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BGBl I 1/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

1. Bundesgesetz: Änderung des Hochschulerschaftsgesetzes 1998
(NR: GP XXII IA 465/A AB 764 S. 90 . BR: 7162 AB 7195 S. 717.)

1. Bundesgesetz, mit dem das Hochschülerschaftsgesetz 1998 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lauten § 15. „§ 15. Organ gemäß § 12 Abs. 2“, § 16. „§ 16. Aufgaben des Organs gemäß § 12 Abs. 2“, § 17. „§ 17. Studienvertretung“, § 18. „§ 18. Aufgaben der Studienvertretung“, § 19a. „§ 19a. Tätigkeitsbericht“, § 30. „§ 30. Verteilung der Studierendenbeiträge“, § 35a. „§ 35a. Wahl von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in die Bundesvertretung“, § 41. „§ 41. Zuweisung der Mandate für die Universitätsvertretungen“, § 42. „§ 42. Zuweisung der Mandate für die Studienvertretungen“, § 45. „§ 45. Einsprüche gegen die Wahlen der Universitätsvertretungen und der Studienvertretungen“, § 58a. „§ 58a. Vermögensübergang auf die Hochschülerschaften der Medizinischen Universität Wien, Graz, Innsbruck“.

2. § 1 Abs. 1 Z 2 und Z 9 entfallen; in § 1 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und 2“; in § 1 Abs. 4 wird die Wortfolge „Abs. 1 Z 1 bis 9“ durch die Wortfolge „Abs. 1 Z 1 bis 8“ ersetzt; in § 1 Abs. 1 Z 8 wird der Beistrich durch einen Punkt ersetzt; § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 lauten:

  1. „1. den Universitäten gemäß § 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120,
  1. 3. der Universität für Weiterbildung Krems gemäß §§ 1 und 2 des DUK-Gesetzes 2004, BGBl. I Nr. 22,“

2a. In § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 wird die Wortfolge „und die in der Bundesvertretung der Studierenden vertretenen wahlwerbenden Gruppen sind berechtigt“ durch die Wortfolge „und die in den Universitätsvertretungen vertretenen wahlwerbenden Gruppen, die berechtigt sind, Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in die Bundesvertretung zu entsenden, haben das Recht“ ersetzt; in § 4 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „das oberste Kollegialorgan“ durch die Wortfolge „den Senat“ ersetzt.

3. In § 4a Abs. 1 entfällt der Klammerausdruck „(§ 33 Universitäts-Studiengesetz - UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997)“ und wird die Wortfolge „Angehörigkeit zur Studienrichtung“ durch die Wortfolge „Zulassung zum Studium“ ersetzt; in § 4a Abs. 1, § 4a Abs. 4 und § 10 Abs. 4 wird jeweils nach dem Wort „Heimatort“ die Wortfolge „, und, wenn vorhanden, die E-Mail-Adresse,“ eingefügt; in § 4a Abs. 4 wird die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat der Österreichischen Hochschülerschaft in jedem Semester ein Verzeichnis der Studierenden an der Donau-Universität Krems und an den akkreditierten Universitäten,“ durch die Wortfolge „Die Rektorin oder der Rektor hat der Österreichischen Hochschülerschaft in jedem Semester ein Verzeichnis der Studierenden an der Universität für Weiterbildung Krems“ ersetzt; in § 4a Abs. 5 wird die Wortfolge „§ 1 Abs. 1 Z 3 bis 9“ durch die Wortfolge „§ 1 Abs. 1 Z 3 bis 8“ ersetzt; § 4a Abs. 6 entfällt und der bisherige § 4a Abs. 7 erhält die Absatzbezeichnung „(6)“.

4. § 7 Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. Mandatarinnen und Mandatare gemäß § 35a mit Stimmrecht;“

5. § 7 Abs. 4 und § 13 Abs. 4 entfallen; § 51 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat in Ausübung ihres oder seines Aufsichtsrechts durch Bescheid den Beschluss eines Organs und die Wahl oder Abwahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter aufzuheben, wenn der Beschluss oder die Wahl

  1. 1. von einem unzuständigen Organ stammt oder
  1. 2. unter erheblicher Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder
  1. 3. im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht oder
  1. 4. der Beschluss wegen seiner finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist.

