vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1063b ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

§ 1063b

Wenn dem Käufer beim Kauf einer beweglichen Sache die nähere Bestimmung der Form, des Maßes oder ähnlicher Verhältnisse vorbehalten ist, ist er verpflichtet, die vorbehaltene Bestimmung zu treffen. Im Übrigen gilt § 906 Abs. 2 sinngemäß.