482. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Fachdienst (Entlohnungsgruppe v3) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften
Auf Grund der §§ 23 bis 31 und 281 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005, und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für den Fachdienst (Entlohnungsgruppe v3) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften.
(2) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Ziele der Grundausbildung
§ 2. Vorrangige Ziele der Grundausbildung sind es,
- 1. die Kenntnisse zu vermitteln, die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der Aufgaben des Kanzleifachdienstes erforderlich sind,
- 2. die Bediensteten mit dem Dienst im Justizressort im Allgemeinen und im fachdienstlichen Bereich der Kanzleien der Gerichte und Staatsanwaltschaften im Besonderen vertraut zu machen und
- 3. die erforderlichen Kenntnisse über die Aufbau- und Ablauforganisation der Gerichte und Staatsanwaltschaften einschließlich der Informationstechnik-Anwendungen zu vertiefen.
Gestaltung der Grundausbildung
§ 3. (1) Die Grundausbildung ist als Ausbildungslehrgang in Blockform und als praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) zu gestalten.
(2) Die Grundausbildung beginnt mit dem ersten Teil des Ausbildungslehrganges, wird fortgesetzt mit der praktischen Verwendung und endet mit dem zweiten Teil des Ausbildungslehrganges.
(3) Die Ausbildungsmodule des Ausbildungslehrganges haben alle zeitgemäßen und zweckmäßigen Formen der Wissensvermittlung, insbesondere auch e-learning-Systeme, zu nutzen.
Vortragende
§ 4. (1) Als Vortragende und Trainer in den einzelnen Modulen sind fachlich und pädagogisch qualifizierte Bedienstete des Justizressorts heranzuziehen, die über die erforderliche persönliche und soziale Kompetenz verfügen.
(2) Die Vortragenden haben über die Leistungen der Lehrgangsteilnehmer und ihre Mitarbeit während des Ausbildungslehrganges schriftliche Aufzeichnungen zu führen, die auf Aufforderung dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes vorzulegen sind.
(3) Die Vortragenden haben sich in ihrem Fachgebiet gemäß den Anforderungen der modernen Erwachsenenbildung unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnisse der Erwachsenenpädagogik und Lernpsychologie regelmäßig weiterzubilden.
Ausbildungslehrgang
§ 5. (1) Die Ausbildungslehrgänge sind von den Präsidenten der Oberlandesgerichte nach Bedarf und jedenfalls so einzurichten, dass jeder Vertragsbedienstete eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft, der sich im Dienstvertrag zur Absolvierung der Grundausbildung nach dieser Verordnung verpflichtet hat, diese innerhalb der vereinbarten Frist zurücklegen kann.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Ausbildungslehrgang ist
- 1. die erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für den Kanzleidienst (Entlohnungsgruppe v4) in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, BGBl. II Nr. 124/2005, oder
- 2. die erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung nach der Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften, BGBl. Nr. 183/1987, oder
- 3. die erfolgreich abgelegte ‚erste Kanzleiprüfung' nach der Kanzleipersonal-Verordnung, RGBl. Nr. 170/1897.
(3) Einem Ausbildungslehrgang sind nicht mehr Teilnehmer zuzuweisen, als in der vorgesehenen Schulungseinrichtung Bildschirmarbeitsplätze zu Ausbildungszwecken zur Verfügung stehen.
(4) Erforderlichenfalls hat mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz die Zulassung zu einem vom Präsidenten eines anderen Oberlandesgerichtes veranstalteten Ausbildungslehrgang zu erfolgen.
(5) Im Ausbildungslehrgang sind die in der Anlage 1 angeführten Gegenstände - soweit sie für den Fachdienst von Bedeutung sind - im Umfang der dort für den ersten und zweiten Teil des Ausbildungslehrganges gesondert ausgewiesenen Stundenzahlen mit den jeweils angeführten Ausbildungszielen zu unterrichten.
