120. Bundesgesetz, mit dem das Handelsgesetzbuch in Unternehmensgesetzbuch umbenannt und gemeinsam mit dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch, dem Aktiengesetz 1965, dem Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, dem Genossenschaftsgesetz, dem Genossenschaftsrevisionsgesetz, dem Firmenbuchgesetz, dem Umwandlungsgesetz, dem Spaltungsgesetz, dem EWIV-Ausführungsgesetz, dem SE-Gesetz, dem Handelsvertretergesetz, der Jurisdiktionsnorm, dem Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, der Zivilprozessordnung, dem Rechtspflegergesetz, der Konkursordnung, der Ausgleichsordnung, dem Privatstiftungsgesetz, dem Unternehmensreorganisationsgesetz, dem Gerichtsgebührengesetz, dem Gerichtskommissionstarifgesetz, dem Wohnungseigentumsgesetz 2002, dem Mietrechtsgesetz, dem Versicherungsaufsichtsgesetz, dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz und dem Ziviltechnikergesetz 1993 geändert wird sowie das Erwerbsgesellschaftengesetz und die Vierte Einführungsverordnung außer Kraft gesetzt werden (Handelsrechts-Änderungsgesetz - HaRÄG)
Übersicht
Artikel I - Änderung des Handelsgesetzbuches
Artikel II - Änderung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
Artikel III - Änderung des Aktiengesetzes 1965
Artikel IV - Änderung des GmbH-Gesetzes
Artikel V - Änderung des Genossenschaftsgesetzes
Artikel VI - Änderung des Genossenschaftsrevisionsgesetzes
Artikel VII - Außerkrafttreten des Erwerbsgesellschaftengesetzes
Artikel VIII - Änderung des Firmenbuchgesetzes
Artikel IX - Änderung des Umwandlungsgesetzes
Artikel X - Änderung des Spaltungsgesetzes
Artikel XI - Änderung des EWIV-Ausführungsgesetzes
Artikel XII - Änderung des SE-Gesetzes
Artikel XIII - Änderung des Handelsvertretergesetzes
Artikel XIV - Änderung der Jurisdiktionsnorm
Artikel XV - Änderung des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung
Artikel XVI - Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel XVII - Änderung des Rechtspflegergesetzes
Artikel XVIII - Änderung der Konkursordnung
Artikel XIX - Änderung der Ausgleichsordnung
Artikel XX - Änderung des Privatstiftungsgesetzes
Artikel XXI - Änderung des Unternehmensreorganisationsgesetzes
Artikel XXII - Änderung des Gerichtsgebührengesetzes
Artikel XXIII - Änderung des Gerichtskommissionstarifgesetzes
Artikel XXIV - Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 2002
Artikel XXV - Änderung des Mietrechtsgesetzes
Artikel XXVI - Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel XXVII - Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes
Artikel XXVIII - Änderung des Ziviltechnikergesetzes 1993
Artikel XXIX - Außerkrafttreten der Vierten Einführungsverordnung
Artikel XXX - Verweisungen
Artikel XXXI - In-Kraft-Treten
Artikel XXXII - Übergangsbestimmungen
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Handelsgesetzbuches
Das Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897, dRGBl. S. 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2005, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel des Gesetzes lautet:
„Bundesgesetz über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch - UGB)“
2. Die §§ 1 bis 7 lauten samt Überschriften zum Ersten Buch und zum Ersten Abschnitt:
„Erstes Buch
Allgemeine Bestimmungen
Erster Abschnitt
Begriffe und Anwendungsbereich
Unternehmer und Unternehmen
§ 1. (1) Unternehmer ist, wer ein Unternehmen betreibt.
(2) Ein Unternehmen ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.
(3) Soweit in der Folge der Begriff des Unternehmers verwendet wird, erfasst er Unternehmerinnen und Unternehmer gleichermaßen.
Unternehmer kraft Rechtsform
§ 2. Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Sparkassen, Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen (EWIV), Europäische Gesellschaften (SE) und Europäische Genossenschaften (SCE) sind Unternehmer kraft Rechtsform.
Unternehmer kraft Eintragung
§ 3. Personen, die zu Unrecht ins Firmenbuch eingetragen sind und unter ihrer Firma handeln, gelten als Unternehmer kraft Eintragung.
Anwendungsbereich des Ersten Buches, Wahlmöglichkeit
§ 4. (1) Das Erste Buch ist auf Unternehmer im Sinn der §§ 1 bis 3 anzuwenden.
(2) Angehörige der freien Berufe sind von der Anwendung der folgenden Abschnitte des Ersten Buches ausgenommen. Sie können sich jedoch durch Eintragung in das Firmenbuch freiwillig dem Ersten Buch unterstellen, sofern dem keine berufsrechtlichen Sonderbestimmungen entgegenstehen.
(3) Auch Land- und Forstwirte sind von der Anwendung der folgenden Abschnitte des Ersten Buches ausgenommen. Sie können sich mit ihrem Unternehmen oder mit einem zu ihrer Land- oder Forstwirtschaft zählenden Nebengewerbe in das Firmenbuch eintragen lassen und damit ebenfalls freiwillig dem Ersten Buch unterstellen.
Anwendungsbereich der weiteren Bücher
§ 5. Der Anwendungsbereich des Zweiten Buches ergibt sich für offene Gesellschaften aus § 105, für Kommanditgesellschaften aus § 161 und für stille Gesellschaften aus § 179. Der Anwendungsbereich des Dritten Buches ergibt sich aus § 189, der des Vierten Buches aus § 343, der des Fünften Buches aus den §§ 1 bis 3.
Öffentlichrechtliche Bestimmungen
§ 6. Durch Vorschriften des öffentlichen Rechtes, nach denen die Befugnis zur unternehmerischen Tätigkeit ausgeschlossen oder von gewissen Voraussetzungen abhängig gemacht ist, wird die Anwendung dieses Gesetzbuchs nicht berührt.
Zweiter Abschnitt
Firmenbuch
Führung des Firmenbuchs
§ 7. Das Firmenbuch wird von den Gerichten geführt.“
3. Vor § 8 wird die Abschnittsüberschrift aufgehoben.
4. § 8 lautet samt Überschrift:
„Eintragung
§ 8. (1) Unternehmerisch tätige natürliche Personen, die nach § 189 der Pflicht zur Rechnungslegung unterliegen, sind verpflichtet, sich in das Firmenbuch eintragen zu lassen. Andere Einzelunternehmer sind dazu berechtigt. Eine freiwillige Eintragung ist auf Antrag wieder zu löschen.
(2) Die Eintragung von Unternehmern kraft Rechtsform, offenen Gesellschaften, Kommanditgesellschaften und anderen Rechtsträgern wird in den für sie geltenden Sonderbestimmungen geregelt.
(3) Betreiben mehrere Personen ein Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 1175 ff. ABGB) und überschreitet die Gesellschaft den Schwellenwert des § 189, so sind sie zur Eintragung der Gesellschaft als offene Gesellschaft oder als Kommanditgesellschaft verpflichtet.“
5. § 9 wird wie folgt geändert:
a. Vor § 9 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Das Firmenbuch betreffende Einsichtnahmen, Auszüge und Bestätigungen“
b. Abs. 3 lautet:
„(3) Soweit dies nicht durch Auszüge aus dem Firmenbuch ersichtlich ist, kann der Nachweis, wer der Inhaber einer in das Firmenbuch eingetragenen Firma ist, Behörden gegenüber durch eine Bestätigung des Gerichts über die Eintragung geführt werden. Das Gleiche gilt vom Nachweis der Befugnis zu im Firmenbuch eingetragenen Vertretungen sowie davon, dass bezüglich des Gegenstandes einer Eintragung weitere Eintragungen nicht vorhanden sind oder dass eine bestimmte Eintragung nicht erfolgt ist.“
c. Abs. 4 entfällt.
6. Vor § 10 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Veröffentlichungen“
7. § 12 wird zu § 11 und lautet sodann:
„Anmeldungen
§ 11. (1) Die Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch sowie die zur Aufbewahrung bei Gericht bestimmten Zeichnungen von Unterschriften sind in der Regel schriftlich in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.
(2) Die gleiche Form ist für eine Vollmacht zur Anmeldung erforderlich. Rechtsnachfolger eines Beteiligten haben die Rechtsnachfolge soweit tunlich durch öffentliche Urkunden nachzuweisen.“
8. § 13 wird zu § 12 und erhält folgende Überschrift:
„Inländische Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger“
9. § 13a wird wie folgt geändert:
a. § 13a wird zu § 13 und erhält folgende Überschrift:
„Verlegung der Hauptniederlassung oder des Sitzes“
b. In Abs. 2 wird der Verweis auf „§ 30“ durch den Verweis auf „§ 29“ ersetzt.
10. § 14 lautet samt Überschrift:
„Geschäftspapiere und Bestellscheine
§ 14. (1) In das Firmenbuch eingetragene Unternehmer haben auf allen Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die auf Papier oder in sonstiger Weise an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind, sowie auf ihren Webseiten die Firma, die Rechtsform, den Sitz und die Firmenbuchnummer des Unternehmers, gegebenenfalls den Hinweis, dass sich der Unternehmer in Liquidation befindet, sowie das Firmenbuchgericht anzugeben. Bei einer offenen Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft, bei der kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, sind diese Angaben auf den Geschäftsbriefen, Bestellscheinen und Webseiten der Gesellschaft auch über die unbeschränkt haftenden Gesellschafter zu machen. Einzelunternehmer haben auch ihren Namen anzugeben, wenn er sich von der Firma unterscheidet. Genossenschaften haben auch die Art ihrer Haftung anzugeben.
(2) Werden bei einer Kapitalgesellschaft auf Geschäftsbriefen, Bestellscheinen und Webseiten Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht, so müssen in jedem Fall das Grund- und Stammkapital sowie bei der Aktiengesellschaft, wenn auf die Aktien der Ausgabebetrag nicht vollständig, bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen angegeben werden.
(3) Auf Geschäftsbriefen, Bestellscheinen und Webseiten, die von einer inländischen Zweigniederlassung eines Unternehmers mit ausländischer Hauptniederlassung oder mit ausländischem Sitz benützt werden, sind außer den Angaben nach Abs. 1 und 2 die Firma, die Firmenbuchnummer der Zweigniederlassung und das Firmenbuchgericht anzugeben.
(4) Der Angaben nach Abs. 1 und 2 bedarf es nicht bei Mitteilungen oder Berichten, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen. Diese Regelung gilt nicht für Bestellscheine.
(5) Wer als Unternehmer diesen Verpflichtungen nicht nachkommt, ist dazu vom Firmenbuchgericht durch eine Zwangsstrafe anzuhalten. § 24 FBG findet sinngemäß Anwendung. Ist der Unternehmer keine natürliche Person, so richtet sich die Zwangsstrafe gegen die Mitglieder des vertretungsbefugten Organs, im Falle einer inländischen Zweigniederlassung eines Unternehmers mit ausländischer Hauptniederlassung oder mit ausländischem Sitz gegen die für diese vertretungsbefugten Personen.“
11. § 15 wird wie folgt geändert:
a. Vor § 15 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Publizität des Firmenbuchs“
b. Folgende Abs. 3 und 4 werden angefügt:
„(3) Wer eine unrichtige Eintragung veranlasst oder eine, wenn auch nicht von ihm veranlasste, wohl aber von ihm als unrichtig erkannte oder für ihn als unrichtig erkennbare Eintragung aus Verschulden nicht löschen lässt, muss die unrichtige Eintragung dem Dritten gegenüber im Geschäftsverkehr gegen sich gelten lassen, sofern er nicht beweist, dass der Dritte nicht im Vertrauen auf die Eintragung gehandelt hat oder deren Unrichtigkeit kannte oder grob fahrlässig nicht kannte.
(4) § 3 bleibt unberührt.“
12. Vor § 16 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Gerichtliche Feststellungen“
13. § 17 wird wie folgt geändert:
a. Vor § 17 wird die Überschrift des Dritten Abschnitts „Handelsfirma“ durch die Überschrift „Firma“ ersetzt.
b. § 17 lautet samt Überschrift:
„Begriff
§ 17. (1) Die Firma ist der in das Firmenbuch eingetragene Name eines Unternehmers, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.
(2) Ein Unternehmer kann in Verfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden seine Firma als Parteibezeichnung führen und mit seiner Firma als Partei bezeichnet werden. Für Einzelunternehmer gilt dies nicht in Strafverfahren.“
14. Die §§ 18 bis 21 lauten samt Überschrift:
„Eigenschaften der Firma
§ 18. (1) Die Firma muss zur Kennzeichnung des Unternehmers geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.
(2) Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Im Verfahren vor dem Firmenbuchgericht wird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist.
Zwingende Rechtsformzusätze
§ 19. (1) Bei in das Firmenbuch eingetragenen Unternehmern muss die Firma, auch wenn sie nach den §§ 21, 22, 24 oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, enthalten:
- 1. bei Einzelunternehmern die Bezeichnung „eingetragener Unternehmer“ oder „eingetragene Unternehmerin“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere „e.U.“;
- 2. bei einer offenen Gesellschaft die Bezeichnung „offene Gesellschaft“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere „OG“;
- 3. bei einer Kommanditgesellschaft die Bezeichnung „Kommanditgesellschaft“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere „KG“;
- 4. bei Angehörigen eines freien Berufes, soweit die berufsrechtlichen Vorschriften für die Firma nichts anderes vorsehen, einen Hinweis auf den ausgeübten freien Beruf. An die Stelle der Bezeichnung „offene Gesellschaft“ kann die Bezeichnung „Partnerschaft“ oder - sofern die Firma nicht die Namen aller Gesellschafter enthält - der Zusatz „und (&) Partner“, an die Stelle der Bezeichnung „Kommanditgesellschaft“ die Bezeichnung „Kommandit-Partnerschaft“ treten.
(2) Wenn in einer offenen Gesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft keine natürliche Person unbeschränkt haftet, muss dieser Umstand aus der Firma erkennbar sein, auch wenn sie nach den §§ 21, 22, 24 oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird.
Unzulässige Verwendung fremder Namen
§ 20. In die Firma eines Einzelunternehmers oder einer eingetragenen Personengesellschaft darf der Name einer anderen Person als des Einzelunternehmers oder eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters nicht aufgenommen werden.
Fortführung bei Namensänderung
§ 21. Wird der Name einer in der Firma genannten Person geändert, so kann die bisherige Firma fortgeführt werden.“
15. § 22 wird wie folgt geändert:
a. Vor § 22 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Fortführung bei Unternehmenserwerb“
b. Abs. 1 lautet:
„(1) Wer ein bestehendes Unternehmen unter Lebenden oder von Todes wegen erwirbt, darf für das Unternehmen die bisherige Firma, auch wenn sie den Namen des bisherigen Unternehmers enthält, mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen, wenn der bisherige Unternehmer oder dessen Erben in die Fortführung der Firma ausdrücklich einwilligen.“
c. In Abs. 2 wird der Ausdruck „ein Handelsgeschäft“ durch den Ausdruck „das Unternehmen“ ersetzt.
16. § 23 wird wie folgt geändert:
a. Vor § 23 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Verbot der Leerübertragung“
b. In § 23 wird die Wortfolge „Handelsgeschäft, für welches“ ersetzt durch die Wortfolge „Unternehmen, für das“.
17. § 24 wird wie folgt geändert:
a. Vor § 24 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Fortführung bei Änderungen im Gesellschafterbestand“
b. Abs. 1 lautet:
„(1) Tritt ein neuer Gesellschafter in eine Gesellschaft ein oder scheidet ein Gesellschafter aus einer solchen aus, so kann ungeachtet dieser Veränderung die bisherige Firma fortgeführt werden.“
c. In Abs. 2 entfällt das Wort „dem“.
18. Die §§ 25 bis 27 entfallen.
18a. § 28 lautet:
„Anmeldung der Firma
§ 28. Die Anmeldung zum Firmenbuch erfolgt bei dem Gericht, in dessen Sprengel sich der Sitz des Unternehmens befindet. Der Unternehmer hat in der Anmeldung die in § 3 Z 2 bis 4, 5, 8 und 16, gegebenenfalls auch die in § 3 Z 6, 9, 11 und 15 und § 4 Z 2 und 3 FBG genannten Tatsachen anzugeben und seine Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei Gericht zu zeichnen.“
19. § 30 wird zu § 29 und wird sodann wie folgt geändert:
a. Vor § 29 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Unterscheidbarkeit der Firma“
b. In Abs. 2 werden die Begriffe „Kaufmann“ und „Kaufmanne“ jeweils durch den Begriff „Unternehmer“ ersetzt.
c. Abs. 4 entfällt.
20. § 31 wird zu § 30 und wird sodann wie folgt geändert:
a. Vor § 30 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Änderung der Firma, Unternehmensbeendigung“
b. Abs. 1 lautet:
„(1) Eine Änderung der Firma oder ihrer Inhaber sowie die Verlegung des Sitzes an einen anderen Ort sind nach den Vorschriften des § 28 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.“
21. § 32 wird zu § 31 und erhält sodann folgende Überschrift:
„Insolvenzverfahren“
22. § 32 lautet samt Überschrift:
„Eintragung der Bestellung eines Sachwalters oder eines Nachlassvertreters
§ 32. (1) Ist einem in das Firmenbuchgericht eingetragenen Einzelunternehmer oder einem vertretungsbefugten Gesellschafter einer offenen Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft ein Sachwalter nach § 273 ABGB bestellt, dessen Wirkungskreis die Führung eines Unternehmens oder die Ausübung von Gesellschafterrechten ganz oder teilweise umfasst, so ist dieser von Amts wegen in das Firmenbuch einzutragen. § 15 ist nicht anzuwenden.
(2) Stirbt ein im Firmenbuch eingetragener Einzelunternehmer oder ein vertretungsbefugter Gesellschafter einer offenen Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft, so ist auf Antrag einzutragen, wer berechtigt ist, die Verlassenschaft zu vertreten.
(3) Für die nach den vorstehenden Absätzen einzutragenden Personen gilt § 31 Abs. 3 sinngemäß.“
23. § 32a wird aufgehoben.
