291. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Rebenverkehrsverordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 7 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 Z 3, Abs. 3 Z 3 und Abs. 4, 8 Z 3, 11 Abs. 1 und 2, 12 Abs. 2 und 13 Abs. 2 des Rebenverkehrsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 418, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2002, wird verordnet:
Die Rebenverkehrsverordnung, BGBl. Nr. 706/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 380/2002, wird wie folgt geändert:
1. § 5 samt Überschrift lautet:
„Etikett
§ 5. (1) Die Angaben und Mindestanforderungen der Etiketten für Packungen und Bündel gemäß § 4, für kleine Mengen und Einzelreben für Endabnehmer und die Angaben für Begleitdokumente für Wurzelreben und Veredlungen in Töpfen, Kisten oder Kartonagen sind in Anlage 7 festgelegt.
(2) Zehn Packungen oder Bündel von Veredlungen und fünf Packungen oder Bündel von Wurzelreben gleicher Eigenschaften können mit jeweils nur einem Etikett gekennzeichnet werden. In diesem Fall sind diese Packungen oder Bündel so miteinander zu verbinden, dass bei einer Trennung die Bindung verletzt wird und nicht wiederverwendet werden kann. Die Befestigung des Etiketts ist durch diese Verbindung zu sichern. Eine Wiederverschließung ist nicht zulässig.“
2. Die Anlagen 4 bis 7 lauten:
„Anlage 4
Voraussetzungen hinsichtlich des Bestandes
I. Allgemeine Voraussetzungen
- 1. Der Bestand hat sortenecht und sortenrein zu sein und erforderlichenfalls dem Klon zu entsprechen.
- 2. Der Kulturzustand der Vermehrungsfläche und der Entwicklungsstand des Bestandes haben eine ausreichende Kontrolle der Sortenechtheit und der Sortenreinheit und erforderlichenfalls eine Überprüfung des Klons sowie des Gesundheitszustands des Bestandes zu gestatten.
- 3. Es hat eine größtmögliche Gewähr zu bestehen, dass der Boden bzw. das Kultursubstrat nicht mit Schadorganismen oder deren Vektoren, insbesondere mit Nematoden, die Viruskrankheiten übertragen, infiziert ist.
- 4. Das Vorhandensein von Schadorganismen, die den Wert des Vermehrungsguts beeinträchtigen, ist auf ein Mindestmaß zu beschränken.
- 5. Insbesondere bei den nachstehenden lit. a, b und c genannten Schadorganismen gelten vorbehaltlich der Z 14 und 15 die Bedingungen der Z 6 bis 10:
- a) Komplex der Reisigkrankheit: Grapevine fanleaf virus (GFLV), Arabis mosaic virus (ArMV);
- b) Blattrollkrankheit: Grapevine leafroll-associated virus 1 (GLRaV-1) und Grapevine leafroll-associated virus 3 (GLRaV-3);
- c) Grapevine fleck virus (GFkV) (nur bei Unterlagsreben).
- 6. Die für die Erzeugung von Vorstufenvermehrungsgut bestimmten Mutterrebenbestände haben durch eine amtliche Kontrolle als frei von allen unter Z 5 lit. a, b und c genannten Schadorganismen befunden worden zu sein. Diese Kontrolle hat sich auf die Ergebnisse pflanzengesundheitlicher Tests, die sich anhand eines Indikatorverfahrens oder eines international anerkannten gleichwertigen Testverfahrens auf alle Pflanzen beziehen, zu gründen. Diese Tests sind durch die Ergebnisse von pflanzengesundheitlichen Tests auf die unter Z 5 lit. a und b genannten Schadorganismen zu bestätigen, die an allen Pflanzen alle fünf Jahre vorgenommen werden. Befallene Pflanzen sind zu entfernen. Die Gründe für die Fehlstellen, die durch die vorgenannten Schadorganismen oder andere Einwirkungen verursacht worden sind, sind in den Unterlagen über die Mutterrebenbestände aktenkundig zu machen.
- 7. Die für die Erzeugung von Basisvermehrungsgut bestimmten Mutterrebenbestände haben durch eine amtliche Kontrolle als frei von allen unter Z 5 lit. a und b genannten Schadorganismen befunden worden zu sein. Diese Kontrolle hat sich auf die Ergebnisse von pflanzengesundheitlichen Tests, die sich auf alle Pflanzen beziehen, zu gründen. Diese Tests sind, beginnend bei sechs Jahre alten Mutterrebenbeständen, mindestens einmal alle sechs Jahre vorzunehmen. Befallene Pflanzen sind zu entfernen. Die Gründe für die Fehlstellen, die durch die vorgenannten Schadorganismen oder andere Einwirkungen verursacht worden sind, sind in den Unterlagen über die Mutterrebenbestände aktenkundig zu machen.
