vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 274/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

274. Verordnung: Messgeräteverordnung und Änderung der Verordnung über die gegenseitige Anerkennung auf dem Gebiet des Maß- und Eichwesens, der Schankgefäßeverordnung, der Eich-Zulassungsverordnung und der Verordnung betreffend die Anerkennung von eichtechnischen Prüfungen
[CELEX-Nr.: 32004L0022]

274. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der eine Verordnung über Messgeräte erlassen wird (Messgeräteverordnung) und die Verordnung über die gegenseitige Anerkennung auf dem Gebiet des Maß- und Eichwesens, die Schankgefäßeverordnung, die Eich-Zulassungsverordnung und die Verordnung betreffend die Anerkennung von eichtechnischen Prüfungen geändert werden

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Messgeräteverordnung

Artikel 2 Änderung der Verordnung über die gegenseitige Anerkennung auf dem Gebiet des Maß- und Eichwesens

Artikel 3 Änderung der Schankgefäßeverordnung

Artikel 4 Änderung der Eich-Zulassungsverordnung

Artikel 5 Änderung der Verordnung über die Anerkennung von eichtechnischen Prüfungen

Artikel 1

Messgeräteverordnung

Auf Grund des § 18 Z 2 und 5 des Maß- und Eichgesetzes - MEG, BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2004, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen, die die nachfolgend angeführten Messgeräte bei ihrem erstmaligen Inverkehrbringen und/oder ihrer erstmaligen Inbetriebnahme für Messaufgaben erfüllen müssen, sofern sie der Eichpflicht unterliegen:

  1. 1. Wasserzähler, die für die Volumenmessung von sauberem Kalt- oder Warmwasser bestimmt sind;
  2. 2. Gaszähler und Mengenumwerter;
  3. 3. Elektrizitätszähler für Wirkverbrauch;
  4. 4. Wärmezähler;
  5. 5. Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten außer Wasser;
  6. 6. selbsttätige Waagen;
  7. 7. Taxameter;
  8. 8. Maßverkörperungen (verkörperte Längenmaße und Ausschankmaße);
  9. 9. Geräte zur Messung von Längen und ihrer Kombinationen.

(2) Wird die Konformität eines Messgerätes im Rahmen dieser Verordnung festgestellt, dann gelten diese Messgeräte als erstgeeicht und dürfen im Anwendungsbereich der Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes verwendet und/oder bereitgehalten werden.

§ 2. Die Messgeräte gemäß § 1 Abs. 1 unterliegen den Anforderungen an die elektromagnetische Störfestigkeit im Sinne des Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 89/336/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit, ABl. Nr. L 139 vom 23.05.1989 S. 19, bzw. der Elektromagnetischen Verträglichkeitsverordnung 1995 - EMVV 1995, BGBl. Nr. 52/1995, oder einer diese ersetzenden Verordnung in der jeweils geltenden Fassung.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

  1. 1. „Messgerät“ jedes Gerät oder System mit einer Messfunktion, das in § 1 Abs. 1 genannt ist;
  2. 2. „Teilgerät“ eine als solche in den Eichvorschriften genannte Baueinheit, zugehörig zu einem Messgerät nach § 1 Abs. 1, die unabhängig arbeitet und
    1. a) zusammen mit anderen Teilgeräten, mit denen sie kompatibel ist, oder
    2. b) zusammen mit einem Messgerät, mit dem sie kompatibel ist,

ein Messgerät darstellt.

  1. 3. „gesetzliche messtechnische Kontrolle“ die Kontrolle der für den Anwendungsbereich eines Messgeräts aus Gründen des öffentlichen Interesses, des Gesundheitsschutzes, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Umweltschutzes, der Erhebung von Steuern und Abgaben, des Verbraucherschutzes und des lauteren Handels vorgesehenen Messaufgaben (Eichung);
  2. 4. „Hersteller“ die natürliche oder juristische Person, die im Hinblick auf das Inverkehrbringen des Messgeräts unter ihrem eigenen Namen und/oder dessen Inbetriebnahme für eigene Zwecke für die Konformität des Messgeräts mit dieser Verordnung verantwortlich ist;
  3. 5. „Inverkehrbringen“ das erste entgeltliche oder unentgeltliche Verfügbarmachen eines für einen Endnutzer bestimmten Geräts in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den Vertragsstaaten des EWR und der Schweiz;
  4. 6. „Inbetriebnahme“ die erste Nutzung eines für den Endnutzer bestimmten Geräts für den beab­sichtigten Zweck;
  5. 7. „Bevollmächtigter“ die in der Gemeinschaft niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich bevollmächtigt wird, bestimmte Aufgaben im Sinne dieser Verordnung in seinem Auftrag zu erfüllen;
  6. 8. „harmonisierte Norm“ eine technische Spezifikation, die von CEN, CENELEC oder ETSI oder von zwei oder allen diesen Organisationen gemeinsam im Auftrag der Europäischen Kommission gemäß der Richtlinie 98/34/EG angenommen und gemäß den zwischen der Europäischen Kommission und den europäischen Normungsorganisationen vereinbarten Allgemeinen Leitlinien erarbeitet wurde;
  7. 9. „normatives Dokument“ ein Dokument mit technischen Spezifikationen, das von der Interna­tionalen Organisation für das gesetzliche Messwesen (OIML) ausgearbeitet wurde, vorbehaltlich des in § 17 Abs. 1 festgelegten Verfahrens.