24. § 33 wird wie folgt geändert:
a. Vor § 33 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Anmeldung einer juristischen Person“
b. Abs. 1 lautet:
„(1) Soll eine juristische Person in das Firmenbuch eingetragen werden, ist sie von sämtlichen vertretungsbefugten Organwaltern (Vorstand) zur Eintragung anzumelden.“
c. Folgender Abs. 4 wird angefügt:
„(4) Die Abs. 1 bis 3 finden keine Anwendung, soweit Sondervorschriften bestehen.“
25. Vor § 34 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Anmeldung und Eintragung von Änderungen“
26. Vor § 35 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Unterschriftenzeichnung“
27. § 36 lautet samt Überschrift:
„Ehepakte von Unternehmern
§ 36. (1) Die dem Ehegatten eines Unternehmers, dessen Firma im Firmenbuch eingetragen ist, durch Ehepakte eingeräumten Vermögensrechte können, um den Unternehmensgläubigern gegenüber wirksam zu sein, in das Firmenbuch eingetragen werden, die Ehepakte mögen schon vor oder erst nach der Eintragung der Firma geschlossen worden sein. Jeder der Ehegatten kann die Ehepakte zur Eintragung in das Firmenbuch anmelden.
(2) In das Firmenbuch sind nur das Datum der eingereichten Ehepakte oder ihrer Änderungen sowie der Name und das Geburtsdatum des Ehegatten einzutragen.
(3) Aus Ehepakten gegen einen Unternehmer entspringende Rechte sind einem Unternehmensgläubiger gegenüber unwirksam, wenn dessen Forderung vor Eintragung der Ehepakte in das Firmenbuch entstanden ist.
(4) Abs. 3 gilt nicht, soweit die aus Ehepakten entspringenden Rechte dem Gläubiger vor Entstehung der Forderung bekannt waren oder soweit es sich um Rechte aus Ehepakten handelt, die schon vor Entstehung der Forderung in einem öffentlichen Buch eingetragen waren.
(5) Abs. 1 bis 4 gelten auch für die unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer offenen Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft.“
28. Vor § 37 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Unbefugter Firmengebrauch“
28a. Die §§ 38 bis 40 lauten samt Abschnittsüberschrift:
„Vierter Abschnitt
Unternehmensübergang
Übernahme der Rechtsverhältnisse des Veräußerers durch den Erwerber,Haftung von Veräußerer und Erwerber
§ 38. (1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Unternehmen fortführt, übernimmt, sofern nichts anderes vereinbart ist, zum Zeitpunkt des Unternehmensübergangs die unternehmensbezogenen, nicht höchstpersönlichen Rechtsverhältnisse des Veräußerers mit den bis dahin entstandenen Rechten und Verbindlichkeiten. Für unternehmensbezogene Verbindlichkeiten des Veräußerers bestellte Sicherheiten bleiben für diese Verbindlichkeiten aufrecht. Der Veräußerer haftet nach Maßgabe des § 39 für die unternehmensbezogenen Verbindlichkeiten fort.
(2) Der Dritte kann der Übernahme seines Vertragsverhältnisses binnen dreier Monate nach Mitteilung davon sowohl gegenüber dem Veräußerer als auch gegenüber dem Erwerber widersprechen; in der Mitteilung ist er auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen. Dies gilt auch für den Besteller einer für unternehmensbezogene Verbindlichkeiten des Veräußerers gewährten Sicherheit. Im Falle eines wirksamen Widerspruchs besteht das Vertragsverhältnis mit dem Veräußerer fort.
(3) Wurde dem Dritten nicht nachweislich mitgeteilt, dass das Vertragsverhältnis vom Erwerber übernommen wurde, oder kann dieser Übernahme noch widersprochen werden, so kann er sowohl gegenüber dem Veräußerer als auch gegenüber dem Erwerber auf das Vertragsverhältnis bezogene Erklärungen abgeben und seine Verbindlichkeiten erfüllen. Dies gilt auch für den Besteller einer für unternehmensbezogene Verbindlichkeiten des Veräußerers gewährten Sicherheit.
(4) Werden unternehmensbezogene Rechtsverhältnisse des Veräußerers vom Erwerber nicht übernommen, so haftet er dennoch für die damit verbundenen Verbindlichkeiten. Dies gilt auch, wenn der Erwerber nur einzelne Verbindlichkeiten des Veräußerers nicht übernimmt. Eine davon abweichende Vereinbarung über die Haftung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie beim Unternehmensübergang in das Firmenbuch eingetragen, auf verkehrsübliche Weise bekannt gemacht oder dem Dritten vom Veräußerer oder vom Erwerber mitgeteilt wurde.
(5) Wird ein Unternehmen im Weg der Zwangsvollstreckung, des Konkurses, des Ausgleichsverfahrens (auch des fortgesetzten Verfahrens) oder der Überwachung des Schuldners durch Sachwalter der Gläubiger erworben, so finden diese Bestimmungen keine Anwendung.
(6) Eine durch andere Bestimmungen begründete Haftung oder Übernahme von Rechtsverhältnissen durch den Erwerber bleibt unberührt.
Begrenzung der Haftung des Veräußerers, Frist
§ 39. Übernimmt der Erwerber des Unternehmens unternehmensbezogene Rechtsverhältnisse des Veräußerers mit den bis zum Unternehmensübergang entstandenen Rechten und Verbindlichkeiten, so haftet der Veräußerer für diese Verbindlichkeiten nur, soweit sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Unternehmensübergang fällig werden. Ansprüche daraus verjähren innerhalb der für die jeweilige Verbindlichkeit geltenden Verjährungsfrist, längstens jedoch in drei Jahren.
Rechtsstellung des Erben bei Unternehmensfortführung
§ 40. (1) Wird ein zu einem Nachlass gehörendes Unternehmen von dem Erben fortgeführt, so haftet er für die unternehmensbezogenen Verbindlichkeiten unbeschadet seiner Haftung als Erbe unbeschränkt.
(2) Die unbeschränkte Haftung tritt nicht ein, wenn die Fortführung des Unternehmens spätestens drei Monate nach Einantwortung eingestellt oder die Haftung in sinngemäßer Anwendung des § 38 Abs. 4 ausgeschlossen wird. Ist der Erbe nicht geschäftsfähig und ist für ihn kein gesetzlicher Vertreter bestellt, so endet diese Frist nicht vor dem Ablauf von drei Monaten seit der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters oder seit dem Eintritt der Geschäftsfähigkeit des Erben.“
29. § 48 wird wie folgt geändert:
a. Vor § 48 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Erteilung der Prokura“
b. In Abs. 1 wird die Wendung „dem Inhaber des Handelsgeschäfts“ ersetzt durch „einem in das Firmenbuch eingetragenen Unternehmer“.
30. § 49 wird wie folgt geändert:
a. Vor § 49 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Umfang der Prokura“
b. In Abs. 1 wird der Ausdruck „Handelsgewerbes“ durch den Ausdruck „Unternehmens“ ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Für diese bedarf es keiner besonderen Vollmacht nach § 1008 ABGB.“
31. § 50 wird wie folgt geändert:
a. Vor § 50 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Unbeschränkbarkeit der Prokura“
b. In Abs. 3 wird der Ausdruck „Geschäftsinhabers“ durch „Unternehmers“ ersetzt.
32. Vor § 51 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Zeichnung des Prokuristen“
33. § 52 wird wie folgt geändert:
a. Vor § 52 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Widerruflichkeit und Unübertragbarkeit der Prokura“
b. In Abs. 3 wird der Ausdruck „Inhabers des Handelsgeschäfts“ durch den Ausdruck „Unternehmers“ ersetzt.
34. § 53 wird wie folgt geändert:
a. Vor § 53 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Eintragung der Prokura“
b. In Abs. 1 wird der Ausdruck „von dem Inhaber des Handelsgeschäfts“ durch den Ausdruck „vom Unternehmer“ ersetzt.
35. Die §§ 54 und 55 lauten samt Überschrift:
„Umfang der Handlungsvollmacht
§ 54. (1) Ist jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Unternehmens oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Unternehmen gehörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Unternehmen gehöriger Geschäfte ermächtigt, so erstreckt sich die Vollmacht (Handlungsvollmacht) auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Unternehmens oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt; dies umfasst auch den Abschluss von Schiedsvereinbarungen. Für solche Geschäfte und Rechtshandlungen bedarf es keiner besonderen Vollmacht nach § 1008 ABGB.
(2) Zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozessführung ist der Handlungsbevollmächtigte nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis besonders erteilt ist.
Beschränkbarkeit der Handlungsvollmacht
§ 55. Sonstige Beschränkungen der Handlungsvollmacht braucht ein Dritter nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen musste.“
36. Vor § 56 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Ladenvollmacht“
37. Vor § 57 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Zeichnung des Handlungsbevollmächtigten“
38. § 58 lautet samt Überschrift:
„Widerruflichkeit und Übertragbarkeit der Handlungsvollmacht
§ 58. (1) Die Handlungsvollmacht ist unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung jederzeit widerruflich, sofern sich aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis nicht das Gegenteil ergibt.
(2) Die Handlungsvollmacht ist nur mit Zustimmung des Unternehmers auf einen anderen übertragbar.
(3) Die Handlungsvollmacht erlischt im Zweifel nicht durch den Tod des Unternehmers.“
39. Die §§ 105 und 106 lauten samt Überschriften zum Zweiten Buch, Ersten Abschnitt und Ersten Titel:
„Zweites Buch
Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft und stille Gesellschaft
Erster Abschnitt
Offene Gesellschaft
Erster Titel
Errichtung der Gesellschaft
Begriff
§ 105. Eine offene Gesellschaft ist eine unter eigener Firma geführte Gesellschaft, bei der die Gesellschafter gesamthandschaftlich verbunden sind und bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist. Die offene Gesellschaft ist rechtsfähig. Sie kann jeden erlaubten Zweck einschließlich freiberuflicher und land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit haben. Ihr gehören mindestens zwei Gesellschafter an.
Anmeldung zum Firmenbuch
§ 106. Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Sprengel sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die Anmeldung hat die in § 3 Z 2 bis 4, 5, 7, 8 und 16, gegebenenfalls auch die in § 3 Z 6, 9, 11 und 15 und § 4 Z 2, 3, 5 und 7 FBG genannten Tatsachen zu enthalten.“
40. § 108 wird zu § 107 und erhält folgende Überschrift:
„Anmeldeverpflichtete, Musterzeichnung“
41. § 109 wird wie folgt geändert:
a. § 109 wird samt Überschrift zum zweiten Titel zu § 108 und erhält nach der Überschrift des zweiten Titels folgende Überschrift:
„Gestaltungsfreiheit“
b. Sodann wird die Wendung „§§ 110 bis 122“ ersetzt durch die Wendung „§§ 109 bis 122“.
42. Die §§ 109 und 110 lauten samt Überschrift:
„Beteiligungsverhältnisse der Gesellschafter; Einlagen
§ 109. (1) Soweit die Gesellschafter nichts anderes vereinbart haben, bestimmt sich ihre Beteiligung an der Gesellschaft nach dem Verhältnis des Wertes der vereinbarten Einlagen (Kapitalanteil). Im Zweifel sind die Gesellschafter zu gleichen Teilen beteiligt.
(2) Die Einlage eines Gesellschafters kann auch in der Leistung von Diensten bestehen. Ist ein Gesellschafter zur Leistung von Diensten verpflichtet, so ist im Zweifel aber nicht anzunehmen, dass ihm dafür eine Beteiligung an der Gesellschaft gewährt wird; er hat nur einen Anspruch auf den Gewinn (§ 121 Abs. 1).
Ersatz für Aufwendungen und Verluste; Herausgabepflicht
§ 110. (1) Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind, Verluste, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet.
(2) Aufgewendetes Geld hat die Gesellschaft von der Zeit der Aufwendungen an zu verzinsen.
(3) Ein Gesellschafter kann für die Aufwendungen, die zur Erledigung der Gesellschaftsangelegenheiten nötig sind, von der Gesellschaft einen Vorschuss verlangen.
(4) Er hat alles, was er zur Führung der Geschäfte erhält und was er aus der Geschäftsführung erlangt, an die Gesellschaft herauszugeben.“
43. Vor § 111 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Verzinsungspflicht“
44. § 112 wird wie folgt geändert:
a. Vor § 112 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Wettbewerbsverbot“
b. § 112 Abs. 1 lautet:
„(1) Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter weder im Geschäftszweig der Gesellschaft Geschäfte machen noch an einer anderen gleichartigen Gesellschaft als unbeschränkt haftender Gesellschafter teilnehmen.“
c. In Abs. 2 wird das Wort „persönlich“ durch „unbeschränkt“ ersetzt.
45. Vor § 113 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Verletzung des Wettbewerbsverbots“
46. § 114 wird wie folgt geändert:
a. Vor § 114 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Geschäftsführung“
b. An § 114 werden folgende Absätze angefügt:
„(3) Ein geschäftsführender Gesellschafter ist verpflichtet, der Gesellschaft die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand der Geschäfte Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.
(4) Ein Gesellschafter darf im Zweifel die Führung der Geschäfte nicht einem Dritten übertragen. Ist die Übertragung gestattet, so hat er nur ein ihm bei der Übertragung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. Das Verschulden eines Gehilfen hat er in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.“
47. § 115 wird wie folgt geändert:
a. Vor § 115 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Geschäftsführung durch mehrere Gesellschafter; Weisungsgebundenheit“
b. An § 115 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Ist ein Gesellschafter an die Weisungen der übrigen Gesellschafter gebunden, so kann er von den ihm erteilten Weisungen abweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass die übrigen Gesellschafter bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würden. Er hat die Abweichung den übrigen Gesellschaftern anzuzeigen und ihre Entscheidung abzuwarten, wenn nicht Gefahr im Verzug ist.“
48. § 116 wird wie folgt geändert:
a. Vor § 116 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Umfang der Geschäftsführungsbefugnis“
b. In Abs. 1 wird der Ausdruck „des Handelsgewerbes“ durch den Ausdruck „des Unternehmens“ ersetzt.
49. § 117 lautet samt Überschrift:
„Entzug und Kündigung der Geschäftsführungsbefugnis
§ 117. (1) Die Befugnis zur Geschäftsführung kann einem Gesellschafter auf Antrag der übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
(2) Ein Gesellschafter kann die Geschäftsführung kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Auf dieses Recht kann nicht verzichtet werden.
(3) Die Geschäftsführung darf nur in der Art gekündigt werden, dass die Gesellschafter für die Führung der Geschäfte anderweitig Vorsorge treffen können, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt der Gesellschafter ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er der Gesellschaft den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“
50. § 118 wird wie folgt geändert:
a. Vor § 118 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Kontrollrecht der Gesellschafter“
b. § 118 Abs. 1 lautet:
„(1) Ein Gesellschafter kann sich, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen einen Jahresabschluss oder, wenn nach den Vorschriften des Dritten Buches keine Pflicht zur Rechnungslegung besteht, eine sonstige Abrechnung anfertigen oder die Vorlage eines solchen Abschlusses oder einer solchen Abrechnung fordern.“
51. § 119 wird wie folgt geändert:
a. Vor § 119 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Beschlussfassung“
b. Abs. 2 lautet:
„(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so bestimmt sie sich im Zweifel nach den Beteiligungsverhältnissen der Gesellschafter (§ 109 Abs. 1). Sind nicht alle Gesellschafter am Kapital beteiligt, wird sie nach Köpfen berechnet.“
52. § 120 wird wie folgt geändert:
a. Vor § 120 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Gewinn und Verlust“
b. In Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung und wird nach dem Wort „Jahresabschlusses“ die Wendung „oder, wenn nach den Vorschriften des Dritten Buches keine Pflicht zur Rechnungslegung besteht, nach den Ergebnissen einer sonstigen Abrechnung“ eingefügt.
c. Abs. 2 entfällt zur Gänze.
53. Die §§ 121 bis 124 lauten samt Überschriften:
„Berechnung von Gewinn und Verlust
§ 121. (1) Sind Gesellschafter zur Leistung von Diensten verpflichtet, so ist ihnen, sofern ihnen für die Dienste nicht eine Beteiligung an der Gesellschaft gewährt wird, mangels anderer Vereinbarung ein den Umständen nach angemessener Betrag des Jahresgewinns zuzuweisen.
(2) Der diesen Betrag übersteigende Teil des Jahresgewinns oder der Verlust eines Geschäftsjahrs wird sodann den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligung (§ 109 Abs. 1) zugewiesen.
(3) Enthält der Gesellschaftsvertrag eine von Abs. 2 abweichende Bestimmung nur über den Anteil am Gewinn oder über den Anteil am Verlust, so gilt sie im Zweifel für Gewinn und Verlust.
Gewinnausschüttung und Entnahmen
§ 122. (1) Jeder Gesellschafter hat Anspruch auf Auszahlung seines Gewinnanteils. Der Anspruch kann jedoch nicht geltend gemacht werden, soweit die Auszahlung zum offenbaren Schaden der Gesellschaft gereicht, die Gesellschafter ein anderes beschließen oder der Gesellschafter vereinbarungswidrig seine Einlage nicht geleistet hat.
(2) Im Übrigen ist ein Gesellschafter nicht befugt, ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter Entnahmen zu tätigen.
Dritter Titel
Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten
Entstehung der Gesellschaft
§ 123. (1) Die offene Gesellschaft entsteht mit der Eintragung in das Firmenbuch.
(2) Handeln Gesellschafter oder zur Vertretung der Gesellschaft bestellte Personen nach Errichtung, aber vor Entstehung der Gesellschaft in deren Namen, so werden alle Gesellschafter daraus berechtigt und verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn ein handelnder Gesellschafter nicht, nicht allein oder nur beschränkt vertretungsbefugt ist, der Dritte den Mangel der Vertretungsmacht aber weder kannte noch kennen musste. Die Gesellschaft tritt mit Eintragung in das Firmenbuch in die Rechtsverhältnisse ein.
Gesamthandbindung der Gesellschafter
§ 124. (1) Soweit im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist, kann ein Gesellschafter nicht ohne Zustimmung aller Gesellschafter über seinen Gesellschaftsanteil verfügen.
(2) Gegen eine Forderung, die zum Gesellschaftsvermögen gehört, kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Gesellschafter zustehende Forderung aufrechnen.
