges

Kleinkraftrad

L2e

 

dreirädriges Kleinkraftrad

912

Motorrad

L3e

Klasse gem. 97/24/7: D

Motorrad

913

Kleinmotorrad

L3e

Klasse gem. 97/24/7: B

Kleinmotorrad

914

Leichtmotorrad

L3e

Klasse gem. 97/24/7: B, C

Leichtmotorrad

915

Motorrad mit Beiwagen

L4e

 

Motorrad mit Beiwagen

916

Kleinmotorrad mit

Beiwagen

L4e

 

Kleinmotorrad mit Beiwagen

917

Leichtmotorrad mit Beiwagen

L4e

 

Leichtmotorrad mit Beiw.

918

dreirädriges

Kraftfahrzeug

L5e

 

dreirädriges Kraftfahrzeug

919

vierrädriges

Leichtkraftfahrzeug

L6e

 

vierrädriges LeichtKFZ

920

vierrädriges

Kraftfahrzeug

L7e

 

vierrädriges Kraftfahrzeug

930

Personenkraftwagen

M1, M1G

 

Personenkraftwagen

931

Omnibus

M2, M2G, M3, M3G

 

Omnibus

932

Lastkraftwagen

N1, N1G, N2, N2G, N3, N3G

bei N1, N1G: Gruppe I, II oder III

Lastkraftwagen

933

Sattelzugfahrzeug

N1, N1G, N2, N2G, N3, N3G

bei N1, N1G: Gruppe I, II oder III

Sattelzugfahrzeug

934

Zugmaschine

-, lof, T1, T2, T3, T4.1, T4.2, T4.3, T5

 

Zugmaschine

935

Zugmaschine auf Ketten

-, C1, C2, C3, C4.1, C5

  

936

Motorkarren

-, lof, T4.3

 

Motorkarren

937

Sonderkraftfahrzeug

-, C1, C2, C3, C4.1, C5

 

Sonderkraftfahrzeug

938

Kraftwagen

-, M1, M1G, M2, M2G, M3, M3G, N1, N1G, N2, N2G, N3, N3G, T1, T2, T3, T4.1, T4.2, T4.3

 

Kraftwagen

950

Anhänger

-, O1, O2, O3, O4, R1a, R1b, R2a, R2b, R3a, R3b, R4a, R4b

 

Anhänger

951

Anhängewagen

-, O1, O2, O3, O4, R1a, R1b, R2a, R2b, R3a, R3b, R4a, R4b

 

Anhängewagen

952

Sattelanhänger

-, O1, O2, O3, O4, R1a, R1b, R2a, R2b, R3a, R3b, R4a, R4b

 

Sattelanhänger

953

Zentralachsanhänger

-, O1, O2, O3, O4, R1a, R1b, R2a, R2b, R3a, R3b, R4a, R4b

 

Zentralachsanhänger

954

Starrdeichselanhänger

-, O1, O2, O3, O4, R1a, R1b, R2a, R2b, R3a, R3b, R4a, R4b

 

Starrdeichselanhänger

955

Sonderanhänger

-

 

Sonderanhänger

958

Omnibusanhänger

-, O1, O2, O3, O4

 

Omnibusanhänger

956

Gezogene auswechselbare Maschine

S1a, S1b, S2a, S2b

 

Gez. auswb. Maschine

939

selbstfahrende

Arbeitsmaschine

-, N1, N1G, N2, N2G, N3, N3G, T1, T2, T3, T4.1, T4.2, T4.3, T5, C1, C2, C3, C4.1, C5

 

selbstf. Arbeitsmaschine

957

Anhänger-Arbeitsmaschine

-, O1, O2, O3, O4, S1a, S1b, S2a, S2b

 

Anhänger-Arbeitsmaschine

940

Invalidenkraftfahrzeug

-

 

Invalidenkraftfahrzeug

941

Spezialkraftwagen

-

 

Spezialkraftwagen

942

Transportkarren

-, N1, N1G, N2, N2G, N3, N3G, T1, T2, T3, T4.1, T4.2, T4.3, T5, C1, C2, C3, C4.1, C5

 

