315. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur 5. Änderung der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung 2001
Auf Grund des § 99 Abs. 1 und 2 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 18/2006, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gewährung von Beihilfen für an Schüler abgegebene Milchprodukte (Schulmilch-Beihilfen-Verordnung 2001 - SBV), BGBl. II Nr. 413/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 284/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Abs. 4 lautet:
„(4) Der als Beihilfeempfänger zugelassene Milcherzeuger hat, soweit ihm gegenüber Maßnahmen gemäß § 39 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, getroffen worden sind, die AMA binnen einer Woche nachweislich über dieses Maßnahmen zu informieren. Für Lieferungen, die in jenem Zeitraum vorgenommen wurden, in dem Maßnahmen gemäß § 39 LMSVG getroffen wurden, wird keine Beihilfe gewährt, sofern die Produkte nicht in Verkehr gebracht werden durften.“
2. Nach § 14 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Anlage 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 315/2006 tritt mit 4. September 2006 in Kraft.“
3. In Anlage 2 wird der Z 1 und der Z 2 jeweils folgender Text angefügt:
„Sofern aufgrund wissenschaftlicher Untersuchungen die Gleichwertigkeit mit der angeführten Untersuchungsmethode nachgewiesen wird, kann die AMA auf Antrag auch ein anderes Untersuchungsverfahren zulassen.“
4. Anlage 3 lautet:
„Anlage 3
Zu § 8 Abs. 2 und 3
Die Höchstpreise (einschließlich USt) betragen bei Abgabe an Begünstige für das Schuljahr 2006/2007:
Produktbezeichnung | Höchstpreis in Euro |
Vollmilch offen, per Liter | 0,82 |
Vollmilch in Behältern > 2 l, per Liter | 0,82 |
Vollmilch in 0,25 l-Einheiten (Leichtglasflasche oder Einwegpapier- oder Einwegkunststoffpackung) | 0,40 |
Vollmilch in 0,2 l-Einheiten | 0,34 |
Vollmilch in 0,18 l-Einheiten | 0,33 |
Kakaovollmilch, Vanillevollmilch, Schokoladenvollmilch oder Vollmilch mit anderen Zusätzen mit einem Gehalt von mindestens 90 Gewichtshundertteilen Milch (im Folgenden aromatisierte Vollmilch) offen, per Liter | 1,07 |
aromatisierte Vollmilch in Behältern > 2 l, per Liter | 1,07 |
aromatisierte Vollmilch in 0,25 l-Einheiten | 0,45 |
aromatisierte Vollmilch in 0,2 l-Einheiten | 0,41 |
aromatisierte Vollmilch in 0,18 l-Einheiten | 0,39 |
aromatisierte H-Vollmilch in 0,25 l-Einheiten | 0,38 |
aromatisierte H-Vollmilch in 0,2 l-Einheiten | 0,33 |
aromatisierte teilentrahmte H-Milch in 0,25 l-Einheiten | 0,40 |
ESL-Vollmilch in 0,25 l-Einheiten | 0,36 |
aromatisierte ESL-Vollmilch in 0,25 l-Einheiten | 0,40 |
Joghurt aus Vollmilch in Einheiten > 1 kg, per kg | 1,15 |
Joghurt aus Vollmilch in Einheiten zu 250 g | 0,41 |
Joghurt aus Vollmilch in Einheiten zu 200 g | 0,36 |
Für Bio-Produkte (Produkte aus biologischer Erzeugung) erhöht sich der jeweils festgesetzte Höchstpreis für Milch um 0,12 Euro per Liter und für aromatisierte Milch um 0,20 Euro per Liter. Soweit ergänzende Beihilfen gewährt werden, sind derartige Beihilfen bei den jeweiligen Höchstabgabepreisen entsprechend zu berücksichtigen.“
Pröll
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