(3) Die Ansprüche, die den Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis gegeneinander oder gegen die Gesellschaft zustehen, sind nicht übertragbar und nicht pfändbar. Ausgenommen sind die einem Gesellschafter aus der Geschäftsführung zustehenden Ansprüche, soweit deren Befriedigung vor der Auseinandersetzung verlangt werden kann, sowie die Ansprüche auf einen Gewinnanteil oder auf das, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt.“
54. § 125 lautet samt Überschrift:
„Vertretung der Gesellschaft
§ 125. (1) Zur Vertretung der Gesellschaft ist jeder Gesellschafter befugt (Einzelvertretung), wenn er nicht durch den Gesellschaftsvertrag davon ausgeschlossen ist.
(2) Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, dass alle oder mehrere Gesellschafter nur in Gemeinschaft zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt sein sollen (Gesamtvertretung). Die zur Gesamtvertretung berechtigten Gesellschafter können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, so genügt jedenfalls die Abgabe gegenüber einem der zur Mitwirkung bei der Vertretung befugten Gesellschafter (passive Einzelvertretung).
(3) Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, dass die Gesellschafter, wenn nicht mehrere zusammen handeln, nur in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt sein sollen (gemischte Gesamtvertretung). Die Vorschriften des Abs. 2 zweiter und dritter Satz finden in diesem Fall entsprechende Anwendung.
(4) Der Ausschluss eines Gesellschafters von der Vertretung, die Anordnung einer Gesamtvertretung oder einer gemischten Gesamtvertretung sowie jede Änderung in der Vertretungsmacht eines Gesellschafters ist von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.“
55. Vor § 126 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Umfang der Vertretungsmacht“
56. Vor § 127 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Entziehung der Vertretungsmacht“
57. § 128 wird wie folgt geändert:
a. Vor § 128 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Unbeschränkte Haftung der Gesellschafter“
b. In § 128 wird das Wort „persönlich“ durch das Wort „unbeschränkt“ ersetzt.
58. Vor § 129 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Einwendungen des Gesellschafters“
59. § 130 wird wie folgt geändert:
a. Vor § 130 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Haftung des eintretenden Gesellschafters“
b. In Abs. 1 werden das Wort „Eintritte“ durch „Eintritt“ und die Wortfolge „eine Änderung erleidet“ durch „geändert wird“ ersetzt.
60. § 131 wird wie folgt geändert:
a. Vor § 131 wird nach der Titelüberschrift folgende Paragrafenüberschrift eingefügt:
„Auflösungsgründe“
b. Im ersten Satz wird der Begriff „Handelsgesellschaft“ durch den Begriff „Gesellschaft“ ersetzt.
c. In Z 3 wird nach der Wendung „über das Vermögen der Gesellschaft“ folgende Wendung eingefügt: „oder durch die rechtskräftige Ablehnung der Eröffnung mangels Masse“.
d. In Z 4 wird die Wendung „sofern nicht aus dem Gesellschaftsvertrage sich ein anderes ergibt“ durch die Wendung „sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt“ ersetzt.
e. In Z 5 wird nach der Wendung „über das Vermögen eines Gesellschafters“ folgende Wendung eingefügt: „oder durch die rechtskräftige Ablehnung der Eröffnung mangels Masse“.
61. § 132 wird wie folgt geändert:
a. Vor § 132 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Kündigung eines Gesellschafters“
b. In § 132 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“.
c. Folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Eine Vereinbarung, durch die das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder in anderer Weise als durch angemessene Verlängerung der Kündigungsfrist erschwert wird, ist nichtig.“
62. Vor § 133 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Auflösung durch gerichtliche Entscheidung“
63. Vor § 134 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Gesellschaft auf Lebenszeit, Befristung“
64. Vor § 135 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Kündigung durch den Privatgläubiger“
65. § 136 lautet samt Überschrift:
„Einstweilige Fortführung
§ 136. (1) Wird die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, so sind die übrigen Gesellschafter bei Gefahr im Verzug zur einstweiligen Fortführung der zu besorgenden Geschäfte verpflichtet, bis anderweitig Vorsorge getroffen werden kann. Die Gesellschaft gilt insoweit als fortbestehend.
(2) Dies gilt auch im Fall der Auflösung der Gesellschaft durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters oder durch die rechtskräftige Ablehnung der Eröffnung mangels Masse.“
66. Die §§ 137 und 138 lauten samt Überschrift:
„Auseinandersetzung mit dem ausscheidenden Gesellschafter
§ 137. (1) Dem ausscheidenden Gesellschafter sind die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, zurückzugeben. Für einen durch Zufall abhanden gekommenen oder verschlechterten Gegenstand kann er keinen Ersatz verlangen.
(2) Dem ausscheidenden Gesellschafter ist in Geld auszuzahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhielte, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
(3) Der ausscheidende Gesellschafter ist von den Gesellschaftsschulden zu befreien, für die er den Gläubigern haftet. Ist eine Schuld noch nicht fällig, so kann ihm die Gesellschaft Sicherheit leisten statt ihn zu befreien.
(4) Verbleibt dem ausscheidenden Gesellschafter eine Verbindlichkeit aus dem Gesellschaftsverhältnis, so ist er verpflichtet, einen Ausgleich in entsprechender Höhe an die Gesellschaft zu zahlen.
Beteiligung des Ausscheidenden an schwebenden Geschäften
§ 138. (1) Der ausgeschiedene Gesellschafter nimmt am Gewinn und am Verlust teil, der sich aus den zur Zeit seines Ausscheidens schwebenden Geschäften ergibt. Die Gesellschaft ist berechtigt, diese Geschäfte so zu beenden, wie es ihr am vorteilhaftesten erscheint.
(2) Der ausgeschiedene Gesellschafter kann am Schluss jedes Geschäftsjahrs Rechenschaft über die inzwischen beendeten Geschäfte, Auszahlung des ihm gebührenden Betrages und Auskunft über den Stand der noch schwebenden Geschäfte verlangen.“
67. § 139 wird wie folgt geändert:
a. Vor § 139 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Fortsetzung mit den Erben“
b. Abs. 1 lautet:
„(1) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass im Fall des Todes eines Gesellschafters die Gesellschaft mit seinen Erben fortgesetzt werden soll, so besteht sie nach dem Tod dieses Gesellschafters mit seiner Verlassenschaft und nach deren Einantwortung mit den Erben fort. Jeder Erbe kann sein Verbleiben in der Gesellschaft davon abhängig machen, dass ihm unter Belassung des bisherigen Gewinnanteils die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt und der auf ihn fallende Teil der Einlage des Erblassers als seine Kommanditeinlage anerkannt wird.“
c. Abs. 3 lautet:
„(3) Die in Abs. 1 und 2 bezeichneten Rechte können von den Erben nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Einantwortung der Verlassenschaft geltend gemacht werden. Ist ein Erbe nicht geschäftsfähig und ist für ihn kein gesetzlicher Vertreter bestellt, so läuft diese Frist erst ab der Bestellung eines solchen oder ab dem Eintritt der Geschäftsfähigkeit des Erben.“
68. § 140 lautet samt Überschrift:
„Ausschluss statt Auflösung
§ 140. (1) Tritt in der Person eines Gesellschafters ein Umstand ein, der nach § 133 für die übrigen Gesellschafter das Recht begründet, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, so kann vom Gericht anstatt der Auflösung die Ausschließung dieses Gesellschafters aus der Gesellschaft ausgesprochen werden, sofern die übrigen Gesellschafter dies beantragen. Der Ausschließungsklage steht nicht entgegen, dass nach der Ausschließung nur ein Gesellschafter verbleibt.
(2) Für die Auseinandersetzung zwischen der Gesellschaft oder dem allein verbleibenden Gesellschafter (Abs. 1 letzter Satz) und dem ausgeschlossenen Gesellschafter ist die Vermögenslage der Gesellschaft in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem die Klage auf Ausschließung erhoben wird.“
69. § 141 lautet samt Überschrift:
„Fortsetzungsbeschluss
§ 141. (1) Die Gesellschafter können bei Auflösung der Gesellschaft, wenn sie nicht in Folge der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft eintritt (§ 144), deren Fortbestand beschließen. In den Fällen des § 131 Z 4, 5 oder 6 erster Fall steht dieses Recht den verbleibenden Gesellschaftern zu.
(2) Im Fall der Kündigung durch einen Privatgläubiger (§ 135) scheidet der betreffende Gesellschafter mit dem Ende des Geschäftsjahrs aus der Gesellschaft aus.
(3) Im Fall der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Erklärung gegenüber dem Masseverwalter zu erfolgen hat und der Gemeinschuldner mit dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung als aus der Gesellschaft ausgeschieden gilt.“
70. § 142 lautet samt Überschrift:
„Übergang des Gesellschaftsvermögens
§ 142. (1) Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation. Das Gesellschaftsvermögen geht im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf diesen über.
(2) Der ausscheidende Gesellschafter ist in sinngemäßer Anwendung der §§ 137 und 138 abzufinden.“
71. § 143 wird wie folgt geändert:
a. Vor § 143 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Anmeldung von Auflösung und Ausscheiden“
b. Abs. 3 lautet:
„(3) Ist anzunehmen, dass der Tod eines Gesellschafters die Auflösung oder das Ausscheiden zur Folge gehabt hat, so kann die Eintragung auch ohne Mitwirkung der Erben bei der Anmeldung erfolgen, soweit einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen.“
72. § 144 wird wie folgt geändert:
a. Vor § 144 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Fortsetzung nach Insolvenz der Gesellschaft“
b. In Abs. 1 werden der Ausdruck „Zwangsvergleichs“ durch den Ausdruck „Zwangsausgleichs“ und die Wendung „des Gemeinschuldners“ durch die Wendung „der Gemeinschuldnerin“ ersetzt.
73. § 145 wird wie folgt geändert:
a. Vor § 145 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Notwendigkeit der Liquidation“
b. In Abs. 2 wird der Ausdruck „Konkursverwalters“ durch den Ausdruck „Masseverwalters“ ersetzt.
74. § 146 wird wie folgt geändert:
a. Vor § 146 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Bestellung der Liquidatoren“
b. In Abs. 2 wird der Ausdruck „Bezirke“ durch den Ausdruck „Sprengel“ ersetzt.
c. In Abs. 3 wird der Ausdruck „Konkursverwalters“ durch den Ausdruck „Masseverwalters“ ersetzt.
75. Vor § 147 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Abberufung von Liquidatoren“
76. § 148 wird wie folgt geändert:
a. Vor § 148 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Anmeldung der Liquidatoren“
b. Abs. 1 dritter Satz lautet:
„Im Fall des Todes eines Gesellschafters kann, wenn anzunehmen ist, dass die Anmeldung den Tatsachen entspricht, die Eintragung auch ohne Mitwirkung der Erben bei der Anmeldung erfolgen, soweit einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen.“
77. § 149 lautet samt Überschrift:
„Rechte und Pflichten der Liquidatoren; Auseinandersetzung
§ 149. (1) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen; zur Beendigung schwebender Geschäfte können sie auch neue Geschäfte eingehen. Die Liquidatoren vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Den Gesellschaftern sind die Gegenstände, die sie der Gesellschaft zur Benutzung überlassen haben, zurückzugeben. Für einen durch Zufall abhanden gekommenen oder verschlechterten Gegenstand können sie keinen Ersatz verlangen.“
78. Vor § 150 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Mehrere Liquidatoren“
79. Vor § 151 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Unbeschränkbarkeit der Befugnisse“
80. § 152 lautet samt Überschrift:
„Bindung an Weisungen
§ 152. Die Liquidatoren haben, auch wenn sie gerichtlich bestellt sind, den in Bezug auf die Geschäftsführung einstimmig beschlossenen Anordnungen der gemäß § 146 Abs. 2 und 3 Beteiligten Folge zu leisten.“
81. Vor § 153 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Unterschrift“
82. § 154 wird wie folgt geändert:
a. Vor § 154 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Liquidationsbilanz; Zuweisung des Liquidationsgewinnes oder -verlustes“
b. Der geltende Text erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Sodann wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Die Zuweisung eines Liquidationsgewinns oder -verlustes richtet sich nach der Beteiligung der Gesellschafter (§ 109).“
83. § 155 wird wie folgt geändert:
a. Vor § 155 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Verteilung des Gesellschaftsvermögens;Ausgleich unter den Gesellschaftern“
b. Abs. 1 lautet:
„(1) Das nach Berücksichtigung der Schulden verbleibende Vermögen der Gesellschaft ist von den Liquidatoren nach dem Verhältnis der Beteiligung der Gesellschafter unter Berücksichtigung ihrer Guthaben und Verbindlichkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis, wie sie sich aufgrund der Schlussbilanz ergeben, unter die Gesellschafter zu verteilen.“
c. Folgender Abs. 4 wird angefügt:
„(4) Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Deckung der Guthaben von Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis nicht aus, so sind die übrigen Gesellschafter ihnen gegenüber verpflichtet, für den Betrag im Verhältnis ihrer Verbindlichkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis aufzukommen. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Betrag nicht erlangt werden, so wird der Ausfall auf die übrigen Gesellschafter wie ein Verlust verteilt.“
84. Vor § 156 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Rechtsverhältnis der bisherigen Gesellschafter untereinander“
85. § 157 wird wie folgt geändert:
a. Vor § 157 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Anmeldung des Erlöschens; Einsichtsrecht“
b. In Abs. 2 wird der Ausdruck „Bezirke“ durch den Ausdruck „Sprengel“ ersetzt.
86. Vor § 158 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Andere Art der Auseinandersetzung“
87. Vor § 159 lautet die Überschrift des Sechsten Titels:
„Sechster Titel
Zeitliche Begrenzung der Haftung“
88. § 159 wird wie folgt geändert:
a. Vor § 159 wird folgende Paragrafenüberschrift eingefügt:
„Ansprüche gegen einen Gesellschafter“
b. In Abs. 1 und 2 entfällt jeweils die Wortfolge „oder nach dem Ausscheiden des Gesellschafters“.
c. Folgender Abs. 4 wird angefügt:
„(4) Die Unterbrechung der Verjährung gegenüber der aufgelösten Gesellschaft wirkt auch gegenüber den Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit der Auflösung angehört haben.“
89. § 160 lautet samt Überschrift:
„Begrenzung der Haftung des ausscheidenden Gesellschafters, Frist
§ 160. (1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für ihre bis dahin entstandenen Verbindlichkeiten nur, soweit sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig sind. Ansprüche daraus verjähren innerhalb der für die jeweilige Verbindlichkeit geltenden Verjährungsfrist, längstens jedoch in drei Jahren.
(2) Die Frist beginnt mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden des Gesellschafters in das Firmenbuch eingetragen wird.
(3) Werden Forderungen eines Gläubigers für Leistungen, die er noch vor Ausscheiden des Gesellschafters erbracht hat, erst nach Ablauf von fünf Jahren fällig, so ist der Gläubiger vom Ausscheiden des Gesellschafters zu verständigen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Gläubiger vom ausscheidenden Gesellschafter die Sicherstellung seiner Ansprüche verlangen; auf dieses Recht ist er in der Verständigung hinzuweisen. Wird seinem Verlangen nicht entsprochen, so findet Abs. 1 keine Anwendung.
(4) Wird ein Gesellschafter Kommanditist, so sind für die Begrenzung seiner Haftung für die im Zeitpunkt der Eintragung der Änderung in das Firmenbuch entstandenen Verbindlichkeiten die Abs. 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen geschäftsführend tätig wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.“
90. § 161 lautet samt Überschrift:
„Begriff, Anwendung der Vorschriften über die offene Gesellschaft
§ 161. (1) Eine Kommanditgesellschaft ist eine unter eigener Firma geführte Gesellschaft, bei der die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern bei einem Teil der Gesellschafter auf einen bestimmten Betrag (Haftsumme) beschränkt ist (Kommanditisten), beim anderen Teil dagegen unbeschränkt ist (Komplementäre).
(2) Soweit dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Gesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.“
91. § 162 wird wie folgt geändert:
a. Vor § 162 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Anmeldung zum Firmenbuch“
b. Abs. 1 lautet:
„(1) Die Anmeldung hat die in § 3 Z 2 bis 4, 5, 7, 8 und 16 sowie in § 4 Z 6, gegebenenfalls auch die in § 3 Z 6, 9, 11 und 15 und in § 4 Z 2, 3, 5 und 7 FBG genannten Tatsachen zu enthalten.“
c. Abs. 2 lautet:
„(2) Sofern der Eintritt eines Kommanditisten unter der Bedingung der Eintragung in das Firmenbuch erfolgt, hat auch der Eintretende an der Anmeldung mitzuwirken.“
d. In Abs. 3 wird der Ausdruck „Handelsgesellschaft“ durch „Personengesellschaft“ ersetzt.
92. Vor § 163 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander“
93. § 164 wird wie folgt geändert:
a. Vor § 164 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Geschäftsführung“
b. Das Wort „persönlich“ wird durch das Wort „unbeschränkt“, das Wort „Handelsgewerbes“ durch das Wort „Unternehmens“ ersetzt.
94. Vor § 165 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Wettbewerbsverbot“
95. § 166 wird wie folgt geändert:
a. Vor § 166 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Kontrollrecht“
b. In Abs. 1 wird nach dem Wort „Jahresabschlusses“ die Wendung „oder, wenn nach den Vorschriften des Dritten Buches keine Pflicht zur Rechnungslegung besteht, einer sonstigen Abrechnung“ eingefügt.
c. In Abs. 3 wird der Ausdruck „Papiere“ durch „Schriften“ ersetzt.
96. § 167 lautet samt Überschrift:
„Berechnung von Gewinn und Verlust
§ 167. Soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, ist den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern zunächst ein ihrer Haftung angemessener Betrag des Jahresgewinns zuzuweisen. Im Übrigen ist für den diesen Betrag übersteigenden Teil des Jahresgewinns sowie für den Verlust eines Geschäftsjahrs § 121 anzuwenden.“
97. § 168 lautet samt Überschrift:
„Gewinnausschüttung
§ 168. (1) Der Kommanditist kann die Auszahlung des Gewinnes nicht verlangen, soweit die bedungene Einlage nicht geleistet ist oder durch dem Kommanditisten zugewiesene Verluste oder die Auszahlung des Gewinnes unter den auf sie geleisteten Betrag gemindert würde. Im Übrigen findet § 122 Anwendung.