Transportkarren

960

Unvollständiges

Fahrzeug

-, M1, M1G, M2, M2G, M3, M3G, N1, N1G, N2, N2G, N3, N3G, T1, T2, T3, T4.1, T4.2, T4.3, C1, C2, C3, C4.1, C5, O1, O2, O3, O4, R1a, R1b, R2a, R2b, R3a, R3b, R4a, R4b

 

Unvollständiges Fahrzeug“

60. In der Anlage 4 lautet die Tabelle für die Aufbauarten:

„3) Tabelle für die Aufbauarten

Code

Art des Aufbaues

AA

Limousine

AB

Schräghecklimousine

AC

Kombilimousine

AD

Coupé

AE

Kabrio-Limousine

AF

Mehrzweckfahrzeug

SA

Wohnmobil

SB

Beschussgeschützte Fahrzeuge

SC

Krankenwagen

SD

Leichenwagen

BB

Van

BC

Sattelzugmaschine

BD

Straßenzugmaschine

SF

Mobilkran

CA

Eindeckerbus Gruppe I

CB

Doppeldeckerbus Gruppe I

CC

Eindecker-Gelenksbus Gruppe I

CD

Doppeldecker-Gelenksbus Gruppe I

CE

Eindecker-Niederflurbus Gruppe I

CF

Doppeldecker-Niederflurbus Gruppe I

CG

Eindecker-Niederflur-Gelenksbus Gruppe I

CH

Doppeldecker-Niederflur-Gelenksbus Gruppe I

CI

Eindeckerbus Gruppe II

CJ

Doppeldeckerbus Gruppe II

CK

Eindecker-Gelenksbus Gruppe II

CL

Doppeldecker-Gelenksbus Gruppe II

CM

Eindecker-Niederflurbus Gruppe II

CN

Doppeldecker-Niederflurbus Gruppe II

CO

Eindecker-Niederflur-Gelenksbus Gruppe II

CP

Doppeldecker-Niederflur-Gelenksbus Gruppe II

CQ

Eindeckerbus Gruppe III

CR

Doppeldeckerbus Gruppe III

CS

Eindecker-Gelenksbus Gruppe III

CT

Doppeldecker-Gelenksbus Gruppe III

CU

Eindeckerbus Gruppe A

CV

Eindecker-Niederflurbus Gruppe A

CW

Eindeckerbus Gruppe B

NQ

Omnibus a)

DA

Sattelanhänger

DB

Deichselanhänger

DC

Zentralachsanhänger

NK

Nachläufer

SE

Wohnanhänger

MA

Spezialaufbauten

MB

Spriegel mit Plane

MK

Behälter für flüssige Güter

ML

Behälter für staubförmige Güter

MM

Rampen

MN

Rungen

MO

Absetz-/Abrollkipper

NA

Kasten/Koffer

NB

Kipper

NC

Tankfahrzeug

ND

Müllfahrzeug

NE

Klimatisiertes Fahrzeug

NF

Hubarbeitsbühne

NG

Pritsche

NH

Betonmischer

NL

Wechselaufbau-/Containerträger

NP

geschlossen a)

NO

offen a)

NM

Ja

NN

Nein

NR

Druck- und vakuumfester Tank

Anmerkungen:

Im Feld „Zusatz zu Art des Aufbaues“ können bei nationalen österreichischen Typengenehmigungen und bei Einzelgenehmigungen noch zusätzlich genauere Angaben zur Art des Aufbaus gemacht werden (zB ausgestattet mit Hubbrille, Kompressor). Dies ist jedenfalls notwendig bei MA „Spezialaufbauten“. Wenn erforderlich, ist ein entsprechender Text in Feld A19 Anmerkungen aufzunehmen.

Die Aufbauarten DA (Sattelanhänger), DB (Deichselanhänger) und DC (Zentralachsanhänger) dürfen nur für Fahrzeuge mit EU-Betriebserlaubnis und nur dann verwendet werden, wenn die Angabe einer anderen zutreffenden Aufbauart nicht möglich ist.“

61. In der Anlage 4e Teil III lit. b wird der Verweis „Anlage 3g“ ersetzt durch den Verweis „Anlage 3i“.

Gorbach

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