(6) Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel der Lehrgangsstunden versäumt, ist die Zulassung zum Lehrgang zu widerrufen.
Gestaltung des Unterrichtes
§ 6. (1) Die Gestaltung des Unterrichtes hat nach modernen pädagogischen und didaktischen Gesichtspunkten zu erfolgen. Soweit dies zweckmäßig ist, sind auch e-learning-Systeme einzusetzen.
(2) Der Unterricht ist tunlichst, jedenfalls aber in den in Anlage 1 Z 2 und 4 bis 11 angeführten Gegenständen, mit praktischen Übungen zu verbinden.
(3) Der Gegenstand ‚Informationstechnik-Anwendungen der Justiz' (Anlage 1 Z 9) ist - unter besonderer Berücksichtigung der für die Verfahrensautomation Justiz bestehenden Verfahrensvorschriften - ausschließlich unter Verwendung von Bildschirmarbeitsplätzen tunlichst in Blockform zu unterrichten.
(4) Am Ende des ersten Teils ist von den Kandidaten ein IT-gestützter Test (Onlinetest) und eine praktische Prüfung über die Ausbildungsinhalte des ersten Teils zu absolvieren.
(5) Die Lehrgangsinhalte im zweiten Teil des Ausbildungslehrganges dienen neben der Wissensvermittlung insbesondere auch der Vertiefung und Prüfungsvorbereitung („Vorbereitungstage“). Die Wiederholung der IT-Inhalte erfolgt im Rahmen der Vorbereitungstage für die jeweiligen Fachgegenstände.
Praktische Verwendung
§ 7. (1) Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) hat 180 Arbeitstage zu dauern. Sie ist zu je einem Viertel in Zivil-, Exekutions-, Außerstreit- und Strafabteilungen zurückzulegen. Der Verwendung in einer Strafabteilung ist die Verwendung bei einer Staatsanwaltschaft gleichzuhalten.
(2) Die Schulung am Arbeitsplatz obliegt jeweils dem unmittelbar Vorgesetzten.
(3) Abwesenheitszeiten (Urlaub, Krankenstand, Beschäftigungsverbot, Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst und dgl.) sind bei der Berechnung der Dauer der praktischen Verwendung im Ausmaß von höchstens 15 Arbeitstagen zu berücksichtigen.
(4) Die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung zählt für die Berechnung der Dauer der praktischen Verwendung im Umfang des jeweiligen Beschäftigungsausmaßes.
(5) Vor der Zulassung zum Ausbildungslehrgang bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft zurückgelegte Dienstzeiten können vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes bis zum Höchstausmaß von 45 Arbeitstagen in die praktische Verwendung eingerechnet werden.
Fachdienstprüfung
§ 8. (1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Fachdienstprüfung sind
- 1. die praktische Verwendung in dem im § 7 festgelegten Ausmaß und
- 2. die Absolvierung des Ausbildungslehrganges nach § 5.
(2) Die Absolventen des Ausbildungslehrganges sind vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes, der den Ausbildungslehrgang veranstaltet hat, zur Fachdienstprüfung zuzuweisen.
(3) Die Fachdienstprüfung ist als praktische und als mündliche Prüfung abzulegen.
§ 9. (1) Der Onlinetest und die praktische Prüfung sind als Klausurarbeiten an einem Bildschirmarbeitsplatz abzulegen; die praktische Prüfung darf nicht länger als zwei Stunden dauern und hat fünf der in der Anlage 2 genannten Aufgaben zu umfassen.
(2) Die Prüfungsaufgaben der praktischen Prüfung sind jeweils so zu verteilen, dass bei jedem Prüfungstermin (mit zumindest drei Kandidaten) tunlichst alle in der Anlage 2 aufgezählten Aufgaben gestellt werden.
(3) Die mündliche Prüfung umfasst die in der Anlage 1 aufgezählten Gegenstände im Umfang des Unterrichtsstoffes und der Ausbildungsziele. Sie darf mit höchstens vier Kandidaten gleichzeitig abgehalten werden.