(2) Der Kommanditist ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen.“
98. § 169 lautet samt Überschrift:
„Keine Teilnahme am Ausgleich unter den Gesellschaftern
§ 169. Soweit der Kommanditist die bedungene Einlage geleistet hat, sind § 137 Abs. 4 und § 155 Abs. 4 auf ihn nicht anzuwenden.“
99. Die §§ 170 bis 172 lauten samt Überschriften:
„Vertretung
§ 170. Der Kommanditist ist als solcher nicht befugt, die Gesellschaft zu vertreten.
Haftung des Kommanditisten
§ 171. (1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe der im Firmenbuch eingetragenen Haftsumme unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. Auf Verlangen hat der Kommanditist den Gläubigern über die Höhe der geleisteten Einlage binnen angemessener Frist Auskunft zu geben.
(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Abs. 1 zustehende Recht durch den Masseverwalter ausgeübt.
Umfang der Haftung
§ 172. (1) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Firmenbuch ersichtlichen Haftsumme können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in gehöriger Weise kundgemacht oder ihnen von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(2) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(3) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückgezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das Gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, obwohl frühere Verlustzuweisungen noch nicht durch spätere Gewinne ausgeglichen wurden. Ein Kommanditist, der seine Einlage geleistet und in der Folge nicht zurückerhalten hat, haftet für Verringerungen der Einlage durch Nachfolger nicht.
(4) Was ein Kommanditist im guten Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Fall zurückzuzahlen verpflichtet.“
100. § 173 wird wie folgt geändert:
a. Vor § 173 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Haftung bei Eintritt als Kommanditist“
b. In Abs. 1 wird der Ausdruck „Handelsgesellschaft“ durch „eingetragene Personengesellschaft“ und die Wendung „eine Änderung erleidet“ durch „geändert wird“ ersetzt.
101. Die §§ 174 bis 176 lauten:
„Herabsetzung der Haftsumme
§ 174. Eine Herabsetzung der Haftsumme eines Kommanditisten ist, solange sie nicht in das Firmenbuch eingetragen ist, den Gläubigern gegenüber unwirksam; Gläubiger, deren Forderungen zur Zeit der Eintragung begründet waren, brauchen die Herabsetzung nicht gegen sich gelten zu lassen.
Anmeldung der Änderung einer Haftsumme
§ 175. Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer Haftsumme sind durch sämtliche Gesellschafter zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. § 24 FBG ist nicht anzuwenden.
Haftungsumfang vor Eintragung der Gesellschaft, bei Eintritt in diese
§ 176. (1) Handeln Gesellschafter oder zur Vertretung der Gesellschaft bestellte Personen nach Errichtung, aber vor Entstehung der Gesellschaft in deren Namen, so haftet der Kommanditist für die in der Zeit bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Haftsumme. Dies gilt auch dann, wenn ein handelnder Gesellschafter nicht, nicht allein oder nur beschränkt vertretungsbefugt ist, der Dritte den Mangel der Vertretungsmacht aber weder kannte noch kennen musste.
(2) Tritt ein Kommanditist in eine bestehende Personengesellschaft ein, so findet Abs. 1 für die in der Zeit zwischen seinem Eintritt und seiner Eintragung in das Firmenbuch begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft entsprechende Anwendung. § 171 Abs. 1 gilt sinngemäß.“
102. Vor § 177 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Tod des Kommanditisten“
103. § 178 lautet samt Überschrift und Abschnittsüberschrift:
„Dritter Abschnitt
Ergänzende Bestimmung zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts;
Stille Gesellschaft
Rechtsgeschäftliches Handeln für eine unternehmerisch tätige Gesellschaft bürgerlichen Rechts
§ 178. Handeln Gesellschafter einer unternehmerisch tätigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die im Geschäftsverkehr unter einem eigenen Namen auftritt, oder zur Vertretung der Gesellschaft bestellte Personen in deren Namen, so werden alle Gesellschafter daraus berechtigt und verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn ein handelnder Gesellschafter nicht, nicht allein oder nur beschränkt vertretungsbefugt ist, der Dritte den Mangel der Vertretungsmacht aber weder kannte noch kennen musste.“
104. Der geltende § 178 wird zu § 179; sodann wird in Abs. 1 der Ausdruck „Handelsgewerbe“ durch den Ausdruck „Unternehmen“, der Ausdruck „Handelsgeschäfts“ durch den Ausdruck „Unternehmens“ ersetzt.
105. In § 180 entfällt in der Überschrift der Ausdruck „Sorgfaltspflicht“ sowie in Abs. 1 die Absatzbezeichnung; Abs. 2 wird aufgehoben.
105a. In § 183 Abs. 1 wird nach dem Wort „Jahresabschlusses“ die Wendung „oder, wenn nach den Vorschriften des Dritten Buches keine Pflicht zur Rechnungslegung besteht, einer sonstigen Abrechnung“ eingefügt.
106. In § 185 Abs. 2 wird im ersten Satz der Ausdruck „Handelsgeschäfts“ durch „Unternehmens“ und im zweiten Satz der Verweis auf „§ 137“ durch den Verweis auf „§ 136“ ersetzt.
107. In § 186 Abs. 1 und Abs. 2 wird jeweils der Ausdruck „Handelsgeschäfts“ durch „Unternehmens“ ersetzt.
108. In § 187 Abs. 1 wird der Ausdruck „Handelsgeschäfts“ durch den Ausdruck „Unternehmens“ ersetzt.
109. In § 188 Abs. 1 wird der Ausdruck „Handelsgeschäfts“ durch den Ausdruck „Unternehmens“ ersetzt.
110. § 189 lautet samt Überschrift und samt Überschriften zum Dritten Buch, zum Ersten Abschnitt und zum Ersten Titel:
„Drittes Buch
Rechnungslegung
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Erster Titel
Buchführung, Inventarerrichtung
Anwendungsbereich
§ 189. (1) Soweit in der Folge nichts anderes bestimmt wird, ist das Dritte Buch anzuwenden auf:
- 1. Kapitalgesellschaften und unternehmerisch tätige Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist,
- 2. alle anderen mit Ausnahme der in Abs. 4 genannten Unternehmer, die mehr als 400.000 Euro Umsatzerlöse im Geschäftsjahr erzielen.
(2) Die Rechtsfolgen des Schwellenwertes (Abs. 1 Z 2) treten ein:
- 1. ab dem zweitfolgenden Geschäftsjahr, wenn der Schwellenwert in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten wird; sie entfallen ab dem folgenden Geschäftsjahr, wenn er in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr überschritten wird;
- 2. jedoch schon ab dem folgenden Geschäftsjahr, wenn der Schwellenwert um mindestens die Hälfte überschritten wird oder wenn bei Gesamt- oder bei Einzelrechtsnachfolge in den Betrieb oder Teilbetrieb eines Unternehmens der Rechtsvorgänger zur Rechnungslegung verpflichtet war, es sei denn, dass der Schwellenwert für den übernommenen Betrieb oder Teilbetrieb in den letzten zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht erreicht wurde; sie entfallen ab dem folgenden Geschäftsjahr, wenn er bei Aufgabe eines Betriebes oder Teilbetriebes um mindestens die Hälfte unterschritten wird.
(3) Rechnungslegungsrechtliche Sonderbestimmungen gehen der Anwendung dieses Gesetzes vor.
(4) Das Dritte Buch ist nicht anzuwenden auf Angehörige der freien Berufe, Land- und Forstwirte sowie Unternehmer, deren Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 im Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten liegen, auch wenn ihre Tätigkeit im Rahmen einer eingetragenen Personengesellschaft ausgeübt wird, es sei denn, dass es sich um eine Personengesellschaft im Sinn des Abs. 1 Z 1 handelt.“
111. § 190 lautet samt Überschrift:
„Führung der Bücher
§ 190. (1) Der Unternehmer hat Bücher zu führen und in diesen seine unternehmensbezogenen Geschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
(2) Bei der Führung der Bücher und bei den sonst erforderlichen Aufzeichnungen hat sich der Unternehmer einer lebenden Sprache zu bedienen. Werden Abkürzungen, Zahlen, Buchstaben oder Symbole verwendet, so muss im Einzelfall deren Bedeutung eindeutig festliegen.
(3) Die Eintragungen in Büchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden.
(4) Eine Eintragung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch darf durch eine Veränderung keine Ungewissheit darüber entstehen, ob eine Eintragung oder Aufzeichnung ursprünglich oder zu einem späteren Zeitpunkt gemacht wurde.
(5) Der Unternehmer kann zur ordnungsmäßigen Buchführung und zur Aufbewahrung seiner Geschäftsbriefe (§ 212 Abs. 1) Datenträger benützen. Hierbei muss die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete, hinsichtlich der in § 212 Abs. 1 genannten Schriftstücke auch die urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen jederzeit gewährleistet sein. Werden solche Schriftstücke auf elektronischem Weg übertragen, so muss ihre Lesbarkeit in geeigneter Form gesichert sein. Soweit die Schriftstücke nur auf Datenträgern vorliegen, entfällt das Erfordernis der urschriftgetreuen Wiedergabe.“
112. In § 191 Abs. 1 werden das Wort „Kaufmann“ durch das Wort „Unternehmer“ und das Wort „Handelsgewerbes“ durch das Wort „Unternehmens“ ersetzt.
113. In § 192 Abs. 3 Z 1 werden die Wendung „beiden ersten“ durch die Wendung „ersten beiden“ und das Wort „Kaufmann“ durch das Wort „Unternehmer“ ersetzt.
114. In § 193 Abs. 1 werden das Wort „Kaufmann“ durch das Wort „Unternehmer“ und das Wort „Handelsgewerbes“ durch das Wort „Unternehmens“ ersetzt.
115. In § 194 werden das Wort „Kaufmann“ durch das Wort „Unternehmer“ und das Wort „persönlich“ durch das Wort „unbeschränkt“ ersetzt.
116. In § 195 wird das Wort „Kaufmann“ durch das Wort „Unternehmer“ ersetzt.
117. § 198 wird wie folgt geändert:
a. In Abs. 8 Z 1 und Z 2 wird jeweils die Wendung „dem Zeitpunkt“ durch die Wendung „des Zeitpunkts“ ersetzt.
b. In Abs. 9 und Abs. 10 wird jeweils das Wort „handelsrechtliche“ durch das Wort „unternehmensrechtliche“ ersetzt.
118. In § 205 Abs. 2 wird das Wort „handelsrechtliche“ durch das Wort „unternehmensrechtliche“ ersetzt.
119. In § 207 Abs. 2 wird das Wort „kaufmännischer“ durch das Wort „unternehmerischer“ ersetzt.
119a. In § 211 Abs. 1 wird das Wort „kaufmännischer“ durch das Wort „unternehmerischer“ ersetzt.
120. § 212 wird wie folgt geändert:
a. In Abs. 1 werden zweimal das Wort „Kaufmann“ durch das Wort „Unternehmer“, einmal das Wort „Handelsbücher“ durch das Wort „Bücher“ sowie zweimal das Wort „Handelsbriefe“ durch das Wort „Geschäftsbriefe“ ersetzt.
b. In Abs. 2 werden die Wortfolge „Eintragung in das Handelsbuch“ durch das Wort „Bucheintragung“ sowie das Wort „Handelsbrief“ durch das Wort „Geschäftsbrief“ ersetzt.
121. In § 213 Abs. 1 wird das Wort „Handelsbücher“ durch das Wort „Bücher“ ersetzt.
122. In § 214 wird das Wort „Handelsbücher“ durch das Wort „Bücher“ ersetzt.
123. In § 215 wird das Wort „Handelsbücher“ durch das Wort „Bücher“ ersetzt.
124. § 221 Abs. 5 lautet:
„(5) Ist bei einer unternehmerisch tätigen eingetragenen Personengesellschaft kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so unterliegt die Personengesellschaft hinsichtlich der in den §§ 222 bis 243 und §§ 268 bis 283 geregelten Tatbestände den der Rechtsform ihres unbeschränkt haftenden Gesellschafters entsprechenden Rechtsvorschriften; ist dieser keine Kapitalgesellschaft, so gelten die Vorschriften für Gesellschaften mit beschränkter Haftung.“
124a. In § 225 Abs. 5 vierter Satz wird nach dem Wort „ausgeschieden“ das Wort „werden“ eingefügt.
125. § 228 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a. Im 1. Halbsatz wird die Wortfolge „persönlich haftender Gesellschafter an einer Personengesellschaft des Handelsrechts“ durch die Wortfolge „unbeschränkt haftender Gesellschafter an einer unternehmerisch tätigen eingetragenen Personengesellschaft“ ersetzt.
b. Im 2. Halbsatz wird die Wortfolge „Personengesellschaften des Handelsrechts“ durch die Wortfolge „unternehmerisch tätigen eingetragenen Personengesellschaften“ ersetzt.
125a. In § 229 Abs. 1 vierter Satz wird die Wendung „Z 7 oder 9“ durch die Wendung „Z 6 oder 8“ ersetzt.
125b. In § 237 Z 9 zweiter Halbsatz wird das Wort „kaufmännischer“ durch das Wort „unternehmerischer“ ersetzt.
126. In § 241 Abs. 2 Z 2 wird das Wort „kaufmännischer“ durch das Wort „unternehmerischer“ ersetzt.
127. § 244 wird wie folgt geändert:
a. Abs. 3 lautet:
„(3) Ist bei einer unternehmerisch tätigen eingetragenen Personengesellschaft kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so unterliegt die Personengesellschaft hinsichtlich der in den §§ 244 bis 267 geregelten Tatbestände den der Rechtsform ihres unbeschränkt haftenden Gesellschafters entsprechenden Rechtsvorschriften; ist dieser keine Kapitalgesellschaft, so gelten die Vorschriften für Gesellschaften mit beschränkter Haftung.“
b. In Abs. 7 wird die Wortfolge „Personengesellschaften des Handelsrechts“ durch die Wortfolge „unternehmerisch tätige eingetragene Personengesellschaften“ ersetzt.
128. In § 265 Abs. 3 wird das Wort „kaufmännischer“ durch das Wort „unternehmerischer“ ersetzt.
129. In § 266 Z 3 wird das Wort „kaufmännischer“ durch das Wort „unternehmerischer“ ersetzt.
129a. In § 268 Abs. 1 entfällt die Abkürzung „HGB“.
129b. In § 270 Abs. 3 wird der Verweis „§ 269 Abs. 3“ durch den Verweis „§ 268 Abs. 3“ ersetzt.
129c. In § 271a Abs. 1 wird im ersten Halbsatz die Wendung „sowie einer Gesellschaft, bei der“ durch die Wendung „sowie einer großen Gesellschaft, bei der“ ersetzt
130. In § 273 Abs. 3 wird die Wortfolge „persönlich haftenden Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechts“ durch die Wortfolge „unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer unternehmerisch tätigen eingetragenen Personengesellschaft“ ersetzt.
130a. In § 275 Abs. 2 werden im vierten Satz die Wendungen „bei Prüfung einer Gesellschaft, bei der“ jeweils durch die Wendungen „bei Prüfung einer großen Gesellschaft, bei der“ ersetzt.“
131. In § 283 Abs. 1 wird das Wort „handelsrechtlichen“ durch das Wort „unternehmensrechtlichen“ ersetzt.
132. Die §§ 343 bis 349 lauten samt Überschrift zum Vierten Buch und zum Ersten Abschnitt:
„Viertes Buch
Unternehmensbezogene Geschäfte
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Anwendungsbereich
§ 343. (1) Das Vierte Buch ist auf Unternehmer im Sinn der §§ 1 bis 3 sowie auf juristische Personen des öffentlichen Rechts anzuwenden.
(2) Unternehmensbezogene Geschäfte sind alle Geschäfte eines Unternehmers, die zum Betrieb seines Unternehmens gehören.
(3) Geschäfte, die eine natürliche Person vor Aufnahme des Betriebes ihres Unternehmens zur Schaffung der Voraussetzungen dafür tätigt, gelten noch nicht als unternehmensbezogene Geschäfte.
Vermutung unternehmensbezogener Geschäfte
§ 344. Die von einem Unternehmer vorgenommenen Rechtsgeschäfte gelten im Zweifel als zum Betrieb seines Unternehmens gehörig.
Einseitig unternehmensbezogene Geschäfte
§ 345. Auf ein Rechtsgeschäft, das für einen der beiden Teile ein unternehmensbezogenes Geschäft ist, kommen die Vorschriften des Vierten Buchs für beide Teile zur Anwendung, soweit sich aus diesen Vorschriften nicht ein anderes ergibt.
Gebräuche im Geschäftsverkehr
§ 346. Unter Unternehmern ist in Hinblick auf die Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Geschäftsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.
Sorgfaltspflicht
§ 347. Wer aus einem Geschäft, das auf seiner Seite unternehmensbezogen ist, einem anderen zur Sorgfalt verpflichtet ist, hat für die Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers einzustehen.
Haftung als Gesamtschuldner
§ 348. Verpflichten sich mehrere Unternehmer gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung, so haften sie im Zweifel als Gesamtschuldner.
Schadenersatz
§ 349. Unter Unternehmern umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn.“
133. § 350 entfällt.
133a. Die §§ 351 bis 355 lauten samt Überschriften:
„Verkürzung über die Hälfte
§ 351. Zulasten eines Unternehmers kann die Anwendung des § 934 ABGB vertraglich ausgeschlossen werden.
Verzugszinsen
§ 352. Bei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen zwischen Unternehmern aus unternehmensbezogenen Geschäften beträgt der gesetzliche Zinssatz acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Dabei ist der Basiszinssatz, der am letzten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das nächste Halbjahr maßgebend.
Unanwendbarkeit von § 1335 ABGB
§ 353. § 1335 ABGB ist auf Geldforderungen gegen einen Unternehmer nicht anzuwenden.
Entgeltlichkeit
§ 354. (1) Ist in einem Geschäft kein Entgelt bestimmt und auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart, so gilt ein angemessenes Entgelt als bedungen.
(2) Für Darlehen, Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen können vom Tag der Leistung an Zinsen berechnet werden.
Kontokorrent
§ 355. (1) Vereinbart jemand mit einem Unternehmer, mit dem er in Geschäftsverbindung steht, dass die aus der Verbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung und Feststellung des für den einen oder anderen Teil sich ergebenden Überschusses ausgeglichen werden (laufende Rechnung, Kontokorrent), so treten, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, die in den folgenden Bestimmungen geregelten Rechtswirkungen ein.