Anwendbarkeit der Bestimmungen auf Teilgeräte

§ 4. Werden in den Eichvorschriften des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, im Folgenden „Eichvorschriften“ genannt, grundlegende Anforderungen für Teilgeräte festgelegt, so gelten die Bestimmungen dieser Verordnung für diese Teilgeräte entsprechend. Teilgeräte und Messgeräte können für Zwecke der Feststellung der Konformität unabhängig und getrennt bewertet werden.

Grundlegende Anforderungen und Konformitätsbewertung

§ 5. (1) Ein Messgerät muss die in Anhang I genannten grundlegenden Anforderungen und die Anforderungen der entsprechenden Abschnitte der Eichvorschriften erfüllen.

(2) Die in Anhang I und in den Eichvorschriften vorgesehenen Informationen sind in deutscher Sprache bereitzustellen.

(3) Die Konformität eines Messgeräts mit den grundlegenden Anforderungen ist gemäß § 10 zu bewerten.

Konformitätskennzeichnung

§ 6. (1) Die Konformität eines Messgeräts mit den Bestimmungen dieser Verordnung wird durch die „CE“-Kennzeichnung und die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung gemäß § 18 auf dem Gerät angegeben.

(2) Die „CE“-Kennzeichnung und die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung werden vom Hersteller oder unter seiner Verantwortung angebracht. Diese Kennzeichnungen können während der Herstellung auf dem Gerät angebracht werden, wenn dies gerechtfertigt ist.

(3) Es ist untersagt, auf einem Messgerät Kennzeichnungen anzubringen, die aufgrund ihrer Bedeutung und/oder Form von Dritten mit der „CE“-Kennzeichnung und der zusätzlichen Metrolo­gie-Kennzeichnung verwechselt werden können. Andere Kennzeichnungen dürfen auf einem Mess­gerät angebracht werden, sofern sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der „CE“-Kennzeichnung und der zusätzlichen Metrologie-Kennzeichnung nicht beeinträchtigen.

(4) Gelten für das Messgerät Maßnahmen, die im Rahmen anderer Richtlinien, die andere Aspekte behandeln und in denen ebenfalls eine „CE“-Kennzeichnung vorgesehen ist, erlassen wurden, so gibt die „CE“-Kennzeichnung an, dass auch von der Konformität des betreffenden Messgerätes mit den Anforderungen jener anderen Richtlinien auszugehen ist. In diesem Fall ist in den Unterlagen, Hinweisen oder Anweisungen, die nach jenen Richtlinien erforderlich und dem Messgerät beigefügt sind, die Fundstelle jener Richtlinien im Amtsblatt der Europäischen Union anzugeben.

Inverkehrbringen und Inbetriebnahme

§ 7. Die Anforderungen hinsichtlich der Inbetriebnahme (klimatische Gegebenheiten) werden wie nachfolgend beschrieben in den Eichvorschriften festgelegt. Die entsprechenden erforderlichen oberen und unteren Temperaturgrenzen sind aus der Tabelle 1 des Anhanges I auszuwählen, weiters können Feuchtigkeitsbedingungen (Betauung bzw. keine Betauung) sowie die Beschaffenheit des vorgesehenen Verwendungsortes (offen bzw. geschlossen) vorgeschrieben werden.

§ 8. Sind für Messgeräte verschiedene Genauigkeitsklassen für spezifische Anwendungen in den Eichvorschriften festgelegt, so kann der Eigentümer des Messgerätes jederzeit eine höhere Genauigkeitsklasse für diese Anwendung verwenden.

§ 9. Messgeräte, die bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen und dergleichen gezeigt werden, müssen den Bestimmungen dieser Verordnung dann nicht entsprechen, wenn deutlich sichtbar darauf hingewiesen wird, dass sie nicht den Anforderungen entsprechen und nicht in Verkehr und/oder in Betrieb genommen werden dürfen, bevor die Konformität mit den Bestimmungen dieser Verordnung hergestellt worden ist.