(4) Nach Maßgabe der Bestimmungen des § 13 Abs. 2 kann ein Teil der mündlichen Prüfung in einer Teilprüfung abgelegt werden.
Benotung
§ 10. Die Benotung der Fachdienstprüfung erfolgt unter Einschluss der Ergebnisse einer allfälligen Teilprüfung. Das Gesamtergebnis ist mit „bestanden“ (gegebenenfalls mit Auszeichnung aus bestimmten Gegenständen) oder mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.
Prüfungskommission
§ 11. (1) Bei jedem Oberlandesgericht ist eine Prüfungskommission zu errichten.
(2) Vorsitzender der Prüfungskommission ist der Präsident des Oberlandesgerichtes. Die Bundesministerin für Justiz hat, nach Einholung eines Vorschlags des Präsidenten des Oberlandesgerichtes, seine Stellvertreter und die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf deren fachliche und pädagogische Qualifikation auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(3) Zu Stellvertretern des Vorsitzenden sind zum Richteramt befähigte Bedienstete zu bestellen; zu weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission können - neben zum Richteramt befähigten Personen - auch Beamte des Gehobenen Dienstes bestellt werden, die über mehrjährige Erfahrungen im Bereich der Justizverwaltung verfügen.
(4) Die Zugehörigkeit zur Prüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Justizressorts. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen bzw. einstweiligen) Suspendierung vom Dienst, eines Karenzurlaubes, der Dienstzuteilung zu einer anderen Dienststelle des Bundes außerhalb des Justizressorts oder bei einer Außerdienststellung.
(5) Bei Ausscheiden von Mitgliedern kann die Prüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden.
(6) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
Prüfungssenat
§ 12. (1) Der Prüfungssenat (§ 29 Abs. 4 und 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333) besteht aus dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder einem seiner Stellvertreter und zwei weiteren Mitgliedern; die zwei weiteren Mitglieder dürfen dem Gehobenen Dienst angehören.
(2) Die Auswahl der Aufgaben für die praktische Prüfung obliegt dem Vorsitzenden des Prüfungssenates oder dem von ihm beauftragten Mitglied dieses Senates. Der Vorsitzende oder das von ihm beauftragte Mitglied hat auch für die Beaufsichtigung bei der praktischen Prüfung zu sorgen.
(3) Die Aufteilung des Prüfungsstoffes bei der mündlichen Prüfung obliegt dem Vorsitzenden des Prüfungssenates; der Vorsitzende kann, jeweils im Umfang des Unterrichtsstoffes, Fragen aus dem gesamten Prüfungsstoff stellen.
Prüfungsordnung
§ 13. (1) Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind im Rahmen der Fachdienstprüfung (§§ 8 und 9) nachzuweisen. Der mündliche Prüfungsteil der Dienstprüfung (§ 8 Abs. 3, § 9 Abs. 3) ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 2, als Gesamtprüfung vor dem Prüfungssenat abzulegen.
(2) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann der Gegenstand ‚Informationstechnik-Anwendungen der Justiz' mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz auch als Teilprüfung über den Inhalt dieses Ausbildungsmoduls abgehalten werden. Diese Teilprüfung kann als Klausurarbeit, als praktische Prüfung und/oder als eine mündliche Prüfung stattfinden und ist vor einem Mitglied der Prüfungskommission als Einzelprüfer abzulegen.
(3) Über den Verlauf der Teilprüfung ist ein vom Prüfer zu unterfertigendes Protokoll zu erstellen, das dem Vorsitzenden des Prüfungssenates zu übermitteln ist. Im Prüfungsprotokoll ist anzugeben, ob die Teilprüfung als "bestanden", "mit Auszeichnung bestanden" oder "nicht bestanden" zu qualifizieren ist.