- 8. Die für die Erzeugung von zertifiziertem Vermehrungsgut bestimmten Mutterrebenbestände haben durch eine amtliche Kontrolle als frei von allen unter Z 5 lit. a und b genannten Schadorganismen befunden worden zu sein. Diese Kontrolle hat sich auf die Ergebnisse von pflanzengesundheitlichen Tests, die durch eine stichprobenweise Prüfung anhand von Analysemethoden und entsprechenden Kontrollverfahren vorgenommen werden, die den allgemein anerkannten und standardisierten Normen entsprechen, zu gründen. Diese Tests sind, beginnend bei fünf Jahre alten Mutterrebenbeständen, mindestens einmal alle zehn Jahre vorzunehmen. Der Anteil an Fehlstellen, die durch die unter Z 5 lit. a und b genannten Schadorganismen verursacht worden sind, darf 5 % nicht überschreiten. Befallene Pflanzen sind zu entfernen. Die Gründe für die Fehlstellen, die durch die vorgenannten Schadorganismen oder andere Einwirkungen verursacht worden sind, sind in den Unterlagen über die Mutterrebenbestände aktenkundig zu machen.
- 9. Bei den für die Erzeugung von Standardvermehrungsgut bestimmten Mutterrebenbeständen darf der Anteil an Fehlstellen, die durch die unter Z 5 lit. a und b genannten Schadorganismen verursacht worden sind, 10 % nicht überschreiten. Befallene Pflanzen sind aus der Vermehrung zu entfernen. Die Gründe für die Fehlstellen, die durch die vorgenannten Schadorganismen oder andere Einwirkungen verursacht worden sind, sind in den Unterlagen über die Mutterrebenbestände aktenkundig zu machen.
- 10. Die Rebschulen haben durch eine jährliche amtliche Feldbesichtigung, die sich auf visuelle Methoden zu gründen hat und erforderlichenfalls durch geeignete Tests oder eine zweite Feldbesichtigung gestützt wird, als frei von allen unter Z 5 lit. a und b genannten Schadorganismen befunden worden zu sein.
- 11. Rebschulen dürfen nicht in Ertrags- oder Mutterrebenbeständen und nur in einem Mindestabstand von drei Metern dazu angelegt werden. Die Einschleppung von rebenschädlichen Nematoden durch Bodenabtrag ist zu verhindern.
- 12. Die zur Erzeugung von Schnittreben, Edelreisern, Stecklingen, Wurzelreben und Veredlungen verwendeten Teile von Reben haben aus mit Erfolg geprüften Mutterrebenbeständen zu stammen.
- 13. In den Fällen der Z 6 und 7 hat mindestens eine Feldbesichtigung pro Jahr stattzufinden, im Fall der Z 8 hat die Feldbesichtigung regelmäßig, mindestens jedoch einmal in drei Jahren stattzufinden, im Fall der Z 9 hat die Feldbesichtigung mindestens einmal zu einem geeigneten Zeitpunkt stattzufinden; im Falle einer Beanstandung, deren Ursachen behoben werden können, ohne dass dadurch die Qualität des Vermehrungsguts beeinträchtigt wird, hat eine weitere Feldbesichtigung stattzufinden.
- 14. In Beständen zur Erzeugung von Vorstufenvermehrungsgut oder Basisvermehrungsgut, die am 14. Juli 2005 bereits zur Produktion von Vorstufenvermehrungsgut oder Basisvermehrungsgut bestanden haben, sind die Anforderungen der Z 6 und 7 bis zum 31. Juli 2011 nicht anzuwenden, es sind jedoch schädliche Virosen, wie insbesondere Reisigkrankheit (Grapevine fanleaf) und Blattrollkrankheit (Grapevine leafroll), auszuschalten.
- 15. In Beständen zur Erzeugung von zertifiziertem Vermehrungsgut, die am 14. Juli 2005 bereits zur Produktion von zertifiziertem Vermehrungsgut bestanden haben, sind die Anforderungen der Z 8 bis zum 31. Juli 2012 nicht anzuwenden, es sind jedoch, ebenso wie bei Beständen zur Erzeugung von Standardvermehrungsgut, die Bestände von Pflanzen, die Symptome schädlicher Virosen aufweisen, freizuhalten.