Konformitätsbewertung

§ 10. (1) Die Bewertung der Konformität eines Messgeräts mit den entsprechenden Anforderungen nach § 5 erfolgt nach einem vom Hersteller auszuwählenden Konformitätsbewertungsverfahren, das im Anhang II angegeben ist. Der Hersteller erstellt die technischen Unterlagen für spezifische Geräte oder Gerätegruppen gemäß § 11.

(2) Die Module für die Konformitätsbewertungsverfahren sind in den Anhängen A bis H1 festgelegt.

(3) Aufzeichnungen und Schriftwechsel im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung sind von den von Österreich benannten Stellen entweder in Deutsch oder in einer anderen von der befassten benannten Stelle anerkannten Sprache abzufassen.

Technische Unterlagen

§ 11. (1) Die technischen Unterlagen müssen Konstruktion, Herstellungs- und Funktionsweise des Messgeräts ersichtlich machen und die Bewertung seiner Konformität mit den entsprechenden Anforderungen dieser Richtlinie ermöglichen.

(2) Die technischen Unterlagen müssen ausführlich genug sein, damit Folgendes sichergestellt ist:

  1. 1. die Beschreibung der messtechnischen Merkmale;
  2. 2. die Reproduzierbarkeit der messtechnischen Leistungen der hergestellten Geräte, wenn diese mit angemessenen, hierfür vorgesehenen Mitteln ordnungsgemäß eingestellt sind;
  3. 3. die Integrität des Gerätes.

(3) Soweit dies für die Bewertung sowie die Identifizierung des Gerätetyps und/oder des Geräts relevant ist, müssen die technischen Unterlagen zusätzlich zu den Inhalten gemäß Abs. 2 Folgendes enthalten:

  1. 1. eine allgemeine Beschreibung des Geräts;
  2. 2. Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen usw.;
  3. 3. eine Beschreibung der Fertigungsverfahren, mit denen eine einheitliche Produktion sichergestellt wird;
  4. 4. gegebenenfalls eine Beschreibung der elektronischen Bauteile mit Zeichnungen, Diagrammen, Logik-Flussdiagrammen und allgemeinen Angaben zur Software mit einer Erläuterung ihrer Merkmale und der Funktionsweise;
  5. 5. Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Z 2 bis 4 erforderlich sind, einschließlich der Funktionsweise des Geräts;
  6. 6. eine Liste der in § 14 genannten, ganz oder teilweise angewandten Normen und/oder normativen Dokumente;
  7. 7. eine Beschreibung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung gewählten Lösungen, soweit die in § 14 genannten Normen und/oder normativen Dokumente nicht angewandt worden sind;
  8. 8. die Ergebnisse von Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.;
  9. 9. erforderlichenfalls geeignete Prüfergebnisse, mit denen der Nachweis erbracht wird, dass das Baumuster und/oder die Geräte
    1. a) unter den angegebenen Nennbetriebsbedingungen und unter vorgegebenen umgebungs­bedingten Störungen die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen;
    2. b) den Spezifikationen für die Beständigkeit von Gas-, Wasser- und Wärmezählern sowie von Messanlagen für Flüssigkeiten außer Wasser genügen;
  10. 10. die EG-Baumuster- oder EG-Entwurfsprüfbescheinigungen für Geräte, die Teile enthalten, die mit denen des Entwurfs identisch sind.

(4) Der Hersteller hat anzugeben, an welcher Stelle Versiegelungen und Kennzeichnungen vorgenommen wurden.

(5) Der Hersteller hat gegebenenfalls anzugeben, welche Bedingungen für die Kompatibilität mit Schnittstellen und Teilgeräten gelten.

Benannte Stellen

§ 12. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit benennt der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die für die Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit den in § 10 genannten Konformitätsbewertungsmodulen heranzuziehenden Stellen. In der Benennung ist anzugeben, für welche Art(en) von Messgeräten eine Stelle benannt wird, sowie gegebenenfalls die Gerätegenauigkeitsklassen, den Messbereich, die Messtechnik und andere Gerätemerkmale, die den Umfang der Benennung beschränken.

(2) Für die Benennung von Stellen sind die in § 13 festgelegten Kriterien anzuwenden.

(3) Die benannten Stellen haben die in § 13 genannten Kriterien für ihre Tätigkeit auch nach der Benennung zu erfüllen.

(4) Eine Benennung ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu widerrufen, wenn festgestellt wird, dass die Stelle diese Kriterien nicht mehr erfüllt.

(5) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unterrichtet die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über den Widerruf.

(6) Die von der Europäischen Kommission an die benannte Stelle vergebene Kennnummer wird der benannten Stelle vom Bundeminster für Wirtschaft und Arbeit mitgeteilt und ist von der benannten Stelle für alle im Rahmen dieser Verordnung vorgenommenen Tätigkeiten zu verwenden.

