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BGBl II 67/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

67. Verordnung: Festlegung von Schutzmaßnahmen wegen Verdachtsfällen von Geflügelpest bei Wildvögeln in der Steiermark

67. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Festlegung von Schutzmaßnahmen wegen Verdachtsfällen von Geflügelpest bei Wildvögeln in der Steiermark

Auf Grund des § 1 Abs. 5 und 6 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Veterinärrechtsänderungsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 67/2005, wird zum Schutz des Hausgeflügelbestandes gegen die Geflügelpest, die durch das Influenza-A-Virus des Subtyps H5 hervorgerufen wird, Folgendes verordnet:

§ 1. (1) Die Gebiete gemäß Anhang A werden zur Schutzzone erklärt.

(2) In der Schutzzone gelten nachstehende Bestimmungen:

  1. 1. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat alle Geflügelhaltungsbetriebe zu kontrollieren, klinische Untersuchungen des Geflügels und erforderlichenfalls Probenentnahmen für Laboruntersuchungen vorzunehmen sowie Aufzeichnungen über diese Kontrollen und deren Ergebnisse zu führen.
  2. 2. Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel sind dauerhaft in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, so zu halten, dass der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot bestmöglich hintangehalten wird und zu wildlebenden Wasservögeln jedenfalls ausgeschlossen ist. Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Bescheid Ausnahmen von diesen Maßnahmen für die Haltung von Laufvögeln genehmigen, wenn sichergestellt wird, dass die Tiere zumindest einmal amtstierärztlich klinisch untersucht werden und mindestens zehn Tiere je Bestand serologisch auf das Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersucht werden.
  3. 3. In allen gemischten Hausgeflügelhaltungen hat eine Trennung der Enten und Gänse von anderem Geflügel derart zu erfolgen, dass ein direkter und indirekter Kontakt ausgeschlossen ist.
  4. 4. An den Zufahrtswegen zu den Geflügelhaltungsbetrieben sind geeignete Desinfektionsmaßnahmen zu treffen. Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.
  5. 5. Die Beförderung von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln auf öffentlichen Verkehrs- und Privatwegen innerhalb der Zone ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht für die Durchfuhr durch die Schutzzone auf Fernverkehrsstraßen und Eisenbahnstrecken.
  6. 6. Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel, Frischfleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln sowie frei lebendes Federwild, Eier oder Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, dürfen nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde und nur unter folgenden Voraussetzungen aus Geflügelhaltungsbetrieben verbracht werden:
    1. a) Geflügel zur unverzüglichen Schlachtung darf nur in einen Schlachtbetrieb gebracht werden, der in der Schutz- oder Überwachungszone gelegen ist; wenn dies nicht möglich ist, so darf das Geflügel in einen anderen, vom Landeshauptmann zu bestimmenden Schlachtbetrieb transportiert werden.
    2. b) Eintagsküken oder angehendes Zuchtgeflügel darf in einen Betrieb innerhalb der Schutz- oder Überwachungszone gebracht werden, in welchem sich kein anderes Geflügel befindet.
    3. c) Bruteier dürfen in eine Brüterei innerhalb der Schutz- oder Überwachungszone oder in eine andere, vom Landeshauptmann zu bestimmende Brüterei außerhalb dieser Zonen gebracht werden. Vor dem Versand sind die Eier und deren Verpackungen zu desinfizieren.
  7. 7. Verbringungen gemäß Z 6 müssen auf direktem Weg und unter behördlicher Überwachung erfolgen. Sie dürfen erst nach einer veterinärpolizeilichen Kontrolle des Lieferbetriebes durch die Bezirksverwaltungsbehörde genehmigt werden. Die verwendeten Transportmittel sind vor und nach ihrer Verwendung zu reinigen und zu desinfizieren.
  8. 8. Lastkraftwagen und sonstige Fahrzeuge, die in der Schutzzone zur Beförderung gemäß Z 6 benutzt wurden, dürfen die Schutzzone nur nach behördlicher Kontrolle und nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde verlassen.
  9. 9. Die Beförderung und das Ausbringen von Stall- und Flüssigmist ist verboten, ausgenommen die Beförderung zur Verarbeitung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 .

§ 2. (1) Die Gebiete gemäß Anhang B werden zur Überwachungszone erklärt.

(2) In der Überwachungszone gelten nachstehende Bestimmungen:

  1. 1. Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel sind dauerhaft in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, so zu halten, dass der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot bestmöglich hintangehalten wird und zu wildlebenden Wasservögeln jedenfalls ausgeschlossen ist. Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Bescheid Ausnahmen von diesen Maßnahmen für die Haltung von Laufvögeln genehmigen, wenn sichergestellt wird, dass die Tiere zumindest einmal amtstierärztlich klinisch untersucht werden und mindestens zehn Tiere je Bestand serologisch auf das Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersucht werden.
  2. 2. In allen gemischten Hausgeflügelhaltungen hat eine Trennung der Enten und Gänse von anderem Geflügel derart zu erfolgen, dass ein direkter und indirekter Kontakt ausgeschlossen ist.
  3. 3. Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.
  4. 4. Geflügel, Geflügelschlachtkörper und Eier sowie Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, dürfen nur nach vorheriger behördlicher Kontrolle und nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde aus dem Betrieb verbracht werden.
  5. 5. Innerhalb der ersten 15 Tage nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung darf Geflügel aus der Überwachungszone nicht herausgebracht werden; es sei denn, das Geflügel wird auf direktem Weg zu einem vom Landeshauptmann zu bestimmenden Schlachtbetrieb außerhalb der Überwachungszone transportiert.
  6. 6. Bruteier dürfen aus der Überwachungszone nicht herausgebracht werden, es sei denn, sie werden in eine von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestimmende Brüterei außerhalb dieser Zone gebracht. Vor dem Verbringen sind die Eier und deren Verpackungen zu desinfizieren.
  7. 7. Die Beförderung und das Ausbringen von Stall- und Flüssigmist ist verboten, ausgenommen die Beförderung zur Verarbeitung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 .
  8. 8. Die Besitzer/Besitzerinnen beziehungsweise die Halter/Halterinnen von Hausgeflügel haben über jede Verbringung von Geflügel und Eiern Aufzeichnungen über Zu- und Abgänge betreffend diese Tiere oder Produkte zu führen.
  9. 9. Personen, die Geflügel oder Eier transportieren oder Handel damit treiben, haben Aufzeichnungen über jede Verbringung dieser Tiere beziehungsweise Produkte zu führen.
  10. 10. Die Aufzeichnungen gemäß Z 8 und 9 sind mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

§ 3. In den Schutz- und Überwachungszonen gelten folgende Bestimmungen:

  1. 1. Die Abhaltung von Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkten und Tierbörsen sowie sonstiger Veranstaltungen, bei denen Geflügel oder andere Vögel (alle Arten) ausgestellt, getauscht, gehandelt oder vorgeführt werden, ist - ungeachtet bestehender veterinär- oder tierschutzrechtlicher Bewilligungen - verboten.
  2. 2. Die Jagd auf Wildvögel ist verboten.
  3. 3. Das Auffinden von totem Wassergeflügel ist der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Der zuständige Amtstierarzt/die zuständige Amtstierärztin hat diese Wasservögel jedenfalls an das nationale Referenzlabor für Geflügelpest einzusenden. Dabei sind entsprechende Hygienemaßnahmen zu beachten.

§ 4. Diese Verordnung tritt am 15. Februar 2006 in Kraft.

Rauch-Kallat

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