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BGBl II 221/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

221. Verordnung: Änderung der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (5. Novelle zur FSG-DV)

221. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung geändert wird (5. Novelle zur FSG-DV)

Auf Grund des § 4b Abs. 4 und des § 30b Abs. 6 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 15/2005 wird verordnet:

Die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 320/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 223/2004 wird wie folgt geändert:

1. In § 13b Abs. 2 Z 1 wird der Punkt am Ende der lit. e durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. f angefügt:

  1. „f) Personenbeförderung, insbesondere richtige Kindersicherung.“

2. In § 13b Abs. 2 Z 2 wird der Punkt am Ende der lit. f durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. g angefügt:

  1. „g) richtige Kindersicherung.“

3. Nach § 13d wird folgender 6. Abschnitt eingefügt und der bisherige 6. Abschnitt erhält die Bezeichnung „7. Abschnitt“:

„6. Abschnitt

Besondere Maßnahmen des Vormerksystems

Arten von Maßnahmen

§ 13e. (1) Für die besondere Maßnahme der Nachschulung sind die Bestimmungen des § 4a der FSG-NV, für die Perfektionsfahrten die Bestimmungen des § 13a und für das Fahrsicherheitstraining die Bestimmungen des § 13b anzuwenden, wobei jeweils besonders auf die Delikte, die zur Anordnung der Maßnahme geführt haben, einzugehen ist.

(2) Der Vortrag oder das Seminar über geeignete Ladungssicherung hat aus einem theoretischen und praktischen Teil in der Dauer von insgesamt acht Unterrichtsseinheiten zu bestehen, welche an einem Tag zu absolvieren sind. Der theoretische Teil hat mindestens vier Unterrichtseinheiten zu umfassen und die Vermittlung folgender Kenntnisse zu enthalten:

  1. 1. bei der Fahrt auf das Fahrzeug und auf das Ladegut wirkende Kräfte,
  1. 2. physikalische Zusammenhänge, insbesondere der Reibung und der Gewichtskraft,
  1. 3. Berechnung der Nutzlast eines Fahrzeuges oder einer Fahrzeugkombination,
  1. 4. Verteilung der Ladung,
  1. 5. Auswirkungen der Überladung auf die Achse,
  1. 6. Fahrzeugstabilität und
  1. 7. Schwerpunkt des Fahrzeuges.

Der praktische Teil hat mindestens zwei Unterrichtseinheiten zu umfassen und hat praktische Übungen am Fahrzeug selbst zu enthalten. Insbesondere ist der Unterschied zwischen kraftschlüssiger und formschlüssiger Ladungssicherung sowie die ordnungsgemäße Sicherung unterschiedlicher Ladegüter mit den am besten geeigneten Ladungssicherungsmitteln zu vermitteln. Eine Unterrichtseinheit beträgt 50 Minuten. Vorträge oder Seminare über geeignete Ladungssicherung sind in Gruppen von zumindest drei und höchstens fünfzehn Teilnehmern durchzuführen.

(3) Zur Durchführung der Vorträge oder Seminare über geeignete Ladungssicherung sind berechtigt:

  1. 1. Fahrschulen,
  1. 2. der Fachverband der Fahrschulen,
  1. 3. Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind,
  1. 4. Institutionen, die für Verkehrssicherheitsfragen zuständig sind sowie
  1. 5. sonstige Einrichtungen für berufliche Aus- und Weiterbildung, die für Kammern und Interessenvertretungen tätig werden, oder Unfallversicherungsträger.

Diese Stellen haben über geeignete Vortragende, geeignete Kursräume und entsprechendes Lehrmaterial zu verfügen.

Anordnung besonderer Maßnahmen

§ 13f. (1) Für die in § 30a Abs. 2 FSG genannten Delikte sind von der Behörde besondere Maßnahmen wie folgt anzuordnen:

  1. 1. bei Delikten gemäß § 30a Abs. 2 Z 1, 2, 3 und 5 FSG eine Nachschulung gemäß § 4a FSG-NV;
  1. 2. bei Delikten gemäß § 30a Abs. 2 Z 4, 6, 7 und 11 FSG eine Perfektionsfahrt gemäß § 13a, bei Delikten gemäß § 30a Abs. 2 Z 13 FSG ein Fahrsicherheitstraining gemäß § 13b, bei Delikten gemäß § 30a Abs. 2 Z 4, 6 und 7 FSG kann anstelle der Perfektionsfahrt ein Fahrsicherheitstraining angeordnet werden, wenn die Deliktsbegehung auf mangelnde Fahrzeugbeherrschung zurückzuführen ist;
  1. 3. bei Delikten gemäß § 30a Abs. 2 Z 9, 10 und 12 FSG, bei letzterem sofern ein Kraftfahrzeug mit nicht entsprechend gesicherter Beladung gelenkt wurde, einen Vortrag oder ein Seminar über geeignete Ladungssicherung gemäß § 13e Abs. 2, bei Delikten gemäß § 30a Abs. 2 Z 12 FSG, sofern ein Kraftfahrzeug gelenkt wurde, dessen technischer Zustand eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, ein Fahrsicherheitstraining gemäß § 13b oder, wenn vor Fahrtantritt keine Fahrzeugkontrolle durchgeführt worden ist, eine Perfektionsfahrt gemäß § 13a;
  1. 4. bei Delikten gemäß § 30a Abs. 2 Z 8 FSG eine Nachschulung gemäß § 4a FSG-NV.

(2) Liegen der Anordnung der besonderen Maßnahme verschiedene Delikte zugrunde, die in unterschiedlichen Ziffern gemäß Abs. 1 enthalten sind, so hat die Behörde die besondere Maßnahme nach dem Delikt anzuordnen, welches in Abs. 1 unter der niedrigeren Ziffer genannt ist. Liegen der Anordnung der besonderen Maßnahme verschiedene Delikte zugrunde, die in derselben Ziffer gemäß Abs. 1 enthalten sind und jeweils unterschiedliche Maßnahmen nach sich ziehen würden, so richtet sich die Maßnahme nach dem später begangenen Delikt.“

Gorbach

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