(7) Von anderen Mitgliedstaaten gemäß Art. 11 der Richtlinie 2004/22/EG benannte Stellen, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, stehen den gemäß Abs. 1 benannten Stellen gleich.

Kriterien, die von den benannten Stellen zu erfüllen sind

§ 13. (1) Die Stelle, ihr Leiter und das an der Konformitätsbewertung beteiligte Personal dürfen weder der Entwickler, der Hersteller, der Lieferant, der Aufsteller oder der Anwender der Messgeräte, die sie prüfen, noch Bevollmächtigte einer dieser Personen sein. Ferner dürfen sie nicht unmittelbar an dem Entwurf, der Herstellung, dem Vertrieb oder der Instandhaltung der Geräte beteiligt sein, noch daran beteiligte Personen vertreten. Die Möglichkeit eines Austauschs technischer Informationen zwischen dem Hersteller und der Stelle zum Zwecke der Konformitätsbewertung wird dadurch jedoch in keiner Weise ausgeschlossen.

(2) Die Stelle, ihr Leiter und das an der Konformitätsbewertung beteiligte Personal müssen unab­hängig sein von jeglicher Einflussnahme, vor allem finanzieller Art, die ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertung beeinflussen könnte, insbesondere von der Einflussnahme durch Personen oder Personengruppen, die ein Interesse an den Ergebnissen der Bewertung haben.

(3) Die Konformitätsbewertung muss mit höchster beruflicher Zuverlässigkeit und größter erfor­derlicher Sachkenntnis auf dem Gebiet des Messwesens durchgeführt werden. Überträgt die Stelle einem Unterauftragnehmer spezifische Aufgaben, so muss sie zuvor sicherstellen, dass der Unterauftragnehmer den Anforderungen dieser Verordnung entspricht. Die Stelle hält die einschlägigen Dokumente zur Bewertung der Sachkompetenz des Unterauftragnehmers und der von diesem im Rahmen dieser Richtlinie ausgeführten Arbeiten für den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit als benennender Behörde bereit.

(4) Die Stelle muss in der Lage sein, alle Aufgaben der Konformitätsbewertung, für die sie bestimmt worden ist, wahrzunehmen, sei es, dass diese Aufgaben von der Stelle selbst, sei es, dass sie unter ihrer Verantwortung ausgeführt werden. Sie muss über das erforderliche Personal verfügen und Zugang zu den nötigen Einrichtungen haben, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der mit der Durchführung der Konformitätsbewertungen verbundenen technischen und administrativen Aufgaben erforderlich sind.

(5) Das Personal der Stelle muss folgende Anforderungen erfüllen:

  1. 1. eine allen Konformitätsbewertungsaufgaben, für die die Stelle benannt wurde, entsprechende technische und berufliche Ausbildung;
  2. 2. ausreichende Kenntnisse der Vorschriften für die von ihm durchzuführenden Aufgaben sowie ausreichende Erfahrungen mit diesen Aufgaben;
  3. 3. die erforderliche Eignung für die Abfassung der Bescheinigungen, Protokolle und Berichte, mit denen nachgewiesen wird, dass die Aufgaben durchgeführt wurden.

(6) Die Unparteilichkeit der Stelle, ihres Leiters und des Personals ist zu gewährleisten. Das Entgelt der Stelle darf sich nicht nach den Ergebnissen der von ihr durchgeführten Aufgaben richten. Das Entgelt des Leiters und des Personals der Stelle darf sich weder nach der Zahl der durchgeführten Aufgaben noch nach den Ergebnissen dieser Aufgaben richten.

(7) Die Stelle muss über einen entsprechenden Haftpflichtversicherungschutz verfügen.

(8) Der Leiter und das Personal der Stelle sind außer gegenüber dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, zur Geheimhaltung in Bezug auf alle Informationen, von denen sie bei der Durchführung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung Kenntnis erhalten, verpflichtet.

Harmonisierte Normen und normative Dokumente

§ 14. (1) Von der Konformität eines Messgeräts mit den in Anhang I genannten grundlegenden Anforderungen und den Anforderungen der entsprechenden Abschnitte der Eichvorschriften des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesens wird dann ausgegangen, wenn es den Teilen der nationalen Normen zur Umsetzung der für das Messgerät geltenden harmonisierten europäischen Norm entspricht, die mit den Teilen dieser harmonisierten europäischen Norm übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wurden.

(2) Entspricht ein Messgerät den in Abs. 1 genannten Teilen der nationalen Normen nur teilweise, so gilt die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen für die Elemente der nationalen Normen, denen das Gerät entspricht.

(3) Die Fundstellen der in Abs. 1 genannten nationalen Normen sind im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

(4) Es wird von der Konformität eines Messgeräts mit den in Anhang I genannten grundlegenden Anforderungen und den in den entsprechenden Eichvorschriften festgelegten Anforderungen ausgegangen, wenn es den entsprechenden Teilen der in § 17 Abs. 1 Z 1 genannten normativen Dokumente und Verzeichnisse entspricht, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wurden.