Anlage 5
Voraussetzungen hinsichtlich des Vermehrungsguts
I. Allgemeine Voraussetzungen
- 1. Das Vermehrungsgut hat sortenecht und sortenrein zu sein und erforderlichenfalls dem Klon zu entsprechen, wobei im Verkehr mit Standardvermehrungsgut eine Abweichung bis zu 1% zulässig ist.
- 2. Technische Mindestreinheit: 96%
Als technisch unrein ist anzusehen:
- a) Vermehrungsgut, das ganz oder teilweise verdorrt ist, selbst wenn es nach der Vertrocknung in Wasser getaucht worden ist;
- b) verdorbenes, verdrehtes oder verletztes, insbesondere durch Hagel oder Frost beschädigtes sowie zerdrücktes oder zerbrochenes Vermehrungsgut;
- c) den Anforderungen der Sortierung (Abschnitt III) nicht entsprechendes Vermehrungsgut.
- 3. Das Vorhandensein von Schadorganismen, die den Wert des Vermehrungsguts beeinträchtigen, ist auf ein Mindestmaß zu beschränken. Vermehrungsgut, das deutliche Anzeichen oder Symptome von Schadorganismen aufweist, für die es keine wirksame Behandlung gibt, ist zu beseitigen.
- 4. Die Ruten haben eine ausreichende Holzreife aufzuweisen.
II. Besondere Voraussetzungen
Die Einstufung der Veredlungen in eine bestimmte Kategorie hat nach dem Pfropfpartner mit der geringeren Wertigkeit zu erfolgen.
III. Sortierung
- 1. Schnittreben, Edelreiser und Stecklinge:
- A) Durchmesser
Es ist der größte Durchmesser des Querschnitts zu messen.
- a) Schnittreben und Edelreiser:
- aa) Durchmesser am schwächeren Ende: 6,5 bis 12 mm;
- bb) Höchstdurchmesser am stärkeren Ende: 15 mm, außer wenn es sich um Edelreiser handelt, die zur Standortveredlung bestimmt sind.
- b) Stecklinge:
Mindestdurchmesser am schwächeren Ende: 3,5 mm.
- 2. Wurzelreben:
- A) Durchmesser
Größter Durchmesser, gemessen in der Mitte des Internodiums unter dem obersten Trieb:
mindestens 5 mm.
- B) Länge
- a) bei den bewurzelten Unterlagen: 30 cm; bei für Sizilien bestimmten Wurzelreben hat diese Länge jedoch 20 cm zu betragen;
- b) bei den übrigen Wurzelreben: 20 cm.
Die Mindestlänge vom Wurzelansatz bis zum Ansatz des obersten Triebes hat zu betragen:
- C) Wurzeln
Jede Pflanze hat wenigstens drei gut entwickelte und hinreichend gut verteilte Wurzeln aufzuweisen. Die Sorte 420 A braucht jedoch nur zwei gut entwickelte Wurzeln aufzuweisen, sofern diese gegenständig sind.
- D) Fuß
Der Schnitt hat soweit unterhalb des Diaphragmas zu erfolgen, dass dieses nicht beschädigt wird, jedoch nicht mehr als 1 cm darunter.
- 3. Veredlungen:
- A) Länge
Der Stamm hat mindestens 20 cm lang zu sein.
- B) Wurzeln:
Jede Pflanze hat wenigstens drei gut entwickelte und hinreichend gut verteilte Wurzeln aufzuweisen. Die Sorte 420 A braucht jedoch nur zwei gut entwickelte Wurzeln aufzuweisen, sofern diese gegenständig sind.
- C) Veredlungsstelle: Jede Pflanze hat eine hinreichend verheilte, regelmäßige und feste Pfropfnarbe aufzuweisen.
- D) Fuß:
Der Schnitt hat soweit unterhalb des Diaphragmas zu erfolgen, dass dieses nicht beschädigt wird, jedoch nicht mehr als 1 cm darunter.
- 4. Auf unverholzte grüne Triebe und auf Grünveredlungen sind die Mindestanforderungen hinsichtlich Durchmesser und Länge nicht anzuwenden.
Anlage 6
Aufbereitung
Inhalt der Packungen oder Bündel:
Art | Stückzahl | Höchstmenge |
1. Veredlungen | 25, 50 100 oder ein Vielfaches von 100 | 500 |
2. Wurzelreben | 50, 100 oder ein Vielfaches von 100 | 500 |
3. Edelreiser - bei fünf verwendbaren Augen - bei einem verwendbaren Auge | 100 oder 200 500 oder ein Vielfaches davon | 200 5.000 |
4. Schnittreben | 100 oder ein Vielfaches davon | 1.000 |
5. Stecklinge | 100 oder ein Vielfaches davon | 500 |
Erforderlichenfalls, insbesondere bei kleinen Mengen für Endabnehmer, können bei allen Arten die angegebenen Mindeststückzahlen unterschritten werden.