(2) Die Rechnungsperiode beträgt ein Jahr.
(3) Zum Ende der Rechnungsperiode kommt es zur Verrechnung der beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen. Die §§ 1415 und 1416 ABGB sind anzuwenden.
(4) Jeder Teil hat gegen den anderen einen Anspruch auf Feststellung des Rechnungsabschlusses. Liegt ein festgestellter Rechnungsabschluss vor, so kann derjenige, dem daraus ein Überschuss zusteht, sich zur Begründung seines Anspruchs auch auf diesen berufen. Die Einwendung des anderen Teils, der Gläubiger werde dadurch ungerechtfertigt bereichert, bleibt unberührt. Derjenige, dem beim Rechnungsabschluss ein Überschuss gebührt, kann vom Tag des Abschlusses an Zinsen vom Überschuss verlangen, auch soweit in der Rechnung Zinsen enthalten sind.
(5) Die laufende Rechnung kann im Zweifel auch während der Dauer einer Rechnungsperiode jederzeit mit der Wirkung gekündigt werden, dass derjenige, dem nach der Rechnung ein Überschuss gebührt, dessen Zahlung beanspruchen kann.
(6) Das Sich-Berufen auf einen Rechnungsabschluss, der unter Verwendung einer gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßenden Bedingung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Formblättern für Verträge aufgestellt wurde, steht einem Sich-Berufen auf eine solche Bedingung im Sinn des § 28 Abs. 1 letzter Satz KSchG gleich.
134. § 356 wird wie folgt geändert:
a. Vor § 356 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Sicherheiten“
b. In Abs. 1 wird der letzte Halbsatz „als sein Guthaben aus der laufenden Rechnung und die Forderung sich decken“ durch den Halbsatz „soweit die gesicherte Forderung nach § 355 Abs. 3 fortbesteht“ ersetzt.
135. Vor § 357 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Pfändung des Saldos“
136. Die §§ 358 bis 362 werden aufgehoben.
137. § 363 wird wie folgt geändert:
a. Vor § 363 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Unternehmerische Wertpapiere“
b. In Abs. 1 wird der Begriff „Kaufmann“ zweimal durch den Begriff „Unternehmer“ ersetzt.
c. In Abs. 2 wird die Wortfolge „Bodmereibriefe und Transportversicherungspolicen“ durch den Ausdruck „Transportversicherungspolizzen“ ersetzt.
138. § 364 wird wie folgt geändert:
a. Vor § 364 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Indossament“
b. In Abs. 2 wird der Ausdruck „Besitzer“ durch den Ausdruck „Inhaber“ ersetzt.
139. § 365 lautet samt Überschrift:
„Anwendung des Wechselrechts; Aufgebotsverfahren; Kraftloserklärung
§ 365. (1) Hinsichtlich der Form des Indossaments, der Legitimation des Inhabers und der Prüfung der Legitimation sowie der Verpflichtung des Inhabers zur Herausgabe finden die Vorschriften der Art. 13, 14, 16 und 40 des Wechselgesetzes entsprechende Anwendung.
(2) Ist die Urkunde vernichtet oder abhanden gekommen, so unterliegt sie der Kraftloserklärung im Wege des Aufgebotsverfahrens. Ist das Aufgebotsverfahren eingeleitet, so kann der Berechtigte, wenn er bis zur Kraftloserklärung eine Sicherheit bestellt, vom Schuldner Leistung nach Maßgabe der Urkunde verlangen.
(3) Das Aufgebotsverfahren und die Aufgebotsfrist richten sich nach den für Wechsel geltenden Vorschriften, soweit nicht für einzelne Arten der in § 363 bezeichneten Urkunden Sondervorschriften bestehen.“
140. § 366 wird aufgehoben.
141. § 367 lautet samt Überschrift:
„Gutgläubiger Erwerb gesetzlicher Pfandrechte
§ 367. Das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, des Spediteurs, des Lagerhalters und des Frachtführers steht hinsichtlich des Schutzes des guten Glaubens einem gemäß § 456 ABGB durch Vertrag erworbenen Pfandrecht gleich.“
142. § 368 lautet samt Überschrift:
„Pfandverwertung
§ 368. (1) Ist eine Verpfändung auf der Seite des Pfandgläubigers und des Pfandbestellers ein unternehmensbezogenes Geschäft, so tritt an die Stelle der in § 466b Abs. 1 ABGB bestimmten Frist von einem Monat eine solche von einer Woche.
(2) Diese Vorschrift findet auf das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, des Spediteurs, des Lagerhalters und des Frachtführers entsprechende Anwendung, auf das Pfandrecht des Spediteurs und des Frachtführers auch dann, wenn der Speditions- oder Frachtvertrag nur auf ihrer Seite ein unternehmensbezogenes Geschäft ist.“
143. § 369 wird wie folgt geändert:
a. Vor § 369 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Zurückbehaltungsrecht“
b. Abs. 1 lautet:
„(1) Ein Unternehmer hat für die fälligen Forderungen, die ihm gegen einen anderen Unternehmer aus den zwischen ihnen geschlossenen unternehmensbezogenen Geschäften zustehen, ein Zurückbehaltungsrecht an den beweglichen Sachen und Wertpapieren des Schuldners, die mit dessen Willen auf Grund von unternehmensbezogenen Geschäften in seine Innehabung gelangt sind, sofern er sie noch innehat, insbesondere mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann. Das Zurückbehaltungsrecht ist auch dann begründet, wenn das Eigentum an dem Gegenstand vom Schuldner auf den Gläubiger übergegangen ist oder von einem Dritten für den Schuldner auf den Gläubiger übertragen wurde, aber auf den Schuldner zurückzuübertragen ist.“
144. Vor § 370 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Außerordentliches Zurückbehaltungsrecht“
145. § 371 wird wie folgt geändert:
a. Vor § 371 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Befriedigungsrecht“
b. Abs. 2 lautet:
„(2) Die Befriedigung erfolgt nach den für das Pfandrecht geltenden Vorschriften. An die Stelle der in § 466b Abs. 1 ABGB bestimmten Frist von einem Monat tritt eine solche von einer Woche.“
c. In Abs. 3 wird die Wendung „Bürgerlichen Gesetzbuchs“ durch den Ausdruck „ABGB“ ersetzt.
d. Abs. 4 wird aufgehoben.
146. § 372 wird wie folgt geändert:
a. Vor § 372 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Eigentumsfiktion und Rechtskraftwirkung bei Befriedigungsrecht“
b. In Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung. Die Wendung „bei dem Besitzerwerbe“ wird durch die Wendung „beim Erwerb der Innehabung“ ersetzt.
147. § 373 wird wie folgt geändert:
a. Vor § 373 lauten die Abschnitts- und Paragrafenüberschrift:
„Zweiter Abschnitt
Warenkauf
Annahmeverzug“
b. Abs. 2 erster Satz lautet:
„Er ist ferner befugt, nach vorgängiger Androhung die Ware durch einen dazu befugten Unternehmer öffentlich versteigern zu lassen; er kann, wenn die Ware einen Börsen- oder Marktpreis hat, nach vorgängiger Androhung den Verkauf auch aus freier Hand durch einen dazu befugten Unternehmer zum laufenden Preis bewirken.“
148. § 374 wird wie folgt geändert:
a. Vor § 374 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Anwendbarkeit der bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen“
b. Die Wendung „dem Bürgerlichen Gesetzbuche“ wird durch die Wendung „anderen Bestimmungen“ ersetzt.
149. § 375 entfällt.
150. § 376 wird wie folgt geändert:
a. Vor § 376 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Schadenersatz wegen Nichterfüllung“
b. Abs. 1 entfällt.
c. Die Abs. 2, 3 und 4 werden zu den Abs. 1, 2 und 3.
d. Im neuen Abs. 1 und Abs. 3 wird der Ausdruck „Schadensersatz“ durch den Ausdruck „Schadenersatz“ ersetzt; im neuen Abs. 2 wird im zweiten Satz die Wendung „öffentlich ermächtigten Handelsmäkler oder eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person“ durch die Wendung „oder zu einer öffentlichen Versteigerung befugten Unternehmer“ ersetzt; in Abs. 3 wird weiters die Wendung „mittelst öffentlicher“ durch die Wendung „durch öffentliche“ ersetzt.
151. § 377 lautet samt Überschrift:
„Mängelrüge
§ 377. (1) Ist der Kauf für beide Teile ein unternehmensbezogenes Geschäft, so hat der Käufer dem Verkäufer Mängel der Ware, die er bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen, binnen angemessener Frist anzuzeigen.
(2) Unterlässt der Käufer die Anzeige, so kann er Ansprüche auf Gewährleistung (§§ 922 ff. ABGB), auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst (§ 933a Abs. 2 ABGB) sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache (§§ 871 f. ABGB) nicht mehr geltend machen.
(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss er ebenfalls in angemessener Frist angezeigt werden; andernfalls kann der Käufer auch in Ansehung dieses Mangels die in Abs. 2 bezeichneten Ansprüche nicht mehr geltend machen.
(4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige; dies gilt auch dann, wenn die Anzeige dem Verkäufer nicht zugeht.
(5) Der Verkäufer kann sich auf diese Vorschrift nicht berufen, wenn der Käufer beweist, dass der Verkäufer den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder verschwiegen hat, oder wenn es sich um einen Viehmangel handelt, für den eine Vermutungsfrist (§ 925 ABGB) besteht.“
152. Vor § 378 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Rügeobliegenheit bei Falschlieferung oder Mengenfehlern“
153. § 379 wird wie folgt geändert:
a. Vor § 379 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Aufbewahrungspflicht“
b. In Abs. 1 wird der Ausdruck „Handelsgeschäft“ durch den Ausdruck „unternehmensbezogenes Geschäft“ ersetzt.
153a. § 380 entfällt.
154. § 381 wird wie folgt geändert:
a. Vor § 381 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Anwendungsbereich“
b. Abs. 2 lautet:
„(2) Sie finden auch auf Werkverträge über die Herstellung körperlicher beweglicher Sachen und Tauschverträge über körperliche bewegliche Sachen Anwendung.“
155. § 382 wird aufgehoben.
156. § 383 lautet samt Überschrift:
„Kommissionär, Kommissionsvertrag
§ 383. (1) Kommissionär ist, wer es übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) in eigenem Namen zu kaufen oder zu verkaufen. Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten auch für andere Geschäfte, insbesondere Werklieferungen, die ein Unternehmer für Rechnung eines anderen im eigenen Namen zu schließen übernimmt.
(2) Kommissionsagent ist, wer von einem Kommittenten ständig mit Kommissionsgeschäften betraut ist. Die Vorschriften über das Kommissionsgeschäft finden auf das Verhältnis des Kommissionsagenten zu den Kunden Anwendung. Auf das Verhältnis zwischen Kommissionsagenten und Kommittenten sind die Vorschriften des Handelsvertretergesetzes anzuwenden.“
157. § 384 wird wie folgt geändert:
a. Vor § 384 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Pflichten des Kommissionärs“
b. In Abs. 1 wird der Ausdruck „Kaufmanns“ durch den Ausdruck „Unternehmers“ ersetzt.
158. Vor § 385 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Weisungen des Kommittenten“
159. Vor § 386 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Preisgrenzen“
160. Vor § 387 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Vorteilhafterer Abschluss“
161. Vor § 388 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Beschädigtes oder mangelhaftes Kommissionsgut“
162. Vor § 389 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Hinterlegung, Selbsthilfeverkauf“
163. § 390 wird wie folgt geändert:
a. Vor § 390 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Haftung des Kommissionärs für das Gut“
b. In Abs. 1 wird der Ausdruck „Kaufmanns“ durch den Ausdruck „Unternehmers“ ersetzt.
164. § 391 wird wie folgt geändert:
a. Vor § 391 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Untersuchungs- und Rügepflicht; Aufbewahrung, Notverkauf“
b. Im ersten Satz wird der Ausdruck „Handelsgeschäft“ durch den Ausdruck „unternehmensbezogenes Geschäft“ ersetzt.
165. Vor § 392 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Forderungen aus dem Ausführungsgeschäft“
166. § 393 wird wie folgt geändert:
a. Vor § 393 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Vorschuss oder Kredite an Dritte“
b. Abs. 2 lautet:
„(2) Soweit am Ort des Geschäfts nach den im Geschäftsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen die Stundung des Kaufpreises üblich ist, ist mangels einer anderen Bestimmung des Kommittenten auch der Kommissionär dazu berechtigt.“
167. § 394 wird wie folgt geändert:
a. Vor § 394 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Delkredere“
b. In Abs. 1 wird der Ausdruck „Handelsgebrauch“ durch den Ausdruck „üblich“ ersetzt.
168. Vor § 395 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Wechselindossament“
169. Vor § 396 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Provision des Kommissionärs; Ersatz von Aufwendungen“
170. Vor § 397 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Gesetzliches Pfandrecht“
171. Vor § 398 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Befriedigung aus eigenem Kommissionsgut“
172. Vor § 399 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Befriedigung aus Forderungen“
173. Vor § 400 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Selbsteintritt des Kommissionärs“
174. Vor § 401 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Deckungsgeschäft bei Selbsteintritt“
175. Vor § 402 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Unabdingbarkeit“
176. Vor § 403 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Provision und Kosten bei Selbsteintritt“
177. Vor § 404 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Gesetzliches Pfandrecht bei Selbsteintritt“
178. Vor § 405 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Ausführungsanzeige und Selbsteintritt; Widerruf der Kommission“
179. § 406 wird aufgehoben.
180. § 407 wird wie folgt geändert:
a. Vor § 407 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Spediteur, Anwendung des 3. Abschnitts“
b. In Abs. 1 entfällt der Ausdruck „gewerbsmäßig“.
181. § 408 wird wie folgt geändert:
a. Vor § 408 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Pflichten des Spediteurs“
b. In Abs. 1 wird der Ausdruck „Kaufmanns“ durch den Ausdruck „Unternehmers“ ersetzt.
182. Vor § 409 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Fälligkeit der Provision“
183. Vor § 410 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Gesetzliches Pfandrecht“
184. Vor § 411 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Zwischenspediteur“
185. Vor § 412 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Selbsteintritt des Spediteurs“
186. Vor § 413 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Spedition zu festen Spesen; Sammelladung“
187. Vor § 414 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Verjährung“
188. § 415 wird aufgehoben.
189. § 416 wird wie folgt geändert:
a. Vor § 416 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Lagerhalter“
b. In § 416 entfällt der Ausdruck „gewerbsmäßig“.
190. Vor § 417 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Rechte und Pflichten des Lagerhalters“
191. Vor § 418 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Besichtigung während der Geschäftszeit“
192. Vor § 419 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Sammellagerung“
193. Vor § 420 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Lagerkosten“
194. Vor § 421 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Gesetzliches Pfandrecht“
195. Vor § 422 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Rücknahme des Gutes“
196. Vor § 423 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Verjährung“
197. Vor § 424 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Übergabe des Lagerscheins“
198. § 425 wird wie folgt geändert:
a. Vor § 425 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Frachtführer“
b. In § 425 entfällt der Ausdruck „gewerbsmäßig“.
199. Vor § 426 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Frachtbrief“
200. Vor § 427 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Begleitpapiere“
201. Vor § 428 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Lieferfrist; Verhinderung der Beförderung“
202. § 429 wird wie folgt geändert:
a. Vor § 429 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Haftung des Frachtführers“
b. Folgender Abs. 3 wird angefügt:
„(3) Sondergesetzliche Haftungsansprüche bleiben unberührt.“
203. Vor § 430 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Umfang des Ersatzes“
204. Vor § 431 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Haftung für Gehilfen“
205. Vor § 432 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Mehrere aufeinanderfolgende Frachtführer“
206. Vor § 433 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Verfügungsrecht des Absenders“
207. Vor § 434 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Rechte des Empfängers vor der Ankunft des Gutes“
208. Vor § 435 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Rechte des Empfängers nach der Ankunft des Gutes“
209. Vor § 436 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Zahlungspflicht des Empfängers“
210. Vor § 437 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Ablieferungshindernisse“
211. Vor § 438 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Erlöschen der Ansprüche gegen den Frachtführer“
212. Vor § 439 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Verjährung“
213. § 440 wird wie folgt geändert:
a. Vor § 440 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Gesetzliches Pfandrecht“
b. Abs. 4 erster Satz lautet:
„Die Androhung des Pfandverkaufs und die übrigen in § 466b ABGB genannten Benachrichtigungen sind an den Empfänger zu richten.“
214. Vor § 441 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Rechte und Pflichten des letzten Frachtführers“
215. Vor § 442 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Haftung des abliefernden Frachtführers“
216. Vor § 443 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Rang mehrerer Pfänder“
217. Vor § 444 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Ladeschein“
218. Vor § 445 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Inhalt des Ladescheins“
219. Vor § 446 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Ladeschein und Frachtvertrag“
220. Vor § 447 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Legitimation durch Ladeschein“
221. Vor § 448 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Frachtgut gegen Ladeschein“
222. Vor § 449 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Ladeschein und nachfolgende Frachtführer“
223. Vor § 450 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Wirkungen der Übergabe des Ladescheins“
224. Die §§ 451 und 452 sowie § 453 samt Abschnittsüberschrift werden aufgehoben.
225. Nach § 486 wird folgender § 486a eingefügt:
„§ 486a. Die Vorschriften der § 485 und § 486 Abs. 1 Z 3 dieses Gesetzbuches finden auch Anwendung, wenn die Verwendung eines Schiffes zur Seefahrt nicht des Erwerbes wegen erfolgt.“
226. Die §§ 489 bis 510 sowie die §§ 679 bis 699 werden aufgehoben.
226a. Nach § 739 wird folgender § 739a eingefügt:
§ 739a. Die Vorschriften der §§ 734 bis 739 finden auch Anwendung, wenn die Verwendung eines Schiffes zur Seefahrt nicht des Erwerbes wegen erfolgt.“
227. In § 793 wird der Begriff „kaufmännischer“ durch den Begriff „unternehmerischer“ ersetzt.
228. In § 906 wird folgender Absatz 14 angefügt:
„(14) Die §§ 1 bis 24, 28 bis 40, 48 bis 58, 105 bis 180, 185 bis 195, 198, 205, 207, 211 bis 215, 221, 225, 228, 229, 237, 241, 244, 265, 266, 268, 273, 283, 343 bis 349, 351 bis 357, 363 bis 365, 367 bis 374, 376 bis 379, 381, 383 bis 405, 407 bis 414, 416 bis 439, 440 bis 450, 486a, 739a und 793 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Die §§ 25 bis 27, 32a, 358 bis 362, 366, 375, 380, 382, 406, 415, 451 bis 453, 489 bis 510 und 679 bis 699 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft. Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, sind auf Sachverhalte, die sich vor diesem Zeitpunkt ereignet haben, die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Die §§ 270 Abs. 3, 271a Abs. 1 und 275 Abs. 2 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“
229. Nach § 906 werden folgende §§ 907 und 908 angefügt:
„Übergangsbestimmungen
§ 907. (1) Kaufleute im Sinne des Ersten Abschnitts des Ersten Buches des HGB gelten mit In-Kraft-Treten des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, als Unternehmer im Sinne von § 1 in der Fassung dieses Gesetzes.