(5) Entspricht ein Messgerät dem in Abs. 4 genannten normativen Dokument nur teilweise, so gilt die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen für die normativen Elemente, denen das Gerät entspricht.

(6) Die Fundstellen des in Abs. 4 genannten normativen Dokuments sind im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

(7) Ein Hersteller kann sich für eine technische Lösung entscheiden, die den in Anhang I genannten grundlegenden Anforderungen und in den einschlägigen Normen und den einschlägigen Eichvorschriften des festgelegten Anforderungen entspricht. Um die Konformitätsvermutung in Anspruch nehmen zu können, muss er darüber hinaus Lösungen korrekt anwenden, die entweder in den einschlägigen harmonisierten europäischen Normen oder in den entsprechenden Teilen der normativen Dokumente und Verzeichnisse nach Abs. 1 bis 6 aufgeführt sind.

(8) Es wird von der Einhaltung der jeweiligen Prüfvorschriften ausgegangen, wenn das entsprechende Prüfprogramm gemäß den in den Abs. 1 bis 7 genannten einschlägigen Dokumenten durchgeführt wurde und die Prüfergebnisse gemäß § 11 Abs. 3 Z 9 die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen gewährleisten.

§ 15. (1) Ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit der Auffassung, dass eine harmonisierte europäische Norm nach § 14 Abs. 1 bis 3 den in Anhang I genannten grundlegenden Anforderungen und den in den Eichvorschriften festgelegten Anforderungen nicht vollständig entspricht, so befasst der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den mit Art. 5 der Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ständigen Ausschuss mit der Angelegenheit unter Darlegung der Gründe.

(2) Wenn es erforderlich ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit aufgrund der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses die Fundstellen der nationalen Normen aus der in § 14 Abs. 3 genannten Veröffentlichung zu streichen.

§ 16. (1) Ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit der Auffassung, dass ein normatives Dokument, dessen Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wurde, den in Anhang I genannten grundlegenden Anforderungen und den in den entsprechenden Eichvorschriften festgelegten Anforderungen nicht vollständig entspricht, so befasst der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den Messgeräteausschuss gemäß Art. 15 der Richtlinie 2004/22/EG mit der Angelegenheit unter Darlegung der Gründe.

(2) Wenn es erforderlich ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit aufgrund der Stellungnahme des Messgeräteausschusses die Fundstellen der nationalen Normen aus der in § 14 Abs. 6 genannten Veröffentlichung zu streichen.

Kennzeichnung

§ 17. (1) Die in § 6 genannte „CE“-Kennzeichnung hat eine Mindesthöhe von 5 mm und besteht aus dem Symbol „CE“ mit folgendem Schriftbild:

(2) Die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung besteht aus dem Buchstaben „M“ und den letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die Kennzeichnung angebracht wurde, eingerahmt durch ein Rechteck. Die Höhe des Rechtecks entspricht der Höhe der „CE“-Kennzeichnung. Die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung ist unmittelbar hinter der „CE“-Kennzeichnung anzubringen.

(3) Die Kennnummer der zuständigen benannten Stelle nach § 12 - sofern die Befassung einer solchen Stelle gemäß dem Konformitätsbewertungsverfahren vorgeschrieben ist - ist unmittelbar hinter der „CE“-Kennzeichnung und der zusätzlichen Metrologie-Kennzeichnung anzubringen.

(4) Besteht ein Messgerät aus einer Reihe zusammenarbeitender Geräte, die keine Teilgeräte sind, so werden die Kennzeichnungen auf dem Hauptgerät angebracht.

(5) Ist ein Messgerät zu klein oder zu empfindlich, um die „CE“-Kennzeichnung und die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung darauf anzubringen, so sind die Kennzeichnungen auf der Verpackung (soweit vorhanden) und den nach dieser Verordnung erforderlichen Begleitunterlagen anzubringen.

(6) Die „CE“-Kennzeichnung und die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung müssen unauslöschlich sein. Die Kennnummer der zuständigen benannten Stelle ist unauslöschlich oder so anzubringen, dass sie nicht unbeschädigt entfernt werden kann. Sämtliche Kennzeichnungen sind deutlich sichtbar oder leicht zugänglich anzubringen.

Marktüberwachung (Marktaufsicht) und Zusammenarbeit der Behörden

§ 18. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie die Eichbehörden unterstützen die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen hinsichtlich der Marktüberwachung.