Auf Wurzelreben und Veredlungen in Töpfen, Kisten oder Kartonagen sind diese Bestimmungen nicht anzuwenden.
Anlage 7
Etikett
A. Vorgeschriebene Angaben
- 1. „EG-Norm“ und bei Verwendung des Etikettes als Pflanzenpass gemäß § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 „EG-Pflanzenpass“;
- 2. Erzeugerland;
- 3. Anerkennungs- oder Kontrollstelle und Mitgliedstaat oder deren Initialen;
- 4. Name und Anschrift des für die Verschließung Verantwortlichen oder dessen Kennnummer;
- 5. Planzenart: „Vitis L.“;
- 6. Art des Vermehrungsgutes;
- 7. Kategorie;
- 8. Sorte und gegebenenfalls Klon - bei Veredlungen sind diese Angaben für Unterlage und Edelreiser erforderlich;
- 9. Bezugsnummer der Partie;
- 10. Menge;
- 11. Länge - nur bei Schnittreben, wobei sich diese Angabe auf die Mindestlänge der Reben der betreffenden Partie zu beziehen hat;
- 12. Erntejahr, wobei diese Angabe auch durch eine vierstellige durch Hervorhebung gekennzeichnete Jahreszahl im Rahmen der Z 3 ausgeführt werden kann.
B. Mindestanforderungen
Das Etikett hat folgenden Anforderungen zu entsprechen:
- 1. es hat unverwischbar gedruckt und deutlich lesbar zu sein;
- 2. es hat an gut sichtbarer Stelle angebracht zu sein;
- 3. die vorgeschriebenen Angaben dürfen nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden;
- 4. die vorgeschriebenen Angaben sind im gleichen Sichtfeld anzubringen.
C. Ausnahmen bei kleinen Mengen für den Endabnehmer:
- 1. Mehr als 1 Stück:
Die für das Etikett vorgeschriebene Angabe gemäß lit. A Z 10 hat zu lauten: „Genaue Stückzahl je Packung oder Bündel“;
- 2. Einzelreben:
Folgende Angaben gemäß lit. A sind nicht erforderlich:
„6 Art des Vermehrungsgutes“
„7 Kategorie“
„9 Bezugsnummer der Partie“
„10 Menge“
„11 Länge“
„12 Erntejahr“.
D. Farben
- 1. weiß mit einem von links unten nach rechts oben verlaufenden 5 mm breiten violetten Diagonalstreifen bei Vorstufenvermehrungsgut,
- 2. weiß bei Basisvermehrungsgut,
- 3. blau bei zertifiziertem Vermehrungsgut und
- 4. dunkelgelb bei Standardvermehrungsgut.
E. Kennzeichnung von Wurzelreben und Veredlungen in Töpfen, Kisten oder Kartonagen:
Handelt es sich bei Vermehrungsgut mit herabgesetzten Anforderungen um eine Kategorie von Vermehrungsgut einer bestimmten Sorte, so ist die Farbe des Etiketts die, welche für die entsprechende Kategorie vorgesehen ist; andernfalls ist die Farbe braun. In jedem Fall hat das Etikett anzugeben, dass es sich um Vermehrungsgut einer Kategorie handelt, die minder strengen Anforderungen unterworfen ist.
Können die Anforderungen an Aufbereitung und Etikettierung nicht erfüllt werden, gilt folgendes:
- 1. das Vermehrungsgut ist in getrennten Partien zu halten, die in geeigneter Weise nach Sorten sowie gegebenenfalls nach Klonen und Stückzahlen auszuweisen sind;
- 2. das amtliche Etikett ist fakultativ;
- 3. jeder Partie des Vermehrungsgutes hat ein Begleitdokument beizuliegen, das folgende Bedingungen zu erfüllen hat:
- a) das Begleitdokument ist in zwei Exemplaren (Versender und Empfänger) auszustellen;
- b) das Exemplar für den Empfänger hat die Lieferung während des Versandes zu begleiten;
- c) die Begleitdokumente sind mindestens 18 Monate aufzubewahren;
- d) das Begleitdokument hat folgende erforderliche Angaben zu enthalten:
- aa) Versender,
- bb) laufende Nummer,
- cc) Lieferdatum,
- dd) Empfänger und
- ee) die Angaben gemäß lit. A Z 1 bis 10.“
Pröll
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