(2) Vor dem 1. Jänner 2007 entstandene offene Handelsgesellschaften, offene Erwerbsgesellschaften und Kommanditerwerbsgesellschaften gelten unbeschadet der Abs. 8 bis 14 mit 1. Jänner 2007 als offene Gesellschaften bzw. Kommanditgesellschaften. Sofern ihr Gegenstand auf eine unternehmerische Tätigkeit gerichtet ist, gelten sie ab diesem Zeitpunkt als Unternehmer im Sinne von § 1 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005.
(3) Vordrucke von Geschäftspapieren und Bestellscheinen sowie Webseiten haben bei Kapitalgesellschaften spätestens ab 1. Jänner 2007, bei anderen Unternehmern spätestens ab 1. Jänner 2010 den Bestimmungen des § 14 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, zu entsprechen. Bis dahin finden ansonsten die bisher geltenden Bestimmungen Anwendung.
(4) Vor dem 1. Jänner 2007 in das Firmenbuch eingetragene Firmen können mit folgender Maßgabe weitergeführt werden:
- 1. Eingetragene Einzelunternehmer haben spätestens ab dem 1. Jänner 2010 im Geschäftsverkehr ihrer Firma den in § 19 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, bezeichneten Rechtsformzusatz beizufügen und die Änderung bis zu diesem Zeitpunkt zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden.
- 2. Eingetragene Personengesellschaften haben spätestens ab dem 1. Jänner 2010 im Geschäftsverkehr ihrer Firma die in § 19 Abs. 1 Z 2 und 3 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, bezeichneten Rechtsformzusätze beizufügen und die Änderung bis zu diesem Zeitpunkt zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden. Eine offene Handelsgesellschaft, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, den Rechtsformzusatz „OHG“ in ihrer Firma führt, kann diesen beibehalten.
- 3. Auf Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch, die ausschließlich die Aufnahme der nach den § 19 Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, vorgeschriebenen Rechtsformzusätze in eine Firma zum Gegenstand haben, ist § 11 FBG anzuwenden. Solche Anmeldungen sowie Firmenbucheintragungen, die auf Grund dieser Anmeldungen vorgenommen werden, sind von den Gerichtsgebühren befreit, wenn die Anmeldung vor dem 1. Jänner 2010 beim Firmenbuchgericht eingelangt ist. Wird in der Eingabe, die die Anmeldung enthält, darüber hinaus noch die Vornahme weiterer Eintragungen begehrt, so ist für die Eingabe die Eingabengebühr nach Tarifpost 10 Z I lit. a GGG und sind für diese Eintragungen die Eintragungsgebühren nach Tarifpost 10 Z I lit. b oder c GGG zu entrichten; hingegen ist auch in diesen Fällen die Aufnahme des Rechtsformzusatzes in die Firma von der Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 Z I lit. b Z 1 GGG befreit.
- 4. Entspricht der Unternehmer der genannten Verpflichtung nicht, werden ab dem 1. Jänner 2010 keine weiteren Eintragungen in das Firmenbuch vorgenommen.
- 5. Bestehende Personengesellschaften, die nicht im Firmenbuch eingetragen sind, sind bis zum 1. Jänner 2010 unter Berücksichtigung von § 19 Abs. 1 Z 2 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
- 6. In der Eintragung ist auf die Anpassung an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hinzuweisen.
(5) Für neu einzutragende Firmenwortlaute gilt:
- 1. Ein zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldeter Firmenwortlaut, der nicht den Bestimmungen der §§ 18 ff. in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, entspricht, kann nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes nicht mehr in das Firmenbuch eingetragen werden.
- 2. Ein vor In-Kraft-Treten des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldeter Firmenwortlaut, der bereits den damit geänderten Bestimmungen der §§ 18 ff. entspricht, kann nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in das Firmenbuch eingetragen werden.
(6) Die §§ 38 und 39 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, sind auf nach dem 31. Dezember 2006 vereinbarte Unternehmensübergänge anzuwenden.
(7) § 40 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, ist auf die Fortführung eines Unternehmens durch den Erben anzuwenden, wenn der Erbanfall nach dem 31. Dezember 2006 liegt.
(8) Sofern in der Folge nichts anderes bestimmt wird, sind die Bestimmungen des Zweiten Buches in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, auch auf Gesellschaften anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2007 errichtet wurden.
(9) § 123 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 1202005, ist auf nach dem 31. Dezember 2006 errichtete Personengesellschaften anzuwenden. Sofern unter den Gesellschaftern nichts anderes vereinbart wurde, gilt dies auch für die §§ 109, 119, 120, 121 Abs. 1 und 2, 122 Abs. 1, 124 Abs. 1, 137 Abs. 4, 141 Abs. 1 erster Satz, 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 und 4 sowie 167 bis 169. Auf vor diesem Zeitpunkt errichtete Gesellschaften sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
(10) § 136 Abs. 1 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, ist auf die einstweilige Fortführung von Geschäften anzuwenden, wenn die Gesellschaft nach dem 31. Dezember 2006 durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst würde. Liegt der Tod des Gesellschafters vor diesem Zeitpunkt, so ist die bisher geltende Bestimmung weiter anzuwenden.
(11) § 139 Abs. 3 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, ist auch auf Erben anzuwenden, denen die Verlassenschaft innerhalb von drei Monaten vor dem 1. Jänner 2007 eingeantwortet wurde. Wurde die Verlassenschaft vor diesem Zeitpunkt eingeantwortet, so ist die bisher geltende Bestimmung weiter anzuwenden.
(12) § 149 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005 ist auf Liquidatoren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 bestellt werden. Auf vor diesem Zeitpunkt bestellte Liquidatoren ist die bisher geltende Bestimmung weiter anzuwenden.
(13) § 160 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, ist auf vor dem 1. Jänner 2007 entstandene Verbindlichkeiten anzuwenden, wenn das Ausscheiden eines Gesellschafters oder sein Wechsel in die Rechtsstellung eines Kommanditisten nach diesem Zeitpunkt vereinbart wurde. Auf vor diesem Zeitpunkt getroffene Vereinbarungen über das Ausscheiden eines Gesellschafters oder einen Wechsel in die Rechtsstellung eines Kommanditisten sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
(14) § 176 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, ist auf nach dem 31. Dezember 2006 errichtete Kommanditgesellschaften anzuwenden. Für die Haftung eines Kommanditisten einer vor diesem Zeitpunkt errichteten Kommanditgesellschaft ist die bisher geltende Bestimmung weiter anzuwenden.
(15) § 178 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, ist auf nach dem 31. Dezember 2006 vorgenommene rechtsgeschäftliche Handlungen im Namen einer unternehmerisch tätigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzuwenden.
(16) Die Rechtsfolgen des § 189 Abs. 1 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, sind auf Unternehmer, die vor dem 1. Jänner 2007 nicht zur Rechnungslegung verpflichtet waren, erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2007 beginnen; für den Eintritt der Rechtsfolgen des § 189 Abs. 1 Z 2 sind auch Beobachtungszeiträume maßgeblich, die vor diesem Zeitpunkt liegen. Für Unternehmer, die vor dem 1. Jänner 2007 zur Rechnungslegung verpflichtet waren, sind für den Eintritt und den Entfall der Rechtsfolgen des § 189 Abs. 1 Z 2 auch Beobachtungszeiträume maßgeblich, die vor dem In-Kraft-Treten des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, liegen.
(17) Für offene Erwerbsgesellschaften und Kommanditerwerbsgesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, treten die Rechtsfolgen der §§ 221 Abs. 5 und 244 Abs. 3 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, erstmals für Geschäftsjahre ein, die nach dem 31. Dezember 2008 beginnen.
(18) Die mit dem Handelsrechts-Änderungsgesetz, BGBl. I Nr. 120/2005, geänderten Bestimmungen des Vierten Buches (§§ 343 bis 450) sind auf nach dem 31. Dezember 2006 abgeschlossene Rechtsgeschäfte anzuwenden.
(19) Auf vor dem 1. Jänner 2007 errichtete Reedereien sowie vereinbarte Verbodmungen sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
Vollziehungsklausel
§ 908. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.“
Artikel II
Änderung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2005, wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 367 und 368 lauten samt Überschrift:
„Gutgläubiger Erwerb
§ 367. (1) Die Eigentumsklage gegen den rechtmäßigen und redlichen Besitzer einer beweglichen Sache ist abzuweisen, wenn er beweist, dass er die Sache gegen Entgelt in einer öffentlichen Versteigerung, von einem Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens oder von jemandem erworben hat, dem sie der vorige Eigentümer anvertraut hatte. In diesen Fällen erwirbt der rechtmäßige und redliche Besitzer das Eigentum. Der Anspruch des vorigen Eigentümers auf Schadenersatz gegen seinen Vertrauensmann oder gegen andere Personen bleibt unberührt.
(2) Ist die Sache mit dem Recht eines Dritten belastet, so erlischt dieses Recht mit dem Erwerb des Eigentums durch den rechtmäßigen und redlichen Besitzer, es sei denn, dass dieser in Ansehung dieses Rechtes nicht redlich ist.
§ 368. (1) Der Besitzer ist redlich, wenn er weder weiß noch vermuten muss, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Beim Erwerb von einem Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens genügt der gute Glaube an die Befugnis des Veräußerers, über die Sache zu verfügen.
(2) Beweist der Eigentümer, dass der Besitzer aus der Natur der Sache, aus ihrem auffällig geringen Preis, aus den ihm bekannten persönlichen Eigenschaften seines Vormanns, aus dessen Unternehmen oder aus anderen Umständen einen gegründeten Verdacht hätte schöpfen müssen, so hat der Besitzer die Sache dem Eigentümer zu überlassen.“
2. § 456 lautet:
„§ 456. (1) Wird eine bewegliche Sache von jemandem verpfändet, dem sie nicht gehört und der darüber auch nicht verfügen kann, so hat der Eigentümer zwar in der Regel das Recht, sie zurückzufordern. In solchen Fällen, in denen die Eigentumsklage gegen einen rechtmäßigen und redlichen Besitzer abzuweisen ist (§§ 367 und 368), ist er aber verpflichtet, den Pfandbesitzer schadlos zu halten oder das Pfand fahren zu lassen und sich mit dem Schadenersatzanspruch gegen den Verpfänder oder dritte Personen zu begnügen.
(2) Ist die Sache mit dem Recht eines Dritten belastet, so geht das Pfandrecht des rechtmäßigen und redlichen Pfandbesitzers diesem Recht vor, es sei denn, dass der Pfandbesitzer in Ansehung dieses Rechtes nicht redlich ist (§ 368).“
3. Nach dem § 460 wird folgender § 460a eingefügt:
„§ 460a. (1) Wenn eine bewegliche körperliche Sache einschließlich eines Inhaber- oder Orderpapiers als Pfand zu verderben oder erheblich und dauernd so an Wert zu verlieren droht, dass die Sicherheit des Pfandgläubigers gefährdet wird, kann dieser das Pfand bereits vor der Fälligkeit seiner Forderung gemäß den §§ 466a bis 466d außergerichtlich verwerten. Der Pfandgläubiger hat dem Pfandgeber tunlichst die Gelegenheit zur Leistung einer anderweitigen Sicherheit einzuräumen.
(2) Der Erlös tritt an die Stelle des Pfandes. Auf Verlangen des Pfandgebers ist der Erlös zu hinterlegen.“
4. Nach dem § 466 werden folgende §§ 466a bis 466e samt Überschrift eingefügt:
„d) außergerichtliche Pfandverwertung
§ 466a. (1) Der Pfandgläubiger kann sich aus einer beweglichen körperlichen Sache (§ 460a Abs. 1), die ihm verpfändet worden ist oder an der er ein gesetzliches Pfandrecht erworben hat, auch durch den Verkauf der Sache befriedigen.
(2) Der Pfandgläubiger hat bei der Verwertung der Sache angemessen auf die Interessen des Pfandgebers Bedacht zu nehmen.
(3) Der Pfandgläubiger und der Pfandgeber können abweichende Arten der außergerichtlichen Pfandverwertung vereinbaren. Besondere Vorschriften über die außergerichtliche Verwertung von Sicherheiten bleiben unberührt.
§ 466b. (1) Der Pfandgläubiger hat dem Pfandgeber nach Eintritt der Fälligkeit der gesicherten Forderung den Verkauf der Sache anzudrohen, soweit dies nicht untunlich ist. Er hat dabei die Höhe der ausstehenden Forderung anzugeben. Der Verkauf darf erst einen Monat nach dessen Androhung oder, wenn diese untunlich war, nach Eintritt der Fälligkeit stattfinden. Besteht an der Sache ein anderes Pfandrecht, so hat der Gläubiger den Verkauf auch dem anderen Pfandgläubiger anzudrohen. Diesem ist die Einlösung der Forderung zu gestatten (§ 462).
(2) Der Verkauf ist im Wege einer öffentlichen Versteigerung durch einen dazu befugten Unternehmer zu bewirken.
(3) Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung des Pfandes öffentlich bekannt zu machen. Der Pfandgeber und Dritte, denen Rechte am Pfand zustehen, sind hievon zu benachrichtigen.
(4) Sachen mit einem Börsen- oder Marktpreis dürfen zu diesem Preis vom Pfandgläubiger auch aus freier Hand verkauft werden. Wertpapiere, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, sowie Sparurkunden dürfen nur aus freier Hand zu ihrem Preis oder Wert verkauft werden.
§ 466c. (1) Das Pfand darf nur mit der Bestimmung verkauft werden, dass der Erwerber den Kaufpreis sofort zu entrichten hat. Wird die Sache dem Erwerber vor der Entrichtung des Preises übergeben, so gilt auch der Kaufpreis als dem Pfandgläubiger übergeben.
(2) Der Pfandgläubiger hat den Pfandgeber vom Verkauf des Pfandes und von dessen Ergebnis unverzüglich zu verständigen.
(3) Mit dem Verkauf erlöschen die Pfandrechte an der Sache selbst. Das Gleiche gilt für andere dingliche Rechte, sofern diese nicht allen Pfandrechten im Rang vorgehen.
(4) Der Kaufpreis gebührt dem Pfandgläubiger nach Maßgabe seines Ranges im Ausmaß der gesicherten Forderung und der angemessenen Kosten einer zweckentsprechenden Verwertung. Im Übrigen tritt der Anspruch des Pfandgebers auf Herausgabe des Mehrbetrags an die Stelle des Pfandes.
(5) Wenn der Pfandgläubiger und der Pfandgeber eine abweichende Art der Pfandverwertung vereinbaren und am Pfand einem Dritten ein Recht zusteht, das durch die Verwertung erlischt, so bedarf die Vereinbarung zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Dritten.
§ 466d. Wenn der Pfandgläubiger die Sache außergerichtlich als Pfand verwertet, genügt für die Redlichkeit des Erwerbers (§§ 367 und 368) der gute Glaube in die Befugnis des Pfandgläubigers, über die Sache zu verfügen.
§ 466e. (1) Besteht das Pfandrecht an einem Inhaber- oder Orderpapier, so ist der Pfandgläubiger berechtigt, eine etwa erforderliche Kündigung vorzunehmen und die Forderung aus dem Wertpapier einzuziehen.
(2) Ist die Forderung aus dem verpfändeten Papier bereits fällig, so kann der Pfandgläubiger diese auch dann einziehen, wenn die gesicherte Forderung noch nicht fällig ist. In diesem Fall erwirbt der Pfandgläubiger ein Pfandrecht an der erhaltenen Leistung. Besteht die Leistung in Geld, so hat der Pfandgläubiger den erhaltenen Betrag nach den Bestimmungen über die Anlegung von Mündelgeld zu veranlagen.“
5. Dem § 905 wird folgender Absatz angefügt:
„(3) Aus der Übernahme der Kosten der Versendung durch den Schuldner allein folgt noch nicht, dass der Ort, an den die Versendung zu erfolgen hat, für den Schuldner als Erfüllungsort zu gelten hat.“
6. Nach dem § 905 werden folgende §§ 905a und 905b eingefügt:
„§ 905a. (1) Ist eine in ausländischer Währung ausgedrückte Geldschuld im Inland zu zahlen, so kann die Zahlung in inländischer Währung erfolgen, es sei denn, dass die Zahlung in ausländischer Währung ausdrücklich bedungen worden ist.
(2) Die Umrechnung erfolgt nach dem zur Zeit der Zahlung am Zahlungsort maßgeblichen Kurswert. Wenn der Schuldner die Zahlung verzögert, hat der Gläubiger die Wahl zwischen dem bei Fälligkeit und dem zur Zeit der Zahlung maßgeblichen Kurswert.
§ 905b. Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so ist diese in mittlerer Art und Güte zu leisten.“
7. § 906 lautet:
„§ 906. (1) Kann das Versprechen auf mehrere Arten erfüllt werden, so hat der Schuldner die Wahl. Er kann aber von der einmal getroffenen Wahl für sich allein nicht abgehen.