(2) Insbesondere tauschen die zuständigen Behörden Folgendes aus:

  1. 1. Informationen darüber, inwieweit die von ihnen geprüften Geräte den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen und die Ergebnisse solcher Prüfungen;
  2. 2. von den benannten Stellen ausgestellte EG-Baumusterprüfbescheinigungen und EG-Entwurfs­prüfbescheinigungen und dazugehörige Anlagen sowie Ergänzungen, Änderungen und Widerrufe früherer Bescheinigungen;
  3. 3. von den benannten Stellen erteilte Anerkennungen für Qualitätsmanagementsysteme sowie Informationen über abgelehnte oder widerrufene Qualitätsmanagementsysteme;
  4. 4. von den benannten Stellen erstellte Bewertungsberichte, wenn sie von anderen Behörden ange­fordert werden.

(3) Benannte Stellen haben alle erforderlichen Informationen über Bescheinigungen und über Anerkennungen für Qualitätsmanagementsysteme dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Verfügung zu stellen.

(4) Für den Informationsaustausch gemäß Abs. 2 ist das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zuständig.

Unzulässige Messgeräte

§ 19. (1) Wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit oder den Eichbehörden festgestellt, dass alle oder ein Teil der Messgeräte eines bestimmten Modells, die die „CE“-Kennzeichnung und die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung tragen, bei ordnungsgemäßer Installation (Montage) und Verwendung nach den Anweisungen des Herstellers den in dieser Verordnung festgelegten grundlegenden Anforderungen an die Messleistung nicht genügen, so sind die in § 53 MEG vorgesehenen Maßnahmen einzuleiten, um diese Geräte aus dem Verkehr zu ziehen und ihr weiteres Inverkehrbringen oder ihre weitere Verwendung zu untersagen oder zu beschränken.

(2) Bei der Entscheidung über die genannten Maßnahmen wird berücksichtigt, ob die Nichterfüllung der Anforderungen systematisch oder nur gelegentlich auftritt. Wird eine systematische Nichterfüllung der Anforderungen festgestellt, so unterrichtet der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Europäische Kommission unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen und begründet seine Entscheidung.

Unrechtmäßig angebrachte Kennzeichnungen

§ 20. (1) Wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit oder den Eichbehörden festgestellt, dass die „CE“-Kennzeichnung und die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung unrechtmäßig angebracht wurden, so sind Maßnahmen nach § 53 MEG einzuleiten.

§ 21. Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft

§ 22. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2004/22/EG über Messgeräte, ABl. Nr. L 135 vom 30.04.2004 S. 1, umgesetzt.

Übergangsbestimmungen

§ 23. (1) Das erstmalige Inverkehrbringen oder die erstmalige Inbetriebnahme von Messgeräten, die den vor dem 30. Oktober 2006 anwendbaren Vorschriften entsprechen, ist

  1. 1. bis zum Ablauf der Gültigkeit der Baumusterzulassungen dieser Messgeräte oder
  2. 2. im Falle einer unbefristet gültigen Baumusterzulassung oder
  3. 3. bei Schankgefäßen

bis längstens 30. Oktober 2006 weiterhin zulässig.

(2) Ab dem 30. Oktober 2016 dürfen nur mehr Messgeräte erstmalig in den Verkehr gebracht werden oder erstmalig in Betrieb genommen werden, die dieser Verordnung entsprechen.

In-Kraft-Treten

§ 24. (1) Diese Verordnung tritt mit 30. Oktober 2006 in Kraft.

(2) Ab dem Zeitpunkt der Kundmachung dieser Verordnung können Stellen gemäß § 12 benannt werden.

(3) Benannte Stellen dürfen Ihre Tätigkeit für die CE-Kennzeichnung im Rahmen dieser Verordnung nicht vor dem 30. Oktober 2006 ausüben.

(4) Ein Inverkehrbringen oder eine Inbetriebnahme von Messgeräten, die nach dieser Verordnung gekennzeichnet sind, vor dem 30. Oktober 2006 ist unzulässig.

Artikel 2

Änderung der Verordnung über die gegenseitige Anerkennung auf dem Gebiet des Maß- und Eichwesens

Auf Grund der §§ 18 Z 4 sowie 49 Abs. 2 des Maß- und Eichgesetzes - MEG, BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2004, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die gegenseitige Anerkennung auf dem Gebiet des Maß- und Eichwesens, BGBl. Nr. 858/1993, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 917/1993, wird wie folgt geändert:

1. In den §§ 1, 2 Z 3 und 3 wird die Wortfolge „in Anhang 1“ durch die Wortfolge „in der Anlage“ ersetzt.

2. § 3 Z 7 lautet:

  1. „7. nichtselbsttätige Waagen: Richtlinie 90/384/EWG , ABl. Nr. L 189 vom 20.07.1990 S. 1, berichtigt im ABl. Nr. L 258 vom 22.09.1990 S. 35, sowie Anhang II, IX. Messgeräte Pkt. 27 des EWR-Abkommens;“

3. § 3 Z 12 entfällt, die Z 13 bis 19 erhalten die Bezeichnungen „12“ bis „18“.