(4) Die Zuweisung zur Dienstprüfung erfolgt von Amts wegen durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes. Voraussetzung für die Zulassung ist die Absolvierung aller vorgesehenen Ausbildungsmodule.
(5) Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn die mündliche Prüfung nach § 9 Abs. 3, der Onlinetest und die praktische Prüfung nach § 9 Abs. 1 und 2 und gegebenenfalls die Teilprüfung nach Abs. 2 bestanden wurden.
(6) Eine nicht bestandene Gesamtprüfung oder Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Reprobationsfrist soll dabei jeweils rund vier Wochen betragen. Die zweite Wiederholung hat vor einem Prüfungssenat unter dem Vorsitz des Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission stattzufinden.
(7) Nach erfolgreicher Ablegung der Fachdienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.
Zeugnis
§ 14. (1) Über die bestandene Dienstprüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Zeugnis auszustellen (Anlage 3). Im Zeugnis sind sämtliche Prüfungsmodule der Dienstprüfung zu bezeichnen; eine allfällige Teilprüfung ist anzuführen; gegebenenfalls sind die Worte "mit Auszeichnung bestanden" anzufügen (§ 31 Abs. 5 zweiter Satz BDG 1979). Allfällige Anrechnungen (§ 16) sind festzuhalten. Die praktischen Verwendungen gemäß § 7 sind schlagwortartig zu beschreiben.
(2) Das Original des Zeugnisses ist dem Ausbildungsteilnehmer auszuhändigen. Eine Zweitschrift des Zeugnisses ist gemeinsam mit einem allfälligen Teilprüfungsprotokoll und den Ergebnissen der praktischen Prüfungsarbeit (§ 9 Abs. 1 und 2, Anlage 2) im Personalakt abzulegen.
Ausbildungscontrolling und Qualitätssicherung
§ 15. (1) Die tatsächlich erfolgte Ausbildung ist von den Dienstbehörden auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sind zu dokumentieren.
(2) Das Ausbildungscontrolling umfasst auch die Evaluierung der Tätigkeit der Vortragenden. Als geeignete Maßnahmen hiefür kommen neben der Evaluierung mittels Fragebogen beispielsweise die Hospitation und die Dokumentation der Ausbildungsschritte in Betracht.
Anrechnungsbestimmungen
§ 16. (1) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit können mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz auch von anderen Bundesdienststellen oder von Einrichtungen außerhalb des Bundes organisierte Ausbildungsmodule in Anspruch genommen werden.
(2) Der erfolgreiche Besuch solcher Ausbildungsmodule kann auf die Grundausbildung nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 angerechnet werden. Die Anrechnung bedarf der Zustimmung durch das Bundesministerium für Justiz. Vor einer allfälligen Anrechnung hat die jeweilige Dienstbehörde eine Gleichwertigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung durchzuführen.
(3) Anrechnungen sowie der Prüfungserfolg sind im Zeugnis festzuhalten.
Sonderregelung für Bedienstete des Obersten Gerichtshofes
§ 17. Bedienstete des Obersten Gerichtshofes sind einem vom Präsidenten eines Oberlandesgerichtes veranstalteten Ausbildungslehrgang zuzuweisen.
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 18. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Justiz, BGBl. Nr. 182/1987, über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften außer Kraft.
(3) Die nach der Kanzleipersonal-Verordnung, RGBl. Nr. 170/1897, bestandene Grundbuchsführerprüfung oder die nach der in Abs. 2 zitierten Verordnung erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung ersetzen die Grundausbildung nach der vorliegenden Verordnung.
(4) Bediensteten, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung die praktische Verwendung nach den Verordnungen des Bundesministers für Justiz, BGBl. Nr. 182/1987 bzw. 183/1987, über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppen C bzw. D in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften bereits zur Gänze oder zum Teil absolviert haben, sind diese Zeiten abweichend von § 7 Abs. 5 auf die praktische Verwendung nach der vorliegenden Verordnung anzurechnen.
Anlage
Anlage
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Gastinger
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