275. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Informations- und Meldeverordnung - Seeschifffahrt geändert wird
Auf Grund des § 7 Abs. 4 des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes - SSEG, BGBl. Nr. 387/1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2002, wird verordnet:
Die Verordnung über das Informations- und Meldewesen in der Seeschifffahrt (Informations- und Meldeverordnung - Seeschifffahrt), BGBl. II Nr. 439/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 lautet:
„(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet der Bestimmung des § 9 Abs. 4 für österreichische Seeschiffe (§ 2 Z 1 des Seeschifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 32/2002) mit 300 oder mehr BRZ, die Seehäfen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen.“
2. In § 9 Abs. 2 wird das Zitat „Anhang III Z 3“ auf „Anhang I Z 3“ richtig gestellt.
3. Dem § 9 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes darf gefährliche oder umweltschädliche Güter erst an Bord nehmen, wenn er vom Verlader eine Erklärung erhalten hat, die die in Anhang I Z 2 der Richtlinie 2002/59/EG angeführten Informationen enthält.
(4) Die in Abs. 1, 2 und 3 angeführten Verpflichtungen des Kapitäns gelten abweichend von § 1 Abs. 1 unabhängig von der Größe des Seeschiffes.“
4. Dem § 10 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Der Reeder eines österreichischen Seeschiffes hat nach Erhalt einer Meldung gemäß Abs. 1 mit der zuständigen Küstenstation Kontakt aufzunehmen und sich ihr, falls erforderlich, zur Verfügung zu stellen.“
Gorbach
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