(2) Hat der Gläubiger die Wahl und ist er mit ihr in Verzug, so kann der Schuldner die Wahl an Stelle des Gläubigers treffen oder nach den §§ 918 und 919 vorgehen. Wenn er die Wahl an Stelle des Gläubigers trifft, hat er diesen davon zu verständigen und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Vornahme einer anderen Wahl zu setzen. Trifft der Gläubiger keine solche Wahl, so ist die Wahl des Schuldners maßgebend. In jedem Fall gebührt dem Schuldner der Ersatz des Schadens.“
8. § 1019 lautet:
„§ 1019. Ist der Gewalthaber zu dem von ihm geschlossenen Geschäft nicht oder nicht ausreichend bevollmächtigt, so ist er, wenn der Gewaltgeber weder das Geschäft genehmigt noch sich den aus dem Geschäft entstandenen Vorteil zuwendet (§ 1016), dem anderen Teil zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den dieser im Vertrauen auf die Vertretungsmacht erleidet. Der Gewalthaber haftet jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, das der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrages hat.“
9. § 1029 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Der Überbringer einer Quittung gilt als ermächtigt, die Leistung zu empfangen, sofern nicht dem Leistenden bekannte Umstände der Annahme einer solchen Ermächtigung entgegenstehen.“
10. Nach § 1063 werden folgende §§ 1063a und 1063b eingefügt:
„§ 1063a. Die Kosten der Übergabe der verkauften Ware, insbesondere die Kosten des Messens und des Wägens, fallen dem Verkäufer zur Last, die Kosten der Abnahme und der Versendung der Sache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort aber dem Käufer.
§ 1063b. Wenn dem Käufer beim Kauf einer beweglichen Sache die nähere Bestimmung der Form, des Maßes oder ähnlicher Verhältnisse vorbehalten ist, ist er verpflichtet, die vorbehaltene Bestimmung zu treffen. Im Übrigen gilt § 906 Abs. 2 sinngemäß.“
11. § 1082 lautet:
„§ 1082. Ist bei einem Kauf auf Probe keine Probezeit vereinbart worden, so kann der Verkäufer dem Käufer eine angemessene Frist als Probezeit setzen.“
12. Nach dem § 1170a wird folgender § 1170b samt Überschrift eingefügt:
„Sicherstellung bei Bauverträgen
§ 1170b. (1) Der Unternehmer eines Bauwerks, einer Außenanlage zu einem Bauwerk oder eines Teils hievon kann vom Besteller ab Vertragsabschluss für das noch ausstehende Entgelt eine Sicherstellung bis zur Höhe eines Fünftels des vereinbarten Entgelts, bei Verträgen, die innerhalb von drei Monaten zu erfüllen sind, aber bis zur Höhe von zwei Fünfteln des vereinbarten Entgelts, verlangen. Dieses Recht kann nicht abbedungen werden. Als Sicherstellung können Bargeld, Bareinlagen, Sparbücher, Bankgarantien oder Versicherungen dienen. Die Kosten der Sicherstellung hat der Sicherungsnehmer zu tragen, soweit sie pro Jahr zwei von Hundert der Sicherungssumme nicht übersteigen. Die Kostentragungspflicht entfällt, wenn die Sicherheit nur mehr wegen Einwendungen des Bestellers gegen den Entgeltanspruch aufrechterhalten werden muss und die Einwendungen sich als unbegründet erweisen.
(2) Sicherstellungen nach Abs. 1 sind binnen angemessener, vom Unternehmer festzusetzender Frist zu leisten. Kommt der Besteller dem Verlangen des Unternehmers auf Leistung einer Sicherstellung nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig nach, so kann der Unternehmer seine Leistung verweigern und unter Setzung einer angemessenen Nachfrist die Vertragsaufhebung erklären (§ 1168 Abs. 2).
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn der Werkbesteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 KSchG ist.“
13. In § 1333
a. entfällt der bisherige Abs. 2;
b. erhält der bisherige Abs. 3 die Absatzbezeichnung „(2)“.
14. In § 1335 erster Satz entfällt die Wendung „ , sofern es sich nicht um Geldforderungen gegen einen Unternehmer aus unternehmerischen Geschäften handelt“.
15. § 1336 wird wie folgt geändert:
a. In Satz 1 entfällt die Wendung „anstatt des zu vergütenden Nachteiles“.
b. Folgender Abs. 3 wird angefügt:
„(3) Der Gläubiger kann neben einer Konventionalstrafe den Ersatz eines diese übersteigenden Schadens geltend machen. Ist der Schuldner ein Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 KSchG, so muss dies im Einzelnen ausgehandelt werden.“
16. § 1396a wird wie folgt geändert:
a. Abs. 3 entfällt.
b. Abs. 4 wird zu Abs. 3; im neuen Abs. 3 wird die Wendung „1 bis 3“ durch die Wendung „1 und 2“ ersetzt.
Artikel III
Änderung des Aktiengesetzes 1965
Das Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 3 entfällt.
2. § 4 lautet samt Überschrift:
„Firma
§ 4. Die Firma der Aktiengesellschaft muss, auch wenn sie nach § 22 UGB oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung „Aktiengesellschaft“ enthalten; die Bezeichnung kann abgekürzt werden.“
3. In § 75 Abs. 2 wird der Klammerausdruck „Offene Handelsgesellschaft“ durch den Klammerausdruck „offene Gesellschaft“ ersetzt.
4. In § 112 Abs. 3 wird der Begriff „kaufmännischer“ durch den Begriff „unternehmerischer“ ersetzt.
5. In § 121 Abs. 3 wird der Begriff „kaufmännischer“ durch den Begriff „unternehmerischer“ ersetzt.
6. In § 211 Abs. 4 werden der Begriff „Handelsgesetzbuches“ durch den Begriff „Unternehmensgesetzbuches“ und der Begriff „Handelsbücher“ durch den Begriff „Bücher“ ersetzt.
7. In § 254
a. entfällt in Abs. 4 dritter Satz die Wortfolge „die für den Sitz der Gesellschaft ergangene gerichtliche Veröffentlichung und“;
b. werden in den Abs. 4, 5 und 7 die Verweise „§ 13 Abs. 2 HGB“, „§ 13 Abs. 3 HGB“ und „§ 13 Abs. 4 HGB“ durch die Verweise „§ 12 Abs. 2 UGB“, „§ 12 Abs. 3 UGB“ und „§ 12 Abs. 4 UGB“ ersetzt.
8. In § 258 Abs. 1 entfällt die Anführung des Paragrafen “14“; weiters werden der Begriff „handelsrechtlichen“ durch „unternehmensrechtlichen“ und die Abkürzung „HGB“ durch „UGB“ ersetzt.
9. In den §§ 25 Abs. 5, 42, 45 Abs. 1, 51 Abs. 2 und 3, 65 Abs. 2 und 5, 66 Abs. 1 und 2, 66a, 79 Abs. 1, 86 Abs. 2 Z 2, 3 und Abs. 3, 90 Abs. 1, 95 Abs. 5 Z 1 und 12, 114 Abs. 6, 119 Abs. 2, 120, 122 Abs. 1, 127 Abs. 1, 130 Abs. 2, 186, 191, 192 Abs. 3 Z 2, 199 Abs. 1, 202 Abs. 1 Z 4, 211 Abs. 2 und 3, 220 Abs. 3, 220b Abs. 2 und 3, 225e Abs. 2, 225f Abs. 3, 225g Abs. 7, 227 Abs. 3, 229, 233 Abs. 3, 234 Abs. 4, 255 Abs. 1 Z 4, 259 Abs. 1 und 2 sowie in § 260 wird jeweils die Abkürzung „HGB“ durch die Abkürzung „UGB“ ersetzt.
10. Dem § 262 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) § 4, § 25 Abs. 5, § 42, § 45 Abs. 1, § 51 Abs. 2 und 3, § 65 Abs. 2 und 5, § 66 Abs. 1 und 2, § 66a, § 75 Abs. 2, § 79 Abs. 1, § 86 Abs. 2 Z 2 und 3 und Abs. 3, § 90 Abs. 1, § 95 Abs. 5 Z 1 und 12, § 112 Abs. 3, § 114 Abs. 6, § 119 Abs. 2, § 120, § 121 Abs. 3, § 122 Abs. 1, § 127 Abs. 1, § 130 Abs. 2, § 186, § 191, § 192 Abs. 3 Z 2, § 199 Abs. 1, § 202 Abs. 1 Z 4, § 211 Abs. 2, 3 und 4, § 220 Abs. 3, § 220b Abs. 2 und 3, § 225e Abs. 2, § 225f Abs. 3, § 225g Abs. 7, § 227 Abs. 3, § 229, § 233 Abs. 3, § 234 Abs. 4, § 254 Abs. 4, 5 und 7, § 255 Abs. 1 Z 4, § 258 Abs. 1, § 259 Abs. 1 und 2 sowie § 260 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. § 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.“
Artikel IV
Änderung des GmbH-Gesetzes
Das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 5
a. lauten die Abs. 1 und 2:
„(1) Die Firma der Gesellschaft muss, auch wenn sie nach § 22 UGB oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ enthalten; die Bezeichnung kann abgekürzt werden.
(2) Als Sitz der Gesellschaft ist der Ort zu bestimmen, an dem die Gesellschaft einen Betrieb hat, an dem sich die Geschäftsleitung befindet oder an dem die Verwaltung geführt wird. Von dieser Vorschrift darf aus wichtigem Grund abgewichen werden.“
b. werden die Abs. 3 und 4 aufgehoben.
2. In § 16 Abs. 2 wird die Wendung „§§ 117 und 127 HGB“ durch die Wendung „§ 117 Abs. 1 und § 127 UGB“ ersetzt.
3. In § 18 Abs. 3 lautet der Klammerausdruck „(§ 48 Abs. 2 UGB)“.
4. § 61 Abs. 3 entfällt.
5. § 90 Abs. 1 lautet:
„(1) Bei der Liquidation kommen die Vorschriften der §§ 149, 150 Abs. 1 und 153 UGB zur Anwendung.“
6. In § 107
a. entfällt in Abs. 4 zweiter Satz die Wortfolge „die für den Sitz der Gesellschaft ergangene gerichtliche Veröffentlichung und“;
b. werden in den Abs. 4, 5 und 7 die Verweise „§ 13 Abs. 2 HGB“, „§ 13 Abs. 3 HGB“ und „§ 13 Abs. 4 HGB“ durch die Verweise „§ 12 Abs. 2 UGB“, „§ 12 Abs. 3 UGB“ und „§ 12 Abs. 4 UGB“ ersetzt.
7. In § 125 entfällt die Anführung des Paragrafen „14“; weiters werden der Begriff „handelsrechtlichen“ durch „unternehmensrechtlichen“ und die Abkürzung „HGB“ durch die Abkürzung „UGB“ ersetzt.
8. In den §§ 6a Abs. 4, 23, 30a Abs. 2 Z 2, 3 und Abs. 3, 30e Abs. 1, 30j Abs. 5 Z 1 und 10 sowie 122 Abs. 1 Z 4 wird jeweils die Abkürzung „HGB“ durch die Abkürzung „UGB“ ersetzt.
9. § 127 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 5, § 6a Abs. 4, § 16 Abs. 2, § 18 Abs. 3, § 23, § 30a Abs. 2 und 3, § 30e Abs. 1, § 30j Abs. 5 Z 1 und 10, § 90 Abs. 1, § 107 Abs. 4, 5 und 7, § 122 Abs. 1 Z 4 und § 125 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. § 61 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.“
Artikel V
Änderung des Genossenschaftsgesetzes
Das Genossenschaftsgesetz, RGBl. Nr. 70/1873, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2000, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a. In § 1 Abs. 2 wird die Wendung „Handels-, des Genossenschafts- und des Vereinsrechts sowie an Personengesellschaften des Handelsrechts“ ersetzt durch die Wendung „Unternehmens-, des Genossenschafts- und des Vereinsrechts sowie an unternehmerisch tätigen eingetragenen Personengesellschaften“.
b. Abs. 3 entfällt.
2. § 4 lautet:
„§ 4. Die Firma der Genossenschaft muss, auch wenn sie nach § 22 UGB oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung „eingetragene Genossenschaft“ enthalten; die Bezeichnung kann abgekürzt werden, insbesondere mit „e. Gen.“.“
3. In § 5a Z 2 wird die Wendung „Handels-, des Genossenschafts- oder des Vereinsrechts oder an Personengesellschaften des Handelsrechts“ ersetzt durch die Wendung „Unternehmens-, des Genossenschafts- oder des Vereinsrechts oder an unternehmerisch tätigen eingetragenen Personengesellschaften“.
4. § 13 entfällt.
5. § 22 wird wie folgt geändert:
a. Abs. 3 entfällt.
b. In den Abs. 4, 5 und 6 wird jeweils die Abkürzung „HGB“ durch die Abkürzung „UGB“ ersetzt.
6. Nach § 94b wird folgender § 94c eingefügt:
„§ 94c. § 1, § 4, § 5a und § 22 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetz, BGBl. I Nr. 120/2005, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. § 13 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft. Bestehende Genossenschaften können in ihrer Firma die Bezeichnung „registrierte Genossenschaft“ beibehalten.“
Artikel VI
Änderung des Genossenschaftsrevisionsgesetzes
Das Genossenschaftsrevisionsgesetz, BGBl. I Nr. 127/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 und 2 sowie in § 10 Abs. 2 und 3 wird jeweils die Abkürzung „HGB“ durch die Abkürzung „UGB“ ersetzt;
2. In § 5 Abs. 2 wird der Begriff „kaufmännischer“ durch den Begriff „unternehmerischer“ ersetzt.
Artikel VII
Außer-Kraft-Treten des Erwerbsgesellschaftengesetzes
Das Erwerbsgesellschaftengesetz, BGBl. Nr. 257/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2002, tritt mit Ausnahme von § 8 (Änderung des Einkommensteuergesetzes) mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
Artikel VIII
Änderung des Firmenbuchgesetzes
Das Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 2 lautet:
„§ 2. Das Hauptbuch ist zur Eintragung der folgenden Rechtsträger bestimmt:
- 1. Einzelunternehmer;
- 2. offene Gesellschaften;
- 3. Kommanditgesellschaften;
- 4. Aktiengesellschaften;
- 5. Gesellschaften mit beschränkter Haftung;
- 6. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;
- 7. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;
- 8. Sparkassen;
- 9. Privatstiftungen;
- 10. Europäische wirtschaftliche Interessensvereinigungen;
- 11. Europäische Gesellschaften (SE);
- 12. Europäische Genossenschaften (SCE);
- 13. sonstige Rechtsträger, deren Eintragung gesetzlich vorgesehen ist.“
2. In § 3
a. wird in Z 8 der Begriff „Einzelkaufmanns“ durch den Begriff „Einzelunternehmers“ ersetzt;
b. lautet Z 10:
- „10. Vereinbarungen nach § 38 Abs. 4 UGB;“
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a. Im Einleitungssatz wird die Wortfolge „Bei Einzelkaufleuten, Personengesellschaften des Handelsrechts und Erwerbsgesellschaften“ ersetzt durch die Wortfolge „Bei Einzelunternehmern und eingetragenen Personengesellschaften“.
b. In Z 2 entfällt die Wortfolge „die Verlängerung der Minderjährigkeit“ und wird der Klammerausdruck „(§ 32a HGB)“ durch den Klammerausdruck „(§ 32 UGB)“ ersetzt.
c. Vor Z 4 wird die Wortfolge „bei Personengesellschaften des Handelsrechts und Erwerbsgesellschaften“ ersetzt durch die Wortfolge „bei eingetragenen Personengesellschaften“; Z 4 entfällt.
d. In Z 6 wird die Wendung „gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer sowie die Höhe ihrer Vermögenseinlagen“ durch die Wendung „die Höhe ihrer Vermögenseinlagen, gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer sowie ein Nachfolgevermerk“ ersetzt.
4. In § 9 werden der Begriff „Einzelkaufleute“ durch den Begriff „Einzelunternehmer“ und die Wendung „Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragene Erwerbsgesellschaften“ durch die Wendung „eingetragene Personengesellschaften“ ersetzt.
5. In § 14 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „oder dazu, ob der Rechtsträger nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert“.
5a. In § 21 Abs. 3 erster Satz wird der Begriff „Kaufmanns“ durch den Begriff „Unternehmers“ ersetzt.
6. In § 22 Abs. 2 wird
a. in lit. a die Wortfolge „persönlich haftenden Gesellschafters einer Personengesellschaft des Handelsrechts oder einer Erwerbsgesellschaft“ durch die Wortfolge „unbeschränkt haftenden Gesellschafters einer eingetragenen Personengesellschaft“ ersetzt;
b. in lit. c die Wortfolge „Personengesellschaft des Handelsrechts, einer Erwerbsgesellschaft“ durch die Wortfolge „eingetragenen Personengesellschaft“ ersetzt.
7. § 25 entfällt.
7a. In den §§ 5 Z 3, 6 Abs. 1 Z 7, 33 Abs. 1, 35, 40 Abs. 1 und 41 wird jeweils die Abkürzung „HGB“ durch die Abkürzung „UGB“ ersetzt.
8. Art. XXIII wird wie folgt geändert:
In Abs. 15 wird die Wortfolge „Einzelkaufleute, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragene Erwerbsgesellschaften“ durch die Wortfolge „Einzelunternehmer und eingetragene Personengesellschaften“ ersetzt.
9. In Art. XXIV wird folgender Abs. 1d eingefügt:
„(1d) § 2, § 3 Z 8 und 10, § 4, § 5 Z 3, § 6 Abs. 1 Z 7, § 9, § 14 Abs. 2, § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 2 lit. a und lit. c, § 33 Abs. 1, § 35, § 40 Abs. 1 und § 41 FBG sowie Art XXIII Abs. 15 BGBl. Nr. 10/1991 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft; jedoch kann eine Europäische Genossenschaft (SCE) schon mit der Geltung der Verordnung Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft eingetragen werden. § 4 Z 4 und § 25 FBG treten mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft; jedoch ist § 4 Z 4 auf Personengesellschaften, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind, weiter anzuwenden.“
Artikel IX
Änderung des Umwandlungsgesetzes
Das Umwandlungsgesetz, BGBl. Nr. 304/1996, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird die Wortfolge „offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder eingetragene Erwerbsgesellschaft (Nachfolgerechtsträger)“ durch die Wortfolge „offene Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft (Nachfolgerechtsträger)“ ersetzt.
