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BGBl II 66/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

66. Verordnung: Änderung der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (6. Novelle zur FSG-DV)

66. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung geändert wird (6. Novelle zur FSG-DV)

Auf Grund des § 13 Abs. 8, § 20 Abs. 4 und § 21 Abs. 2 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, idF BGBl. I Nr. 152/2005, wird verordnet:

Die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 320/1997, idF BGBl. II Nr. 221/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

§ 1. (1) Der Führerschein hat aus Polycarbonat zu bestehen und nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage 1 zu entsprechen. Die äußeren Merkmale des Trägermaterials des Führerscheines hat den ISO-Normen 7810 und 7816-1 zu entsprechen.

(2) Das Trägermaterial hat folgende Fälschungssicherheitsmerkmale zu beinhalten:

  1. 1. Kartenträger ohne optische Aufheller,
  2. 2. Sicherheitsuntergrundmuster unter Verwendung von Irisdruck, Mehrfarben-Sicherheitsdruckfarbe und Positiv- und Negativ-Guillochendruck. Das Muster muss einen komplexen Aufbau mit mindestens zwei Spezialfarben haben und darf nicht aus Primärfarben bestehen.
  3. 3. optisch variable Komponenten,
  4. 4. Lasergravur,
  5. 5. der Sicherheitsuntergrund muss das Lichtbild zum Teil am Rand überlappen,
  6. 6. variable Laserbilder,
  7. 7. sichtbare und transparente UV-Fluoreszenzfarbe und
  8. 8. irisierender Druck.

    Die Führerscheine sind von der Österreichischen Staatsdruckerei herzustellen.“

2. § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Führerschein enthält:

  1. 1. auf Seite 1 mit der aus der Anlage 1 ersichtlichen Nummerierung
    1. a) Familienname des Führerscheinbesitzers,
    2. b) Vorname(n) des Führerscheinbesitzers,
    3. c) Geburtsdatum und -ort des Führerscheinbesitzers,
    4. d) Ausstellungsdatum des Führerscheines,
    5. e) Anstelle des Ablaufdatums des Führerscheines einen Querstrich,
    6. f) die Ausstellungsbehörde,
    7. g) die Führerscheinnummer,
    8. h) ein Lichtbild, mit einer Höhe zwischen 36 und 45 mm und einer Breite zwischen 28 und 35 mm, wobei der Kopf erkennbar und vollständig abgebildet sein muss,
    9. i) die Unterschrift des Führerscheinbesitzers,
    10. j) die Klassen, die der Führerscheinbesitzer zu lenken berechtigt ist;
  2. 2. auf Seite 2 mit der aus Anlage 1 ersichtlichen Nummerierung
    1. a) die Fahrzeugklassen oder -unterklassen, die der Führerscheinbesitzer zu lenken berechtigt ist, wobei die Klasse F in einer anderen Schrifttype zu drucken ist,
    2. b) das Datum der erstmaligen Erteilung der jeweiligen Klasse,
    3. c) das Datum, an dem die jeweilige Lenkberechtigungsklasse ungültig wird, bei unbefristeter Gültigkeit einen Querstrich,
    4. d) gegebenenfalls Zusatzangaben oder Einschränkungen mittels der in Abs. 3 genannten Zahlencodes; Zahlencodes, die für alle Klassen gelten, können auch unter der für Klasse F bestimmten Reihe gedruckt werden.
    5. e) ein Feld, in das bei der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat der Aufnahmemitgliedstaat Angaben aufnehmen kann, die für die Verwaltung des Führerscheines erforderlich sind;
  3. 3. auf Seite 1 die Aufschrift „Modell der Europäischen Gemeinschaften“ und die Aufschrift „Führerschein“ in allen Sprachen der Europäischen Gemeinschaft in rosafarbenem Druck als Hintergrund des Führerscheines. Im Übrigen muss ausreichend Raum für die eventuelle Einführung eines Microprozessors frei bleiben.“

3. § 2 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die Behörde hat für die in § 13 Abs. 5 FSG genannten Eintragungen Zahlencodes gemäß den Abs. 3 und 4 zu verwenden.“

4. § 3 lautet:

§ 3. (1) Das Datum der Ersterteilung einer Lenkberechtigung ist für jede Klasse oder Unterklasse bei der Ausstellung von Duplikatführerscheinen oder einem Umtausch gemäß § 40 Abs. 2 oder 4 FSG auf Seite 2 in Spalte 10 erneut einzutragen. Im Fall der Wiedererteilung der Lenkberechtigung ist das Datum der Wiedererteilung einzutragen. Bei der Erteilung einer Lenkberechtigung gemäß § 23 Abs. 3 FSG ist außerdem der Code 70 sowie in Klammern das internationale Unterscheidungszeichen des Staates einzutragen, der die ausländische Lenkberechtigung erteilt hat.

(2) Bei Erteilung der Lenkberechtigung der Klasse A an Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist auf Seite 2 des Führerscheines bei der für die Vorstufe A vorgesehenen Reihe in der Spalte „10“ das Datum der Erteilung der Lenkberechtigung einzutragen und bei der Klasse A das Datum der Erteilung der Lenkberechtigung der Klasse A gemäß § 18 Abs. 1 letzter Halbsatz FSG.

