290. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Regelung der Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten der Beamten und Vertragsbediensteten des Bundesministeriums für Landesverteidigung (Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung - BMLV 2006 - DVPV BMLV 2006)
Auf Grund des § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2005, und des § 2e des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2006, wird verordnet:
Dienstbehörden erster Instanz
§ 1. Als Dienstbehörden erster Instanz sind im Sinne des § 2 Abs. 2 zweiter Satz DVG zuständig
- 1. das Streitkräfteführungskommando und
- 2. das Kommando Einsatzunterstützung.
Personalstellen
§ 2. Als Personalstellen im Sinne des § 2e Abs. 1 zweiter Satz VBG sind die Dienststellen nach § 1 zuständig.
Übergangsbestimmungen
§ 3. (1) Vom 1. September 2006 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 sind auch die Heeresbauverwaltungen Dienstbehörden und Personalstellen nach § 1 und § 2.
(2) Mit 1. September 2006 geht die Zuständigkeit für die vor diesem Zeitpunkt jeweils beim
- 1. Kommando Landstreitkräfte,
- 2. Kommando Luftstreitkräfte und
- 3. Kommando Internationale Einsätze
anhängigen Verfahren und sonstigen Dienstrechtsangelegenheiten auf die jeweils neuen Dienstbehörden nach § 2 Abs. 5 DVG oder Personalstellen nach § 2e Abs. 4 VBG über.
(3) Mit 1. Jänner 2007 geht die Zuständigkeit für die vor diesem Zeitpunkt jeweils bei den Heeresbauverwaltungen anhängigen Verfahren und sonstigen Dienstrechtsangelegenheiten auf die jeweils neuen Dienstbehörden nach § 2 Abs. 5 DVG oder Personalstellen nach § 2e Abs. 4 VBG über.
In- und Außer-Kraft-Treten
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2006 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. August 2006 tritt die Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung - BMLV 2002 (DVPV BMLV 2002), BGBl. II Nr. 492, außer Kraft.
(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 2006 tritt § 3 Abs. 1 außer Kraft.
Platter
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