2. In § 2 Abs. 2 und 3 wird die Abkürzung „HGB“ durch die Abkürzung „UGB“ ersetzt.
3. § 4 lautet:
„§ 4. Führt der Hauptgesellschafter das von der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft betriebene Unternehmen weiter, kann er die bisherige Firma unter den Voraussetzungen des § 22 UGB fortführen.“
4. In § 5 Abs. 1 wird die Wortfolge „offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft“ durch die Wortfolge „offenen Gesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft“ ersetzt; weiters wird die Wortfolge „offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder eingetragene Erwerbsgesellschaft“ durch die Wortfolge „offene Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft“ ersetzt.
5. Nach § 5 wird folgender § 6 angefügt:
„In-Kraft-Treten
§ 6. § 1, § 2, § 4 und § 5 Abs. 1 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. § 4 ist in dieser Fassung auf Umwandlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden.“
Artikel X
Änderung des Spaltungsgesetzes
Das Spaltungsgesetz, BGBl. Nr. 304/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/1998, wird wie folgt geändert:
In den §§ 2, 3, 5, 9, 14 und 15 wird die Abkürzung „HGB“ durch die Abkürzung „UGB“ ersetzt.
Artikel XI
Änderung des EWIV-Ausführungsgesetzes
Das EWIV-Ausführungsgesetz, BGBl. Nr. 521/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2004, wird wie folgt geändert:
1. Art. I § 1 wird wie folgt geändert:
a. In Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung; sodann wird der Begriff „Handelsgesellschaft“ ersetzt durch den Begriff „Gesellschaft“.
b. Abs. 2 entfällt.
2. In § 5
a. wird Abs. 1 aufgehoben,
b. entfällt in Abs. 2 die Absatzbezeichnung.
3. In § 14 wird der Betrag „50.000 S“ durch den Betrag „3.600 Euro“ ersetzt.
4. In den §§ 4 Abs. 2, 7, 10 und 14 wird die Abkürzung „HGB“ durch die Abkürzung „UGB“ ersetzt.
5. In Artikel V wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) § 1, § 4 Abs. 2, § 5, § 7, § 10 und § 14 des Art. I in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“
Artikel XII
Änderung des SE-Gesetzes
Das SE-Gesetz, BGBl. I Nr. 67/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2005, wird wie folgt geändert:
1. In den §§ 3, 7 Abs. 2, 25 Abs. 2 und 64 Abs. 1 Z 4 wird die Abkürzung „HGB“ durch die Abkürzung „UGB“ ersetzt.
2. In § 65 Abs. 1 entfällt die Anführung von Paragraf “14“ HGB; weiters wird der Begriff „handelsrechtlichen“ durch „unternehmensrechtlichen“ und „HGB“ durch „UGB“ ersetzt.
3. An § 67 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 3, § 7 Abs. 2, § 25 Abs. 2, § 64 Abs. 1 Z 4 und § 65 Abs. 1 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“
Artikel XIII
Änderung des Handelsvertretergesetzes
Das Handelsvertretergesetz, BGBl. Nr. 88/1993, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 wird der Begriff „Kaufmanns“ durch „Unternehmers“ ersetzt.
2. In § 19 entfällt vor dem Wort „Zurückbehaltungsrecht“ das Wort „kaufmännische“; die Abkürzung „HGB“ wird zweimal durch die Abkürzung „UGB“ ersetzt.
3. § 28 wird wie folgt geändert:
a. Abs. 1 lautet:
„(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf die Vermittlung und den Abschluss von Versicherungsgeschäften, auf die nach dem Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, in der jeweils geltenden Fassung, zu beurteilenden Rechtsverhältnisse zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern und auf die Rechtsverhältnisse der Makler.“
b. In Abs. 2 wird die Abkürzung „HGB“ durch die Abkürzung „UGB“ ersetzt.
4. In § 29 wird nach Abs. 2 folgender Absatz eingefügt:
„(2a) § 5, § 19 und § 28 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“
Artikel XIV
Änderung der Jurisdiktionsnorm
Die Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 51 wird wie folgt geändert:
a. Abs. 1 Z 1 lautet:
- „1. Streitigkeiten aus unternehmensbezogenen Geschäften, wenn die Klage gegen einen im Firmenbuch eingetragenen Unternehmer gerichtet ist und das Geschäft auf Seiten des Beklagten ein unternehmensbezogenes Geschäft ist.“
b. In Z 2 wird der Begriff „Handelsverkehr“ durch den Begriff „Geschäftsverkehr“ ersetzt.
c. In Z 3 werden der Begriff „Kaufleute“ durch „Unternehmer“ und der Begriff „Gewerbe“ durch „Unternehmen“ ersetzt und lautet der letzte Halbsatz „sofern es sich nicht um eine Arbeitsrechtssache handelt“.
d. In Z 4 wird der Begriff „Handelsgewerbes“ durch den Begriff „Unternehmens“ ersetzt.
e. In Z 5 wird der Begriff „Handelsfirma“ durch den Begriff „Firma“ ersetzt.
f. In Z 6 werden der Begriff „Handelsgewerbes“ durch den Begriff „Unternehmens“ und der Begriff „Handelsgeschäften“ durch den Begriff „unternehmensbezogenen Geschäften“ ersetzt und lautet der letzte Halbsatz „sofern es sich nicht um eine Arbeitsrechtssache handelt“.
g. In Abs. 2 lautet Z 10:
- „10. Streitigkeiten wegen unlauteren Wettbewerbs - sofern es sich nicht um eine Arbeitsrechtssache handelt -, nach dem Urheberrechtsgesetz, nach den §§ 28 bis 30 des Konsumentenschutzgesetzes und nach Artikel V des Zinsenrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2002;“
2. In § 75 wird der Begriff „offenen Handelsgesellschaften“ durch „offenen Gesellschaften“ ersetzt.
3. In § 87a wird einmal in der Überschrift sowie zweimal im Gesetzestext der Ausdruck „Kaufleute“ durch den Ausdruck „Unternehmer“ ersetzt.
4. In § 88 Abs. 2 wird die Wortfolge „Personen, welche ein Handelsgewerbe betreiben,“ durch den Ausdruck „Unternehmern“ ersetzt.
4a. In § 120 Abs. 1 Z 2 wird die Wendung „270 Abs. 3 bis 5, 282, 283 und 338 Abs. 3 HGB“ durch die Wendung „183 Abs. 3, 270 Abs. 3 bis 5, 282 und 283 UGB“ ersetzt.
5. In § 120 Abs. 2 wird der Verweis auf „§ 30 HGB“ durch den Verweis auf „§ 29 UGB“ ersetzt.
Artikel XV
Änderung des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung
Das Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 112/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2002, wird wie folgt geändert:
In den Artikeln XIV und XIVa wird der Begriff „Kaufleute“ jeweils durch den Begriff „Unternehmer“ ersetzt.
Artikel XVI
Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 93 Abs. 2 lautet:
„(2) In Rechtssachen, die sich auf den Betrieb des Unternehmens einer Person beziehen, kann die Zustellung für den Empfänger an den Prokuristen erfolgen.“
2. In § 106 wird der Ausdruck „Handelsgewerbes“ durch den Ausdruck „Unternehmens“ ersetzt.
3. In § 373 Abs. 3 wird der Begriff „offene Handelsgesellschaft“ durch den Begriff „offene Gesellschaft“ ersetzt.
Artikel XVII
Änderung des Rechtspflegergesetzes
Das Rechtspflegergesetz, BGBl. Nr. 560/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2004, wird wie folgt geändert:
In § 18 Abs. 2 lit. b. werden der Begriff „Einzelkaufmanns“ durch den Begriff „Einzelunternehmers“ und die Wendung „Personengesellschaft des Handelsrechts oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft“ durch die Wendung „eingetragenen Personengesellschaft“ ersetzt.
Artikel XVIII
Änderung der Konkursordnung
Die Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 152/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 56 lautet samt Überschrift:
„Forderungen von Unternehmensgläubigern
§ 56. Forderungen von Unternehmensgläubigern, denen die Rechte des Ehegatten des Gemeinschuldners aus den Ehepakten nach § 36 UGB nachstehen, sind mit dem Betrage zu berücksichtigen, der auf sie ohne Rücksicht auf die Ehepakte aus der Konkursmasse entfallen würde. Der Mehrbetrag, der dadurch den Unternehmensgläubigern zukommt, ist aus dem Anteil zuzuweisen, der dem Ehegatten des Gemeinschuldners als Konkursgläubiger für den Anspruch aus den Ehepakten gebührt.“
2. In den §§ 57, 65, 67 Abs. 1, 68, 69 Abs. 3, 93 Abs. 3, 100 Abs. 6, 104 Abs. 2, 132 Abs. 3, 164 Abs. 1, 164a, 165 Abs. 1 wird der Ausdruck „Handelsgesellschaft“ jeweils durch den Ausdruck „eingetragene Personengesellschaft“ ersetzt.
3. In § 157e Abs. 2 wird der Begriff „Handelsrechts“ durch den Begriff „Unternehmensrechts“ ersetzt.
4. In § 254 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 56, § 57, § 65, § 67 Abs. 1, § 68, § 69 Abs. 3, § 93 Abs. 3, § 100 Abs. 6, § 104 Abs. 2, § 132 Abs. 3, § 157e Abs. 2, § 164 Abs. 1, § 164a und § 165 Abs. 1 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“
Artikel XIX
Änderung der Ausgleichsordnung
Die Ausgleichsordnung, BGBl. II Nr. 221/1934, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 26 lautet samt Überschrift:
„Forderungen von Unternehmensgläubigern
§ 26. Forderungen von Unternehmensgläubigern, denen die Rechte des Ehegatten des Schuldners aus den Ehepakten nach § 36 UGB nachstehen, sind mit dem Betrage zu berücksichtigen, der auf sie ohne Rücksicht auf die Ehepakte entfallen würde. Der Mehrbetrag, der dadurch den Unternehmensgläubigern zukommt, ist aus dem Anteil zuzuweisen, der dem Ehegatten des Schuldners als persönlichem Gläubiger für den Anspruch aus den Ehepakten gebührt.“
2. In den §§ 27, 39 Abs. 2, 73 Abs. 1, 74 und 75 Abs. 1 wird der Ausdruck „Handelsgesellschaft“ jeweils durch den Ausdruck „eingetragene Personengesellschaft“ ersetzt.
3. In den §§ 2 Abs. 4 und 62 Abs. 2 wird der Begriff „Handelsrecht“ bzw. „Handelsrechts“ jeweils durch den Begriff „Unternehmensrecht“ bzw. „Unternehmensrechts“ ersetzt.
4. In § 94 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 2 Abs. 4, § 26, § 27, § 39 Abs. 2, § 62 Abs. 2, § 73 Abs. 1, § 74 und § 75 Abs. 1 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“
Artikel XX
Änderung des Privatstiftungsgesetzes
Das Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:
1. Artikel I wird wie folgt geändert:
a. In § 1 Abs. 2 Z 3 wird die Wendung „persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechts oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft“ durch die Wendung „unbeschränkt haftender Gesellschafter einer eingetragenen Personengesellschaft“ ersetzt.
b. In § 15 Abs. 3 wird die Abkürzung „HGB“ durch die Abkürzung „UGB“ ersetzt.
2. In Artikel XI wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) § 1 Abs. 2 Z 3 und § 15 Abs. 3 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“
Artikel XXI
Änderung des Unternehmensreorganisationsgesetzes
Das Unternehmensreorganisationsgesetz, BGBl. I Nr. 114/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2003, wird wie folgt geändert:
1. In § 22 Abs. 2 wird die Wendung „Personengesellschaften des Handelsrechts“ durch die Wendung „unternehmerisch tätige eingetragene Personengesellschaften“ ersetzt.
2. In den §§ 23 und 24 Abs. 1 wird die Abkürzung „HGB“ jeweils durch die Abkürzung „UGB“ ersetzt.
3. § 30 wird wie folgt geändert:
a. § 30 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
b. Folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 22 Abs. 2, § 23 und § 24 Abs. 1 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“
Artikel XXII
Änderung des Gerichtsgebührengesetzes
Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2005, wird wie folgt geändert:
1. Die Tarifpost 10 wird wie folgt geändert:
a. In Z I lit. a. werden in Z 1 das Wort „Einzelkaufleuten“ durch das Wort „Einzelunternehmern“ und in Z 2 das Wort „Handelsgesellschaften“ durch das Wort „Gesellschaften“ ersetzt und entfallen die Z 4 und 5 samt den zugehörigen Gebührenbeträgen.
b. In den Anmerkungen 1 und 15a wird jeweils die Abkürzung „HGB“ durch die Abkürzung „UGB“ ersetzt.
2. Dem Artikel VI wird folgende Z 24 angefügt:
- „24. Die Tarifpost 10 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“
Artikel XXIII
Änderung des Gerichtskommissionstarifgesetzes
Das Gerichtskommissionstarifgesetz, BGBl. Nr. 108/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/2001, wird wie folgt geändert:
In den §§ 3 Abs. 1 und 12 Abs. 1 wird die Wendung „das Unternehmen eines Einzelkaufmanns“ jeweils durch die Wendung „ein Unternehmen des Erblassers“ ersetzt.
Artikel XXIV
Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 2002
Das Wohnungseigentumsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 70/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2003, wird wie folgt geändert:
In § 12 Abs. 2 werden die Wendung „ , einer Personengesellschaft des Handelsrechts oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft“ durch die Wendung „oder einer eingetragenen Personengesellschaft“ sowie die weitere Wortfolge „eingetragenen Erwerbsgesellschaft“ durch die Wortfolge „eingetragenen Personengesellschaft“ ersetzt.
Artikel XXV
Änderung des Mietrechtsgesetzes
Das Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Wohnrechtliche Außerstreitbegleitgesetz, BGBl. I Nr. 113/2003, und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.12.2003, BGBl. I Nr. 2/2004, wird wie folgt geändert:
In § 12a Abs. 3 werden im ersten Satz die Wendung „Personengesellschaft des Handelsrechts“ durch die Wendung „unternehmerisch tätige eingetragene Personengesellschaft“ und im zweiten Satz die Wendung „Personengesellschaft des Handelsrechts“ durch die Wendung „unternehmerisch tätigen eingetragenen Personengesellschaft“ ersetzt.
Artikel XXVI
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 27 wird wie folgt geändert:
a. Die Überschrift lautet:
„Eintragung in das Firmenbuch“
b. Im Gesetzestext entfällt die Wortfolge „und gelten als Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches“.
2. In § 61d werden in den Z 3, 4 und 6 die Verweise „§ 13 Abs. 2 HGB“, „§ 13 Abs. 3 HGB“ und „§ 13 Abs. 4 HGB“ durch die Verweise „§ 12 Abs. 2 UGB“, „§ 12 Abs. 3 UGB“ und „§ 12 Abs. 4 UGB“ ersetzt.
3. Nach § 63 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit können sich freiwillig in das Firmenbuch eintragen lassen. In diesem Fall kommen die §§ 36 bis 38 sowie § 53 Abs. 3 bis 5 sinngemäß zur Anwendung.“
4. § 119j erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 27, § 61d und § 63 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“
Artikel XXVII
Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes
Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 66 lautet:
„§ 66. Die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes ist nur zulässig durch
- 1. eine offene Gesellschaft oder
- 2. eine Kommanditgesellschaft oder
- 3. eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder
- 4. eine Aktiengesellschaft.“
2. § 72 lautet:
„§ 72. Die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes und der in § 71 Abs. 1 aufgezählten Tätigkeiten ist nur zulässig durch
- 1. eine offene Gesellschaft oder
- 2. eine Kommanditgesellschaft oder
- 3. eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung.“
3. In § 229 Abs. 1 bis 3 wird jeweils der letzte Satz aufgehoben.
Artikel XXVIII
Änderung des Ziviltechnikergesetzes 1993
Das Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 21 Abs. 1 lautet:
„(1) Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dürfen Ziviltechniker zum ausschließlichen Zweck dauernder Ausübung des Ziviltechnikerberufes offene Gesellschaften, Kommanditgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften mit eigener, vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verliehener Befugnis bilden (Ziviltechnikergesellschaften).“
2. In § 28 Abs. 4 wird die Wortfolge „eingetragene Erwerbsgesellschaften“ durch die Wortfolge „eingetragene Personengesellschaften“ ersetzt.
Artikel XXIX
Außer-Kraft-Treten der 4. EVHGB
Die Vierte Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich vom 24. Dezember 1938, dRGBl. 1938 I 1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2002, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft. Sofern in den §§ 906 und 907 UGB nichts anderes bestimmt ist, ist sie jedoch auf Sachverhalte, die sich vor diesem Zeitpunkt ereignet haben, weiter anzuwenden. Die Geltung des Handelsgesetzbuches vom 10. Mai 1897, dRGBl. S 219/1897, von § 1 Abs. 4 Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, sowie von den §§ 384 Abs. 2 und 385 Abs. 1 zweiter Satz ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, in der jeweils zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung, bleibt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes unberührt.
Artikel XXX
Verweisungen
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen ist, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der Übergangsvorschriften.
Artikel XXXI
In-Kraft-Treten
Soweit in diesem Bundesgesetz keine anderen Anordnungen getroffen werden, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2007 in Kraft; jedoch tritt Artikel XXVII Z 3 schon mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft. Bestimmungen, die aufgehoben werden, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
Artikel XXXII
Übergangsbestimmungen
Soweit in diesem Bundesgesetz keine besonderen Regelungen getroffen werden, gilt:
(1) § 367, § 368, § 456, § 460a, §§ 466a bis 466e, § 905, § 905a, § 905b, § 906, § 1019, § 1029, § 1063a, § 1063b, § 1082, § 1170b, § 1333, § 1335, § 1336 und § 1396a ABGB in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, sind auf nach dem 31. Dezember 2006 abgeschlossene Rechtsgeschäfte anzuwenden. Auf davor abgeschlossene Rechtsgeschäfte sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
(2) § 51 und § 87a JN in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, sind auf Klagen anzuwenden, die nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bei Gericht eingebracht werden. Für Unternehmer wird der Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß § 88 Abs. 2 JN in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, begründet, wenn die Faktura nach In-Kraft-Treten des Handelsrechts-Änderungsgesetzes angenommen wurde.
Fischer
Schüssel
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