(3) Bei Erteilung einer Lenkberechtigung der Klasse C an Personen, die die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 2 Z 1 oder 2 FSG nicht erfüllen, ist auf Seite 2 des Führerscheines bei der Unterklasse C1 in der Spalte „10“ das Datum der Erteilung der Lenkberechtigung einzutragen und bei der Klasse C das Datum des 21. Geburtstages des Führerscheinbesitzers. Auf Seite 2 des Führerscheines ist unter der Spalte „11“ bei der Unterklasse C1 das Ende der Gültigkeit dieser Lenkberechtigung, gerechnet zehn Jahre ab Erteilung der Lenkberechtigung für die Unterklasse C1 und bei der Klasse C das Ende der Gültigkeit dieser Lenkberechtigung, gerechnet fünf Jahre ab der Vollendung des 21. Lebensjahres des Führerscheinbesitzers, einzutragen (§ 20 Abs. 3 erster Satz FSG). Anlässlich der ersten Wiederholungsuntersuchung für die Klasse C sind die Gültigkeitsdauer für die Klasse C und die Unterklasse C1 gleichzuschalten.“

(4) Besitzern einer Lenkberechtigung der Klasse C, die vor In-Kraft-Treten des FSG erteilt wurde, ist bei der Neuausstellung des Führerscheines anlässlich der ärztlichen Kontrolluntersuchung gemäß § 20 Abs. 4 FSG oder aus anderen Gründen der nationale Zahlencode 105 einzutragen.

(5) Besitzern einer Lenkberechtigung der Klasse B ist auf Antrag ein neuer Führerschein, der den Zahlencode 111 beinhaltet, auszustellen, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 2 lit. c FSG und des § 7 erfüllt sind.“

5. § 4 samt Überschrift lautet:

„Kostenbeitrag

§ 4. Im Fall der Verlängerung der Lenkberechtigung für die Klassen C oder D oder die Unterklasse C1 gemäß § 20 Abs. 4 oder § 21 Abs. 2 hat der Führerscheinbesitzer einen Kostenbeitrag in der Höhe von 10 Euro an die Behörde zu leisten.“

6. § 5 erster Satz lautet:

„Der Antrag auf Erteilung oder Ausdehnung einer Lenkberechtigung ist mit einem Formblatt, das die in der Anlage 2 dargestellten Textblöcke enthält, einzubringen, der Antrag auf Umschreibung oder Verlängerung einer Lenkberechtigung, der Antrag auf Ausstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 15 FSG oder der Antrag auf Eintragung des Zahlencodes 111 ist mit einem Formblatt, das die in der Anlage 3 dargestellten Textblöcke enthält, einzubringen.“

7. § 7 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Einem Antrag auf Eintragung des Zahlencodes 111 gemäß § 3 Abs. 5 sind Bestätigungen beizulegen, dass der Antragsteller in einem Ausmaß von insgesamt sechs Stunden praktische Fahrübungen gemäß Abs. 2 auf Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW durchgeführt hat.“

8. § 8 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Wurde einer Person mit Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1 FSG) in Österreich vor In-Kraft-Treten des FSG auf Grund einer im EWR erteilten Lenkberechtigung ein österreichischer Führerschein ausgestellt, der jedoch nicht alle Klassen und Unterklassen der ausländischen Lenkberechtigung umfasst, so kann diese Person bei der Wohnsitzbehörde beantragen, dass ihr ein neuer Führerschein ausgestellt wird, der auch diese im alten österreichischen Führerschein nicht eingetragenen Klassen und Unterklassen des ausländischen Führerscheines umfasst, sofern die Gültigkeit dieser ausländischen Lenkberechtigung nicht bereits abgelaufen ist.“

9. § 9 Abs. 1 Z 1 und 2 lauten:

  1. „1. für alle Klassen: Andorra, Guernsey, Insel Man, Japan, Jersey, Kroatien, Monaco, San Marino, Schweiz;
  2. 2. für die Klasse B: Australien, Israel, Kanada, Republik Südafrika, Republik Südkorea (wenn sie nach dem 1. Jänner 1997 erteilt wurde), Vereinigte Staaten von Amerika.“

10. In § 9 Abs. 2 dritter Satz lautet:

„Kann der Vermerk auf Grund der Beschaffenheit des Führerscheines nicht angebracht werden, so ist der Führerschein von der Behörde aufzubewahren und dem Besitzer bei einer etwaigen Wiederausreise oder Aufgabe des österreichischen Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1 FSG) diesem auf Antrag im Austausch gegen den österreichischen Führerschein wieder auszuhändigen.“

11. § 10 lautet:

„§ 10. Der Mopedausweis hat nach Form und Inhalt dem Muster gemäß der Anlage 4 zu entsprechen; er ist grün. Die Herstellung von Mopedausweisen darf nur durch die Österreichische Staatsdruckerei AG erfolgen. Bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 223/2004 vorrätige Formulare von Mopedausweisen, die nicht der Anlage 4 entsprechen, dürfen weiter verwendet werden.“

12. In § 14 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Es treten in Kraft:

  1. 1. § 1, § 2 Abs. 1 und 2, §§ 3 bis 5, § 7 Abs. 1, § 10 und Anlagen 1 bis 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 66/2006 mit 1. März 2006;
  2. 2. § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 66/2006 mit 1. Oktober 2006.

Führerscheine, die nicht dem § 1 und dem Muster der Anlage 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 66/2006 entsprechen, sind weiterhin gültig.“

13. Die Anlagen lauten wie folgt: (siehe Anlagen)

Anlage

Anlage 1 

Anlage

Anlage 2 

Anlage

Anlage 3 

Anlage

Anlage 4 

Gorbach

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