4. Der bisherige § 4 erhält die Bezeichnung „§ 5. (1)“ und es wird folgender § 4 eingefügt:

§ 4. (1) Die Anerkennung der Zulassungen von Herstellerzeichen gemäß § 1 wird mit 30. Oktober 2006 aufgehoben.

(2) Schankgefäße dürfen ab 30. Oktober 2006 mit bereits zugelassenen Herstellerzeichen versehen werden und bis 30. Oktober 2016 erstmalig in den Verkehr gebracht werden. Eine Verwendung im Rahmen der Bestimmungen des MEG ist zulässig.

(3) Die Anerkennung der Zulassungen gemäß § 3 und damit verbundenen Z 2, 3, 5, 8, 11, 14, 15, 16, 17 und 18 wird mit 30. Oktober 2006 aufgehoben.

(4) Die Anerkennung der Zulassungen gemäß § 3 und damit verbundene Z 10 wird mit 30. Oktober 2006 aufgehoben, sofern es sich um Wasserzähler handelt, die für die Volumenmessung von sauberem Kalt- und Warmwasser bestimmt sind.

(5) Messgeräte gemäß Abs. 3 und 4, die am 30. Oktober 2006 eine bestehende EWG-Zulassung zur Eichung besitzen, dürfen noch bis 30. Oktober 2016 erstmalig in den Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden. Sind diese Messgeräte geeicht, ist eine Verwendung oder Bereithaltung im Rahmen der Bestimmungen des MEG zulässig.

(6) Für die Nacheichung bzw. Neueichung sind die entsprechenden Anforderungen, die in den Eichvorschriften festgelegt sind, zu erfüllen.“

5. Nach § 5 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 3 Z 7, § 4, und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 274/2006 sowie die Aufhebung des § 3 Z 12 treten mit 30. Oktober 2006 in Kraft.“

6. Der Anhang 1 erhält die Bezeichnung „Anlage“ und lautet:

„Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Vertragsstaaten des EWR und die Schweiz“

Artikel 3

Änderung der Schankgefäßeverordnung

Auf Grund der §§ 19 bis 23 des Maß- und Eichgesetzes - MEG, BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2004, wird verordnet:

Die Schankgefäßeverordnung, BGBl. Nr. 572/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 494/2001, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 7 werden folgende §§ 8 und 9 angefügt:

§ 8. (1) Schankgefäße, die bis zum 30. Oktober 2016 erstmalig in den Verkehr gebracht werden oder erstmalig verwendet werden, müssen hinsichtlich ihrer messtechnischen Anforderungen entweder den Bestimmungen der §§ 2 bis 7 oder den Bestimmungen nach Anlage entsprechen.

(2) Ab dem 31. Oktober 2016 dürfen nur mehr Schankgefäße erstmalig in den Verkehr gebracht werden und/oder erstmalig verwendet werden, die hinsichtlich ihrer messtechnischen Anforderungen der Anlage I entsprechen.

§ 9. § 8 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 274/2006 treten mit 30. Oktober 2006 in Kraft.“

2. Folgende Anlage wird angefügt:

„Anlage

Die maßgeblichen grundlegenden Anforderungen des Anhanges I der Messgeräteverordnung, BGBl. II Nr. 274/2006, und die dort in der Anlage II angeführten Konformitätsbewertungsverfahren sowie die spezifischen Anforderungen dieser Anlage gelten für die nachstehend definierten Ausschankmaße. Die Anforderung hinsichtlich der Beifügung einer Kopie der Konformitätserklärung kann jedoch in der Weise ausgelegt werden, dass sie nicht für jedes Einzelgerät gilt, sondern für ein Los oder eine Sendung. Die Anforderung, wonach das Gerät Angaben zu seiner Genauigkeit aufweisen muss, gilt ebenfalls nicht.

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Ausschankmaß

Ein Hohlmaß (beispielsweise ein Maß in Form eines Trinkglases, Kruges oder Bechers), das für die Bestimmung eines festgelegten Volumens einer zum sofortigen Verbrauch verkauften Flüssigkeit (ausgenommen Arzneimittel) ausgelegt ist.

Strichmaß

Ein Ausschankmaß mit einer Strichmarkierung zur Anzeige des Nennfassungsvermögens.

Randmaß

Ein Ausschankmaß, bei dem das Innenvolumen gleich dem Nennfassungsvermögen ist.

Umfüllmaß

Ein Ausschankmaß, aus dem die Flüssigkeit vor dem Verbrauch ausgeschenkt wird.

Fassungsvermögen

Das Fassungsvermögen ist bei Randmaßen das Innenvolumen bzw. bei Strichmaßen das Innenvolumen bis zur Füllstandmarkierung.

SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN

  1. 1. Referenzbedingungen
  2. 1.1. Temperatur: Die Referenztemperatur für die Messung des Fassungsvermögens beträgt 20 °C.
  3. 1.2. Lage für korrekte Anzeige: Freistehend auf ebener Fläche.
  4. 2. Fehlergrenzen

  1. 3. Werkstoffe
  2. 3.1. Ausschankmaße müssen aus einem Werkstoff bestehen, der ausreichend formstabil und maßhaltig ist, damit das Fassungsvermögen die Fehlergrenzen nicht überschreitet.
  3. 4. Form
  4. 4.1. Umfüllmaße müssen so ausgelegt sein, dass eine den Fehlergrenzen entsprechende Veränderung des Inhalts eine Höhenänderung von mindestens 2 mm am Rand bzw. an der Füllstandsmarkierung bewirkt.
  5. 4.2. Umfüllmaße müssen so ausgelegt sein, dass das vollständige Entleeren der gemessenen Flüssigkeit nicht behindert wird.
  6. 5. Markierungen
  7. 5.1. Die Nennfüllstandsmenge nach § 3 Abs. 2 ist deutlich sichtbar und dauerhaft auf dem Maß anzugeben.
  8. 5.2. Ausschankmaße können außerdem mit bis zu drei deutlich voneinander unterscheidbaren Füllstandsmengen gekennzeichnet sein, von denen keine mit einer der anderen verwechselt werden darf.
  9. 5.3. Sämtliche Füllhöhenmarkierungen müssen ausreichend deutlich und dauerhaft sein, um sicherzustellen, dass die Fehlergrenzen während des Gebrauchs nicht überschritten werden.“

Artikel 4

Änderung der Eich-Zulassungsverordnung

Auf Grund der §§ 18 Z 4 und 5, 36 Abs. 3 und 38 Abs. 8 des Maß- und Eichgesetzes - MEG, BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2004, wird verordnet:

Die Eich-Zulassungsverordnung, BGBl. Nr. 785/1992, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 917/1993, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Dem Begriff „Inland“ sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Vertragsstaaten des EWR und die Schweiz gleichzusetzen.“

2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

§ 1a. Diese Verordnung gilt für Zulassungen zur Eichung, für die eine Konformitätsbewertung gemäß der Verordnung zur Festlegung von Konformitätsfeststellungsverfahren betreffend Nichtselbsttätige Waagen, BGBl. Nr. 751/1994, oder der Messgeräteverordnung, BGBl. II Nr. 274/2006, nicht vorgesehen ist.“

3. Nach § 26 Abs. 2 werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:

„(3) Eine Erteilung von innerstaatlichen Zulassungen sowie EWG-Zulassungen für die in § 1 Abs. 1 der Messgeräteverordnung, BGBl. II Nr. 274/2006, angeführten Messgeräte ist ab dem 30.Oktober 2006 unzulässig.

(4) § 23 Z 3 tritt mit 30. Oktober 2016 außer Kraft.

(5) § 1 Abs. 3 und 4 und § 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 274/2006 treten mit 30. Oktober 2006 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung der Verordnung über die Anerkennung von eichtechnischen Prüfungen

Auf Grund der §§ 18 Z 4 und 49 Abs. 2 des Maß- und Eichgesetzes - MEG, BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2004, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend die Anerkennung von eichtechnischen Prüfungen, BGBl. II Nr. 169/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Z 1 einschließlich des Einleitungssatzes lautet:

§ 1. (1) An Messgeräten, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder in der Schweiz hergestellt worden sind, ist die ausländische eichtechnische Prüfung der inländischen gleichwertig, wenn

  1. 1. die Messgeräte
    1. a) keine EWG-Ersteichung gemäß der Richtlinie 71/316/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren, ABl. Nr. L 202 vom 06.09.1971 S. 1, erhalten können;
    2. b) keine CE-Kennzeichnung auf Grund der Richtlinie 90/384/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nichtselbsttätige Waagen, ABl. Nr. L 189 vom 20.07.1990 S. 1, erhalten können und nicht in den Wirkungsbereich dieser Richtlinie fallen;
    3. c) keine CE-Kennzeichnung auf Grund der Richtlinie 2004/22/EG über Messgeräte, ABl. Nr. L 135 vom 30.04.2004 S. 1, erhalten können und nicht in den Wirkungsbereich dieser Richtlinie fallen;“

2. Nach § 5 wird folgender § 6 angefügt:

§ 6. § 1 Abs. 1 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 274/2006 tritt mit 30. Oktober 2006 in Kraft.“

Anlage

Anhang I 

Anlage

Anhang II 

Anlage

Anhänge A bis H 

Bartenstein

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)