Im Bescheid ist den Organen aufzutragen, den der Rechtsanschauung der Bundesministerin oder des Bundesministers entsprechenden Rechtszustand mit den rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen.“

6. In § 8 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „hinausgehen“ die Wortfolge „und diese nicht von den Hochschülerschaften an den Universitäten gemäß § 9 Abs. 2 wahrgenommen wird“ eingefügt; in § 8 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wortfolge „und Beschlussfassung über deren Verteilung“ und dem § 8 Abs. 2 wird folgender neuer Abs. 3 angefügt:

„(3) Mandatarinnen und Mandatare der Bundesvertretung haben sich zu Klubs zusammenzuschließen, wobei jede Mandatarin und jeder Mandatar nur einem Klub angehören darf.“

7. In § 9 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(§ 4 Z 12 und 20 UniStG)“ durch den Klammerausdruck „(§ 51 Abs. 2 Z 15 und 22 Universitätsgesetz 2002)“ ersetzt.

7a. In § 9 Abs. 2 erster Satz entfällt die Wortfolge „, soweit diese Interessen ausschließlich die jeweilige Universität betreffen,“.

8. In § 10 Abs. 3 wird das Wort „Studienrichtungsvertretungen“ durch das Wort „Studienvertretungen“ ersetzt, in § 10 Abs. 4 entfällt der Klammerausdruck „(§ 33 UniStG)“, § 10 Abs. 7 erhält die Absatzbezeichnung „(9)“ und § 10 Abs. 7 und 8 lauten:

„(7) Die oder der Vorsitzende jeder Universitätsvertretung hat das Recht, Informationen über die Verwendung der Studienbeiträge beim Rektorat der jeweiligen Universität einzuholen. Das Rektorat ist verpflichtet, die entsprechenden Informationen schriftlich zu erteilen. Die oder der Vorsitzende jeder Universitätsvertretung ist verpflichtet, die Studierenden der jeweiligen Universität darüber zu informieren.

(8) Die oder der Vorsitzende jeder Universitätsvertretung hat gemäß § 21 Abs. 15 Universitätsgesetz 2002 das Recht, in den Sitzungen des Universitätsrates zu Tagesordnungspunkten, die ihren Aufgabenbereich betreffen, insbesondere zu

  1. 1. Genehmigung des Entwicklungsplans,
  1. 2. Genehmigung des Organisationsplans,
  1. 3. Genehmigung des Entwurfs der Leistungsvereinbarung und
  1. 4. Stellungnahme zu Curricula und Studienangeboten außerhalb der Leistungsvereinbarung

angehört zu werden.“

9. § 12 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Organe der Hochschülerschaften an den Universitäten sind:

  1. 1. die Universitätsvertretung der Studierenden,
  1. 2. die Studienvertretungen,
  1. 3. die Wahlkommission.“

10. Der bisherige § 12 Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“ und § 12 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Die Universitätsvertretung der Studierenden ist berechtigt, im Rahmen ihrer Satzung weitere Organe entsprechend dem Organisationsplan der Universität (zB Fakultätsvertretung, Fachbereichsvertretung, Departementvertretung, etc.) einzurichten. Sie hat in der Satzung festzulegen, von welcher Studienvertretung Studierende in diese Organe zu entsenden sind. Bei der Festlegung der Zahl der von den einzelnen Studienvertretungen zu entsendenden Vertreterinnen und Vertretern ist die Anzahl der Studierenden des jeweiligen Studiums zu berücksichtigen.

(3) Die Funktionsperiode der Organe gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 und des Organs gemäß Abs. 2 beginnt jeweils mit dem der Wahl folgenden 1. Juli und endet mit 30. Juni des zweiten darauf folgenden Jahres. Die Wahlkommissionen sind auf Dauer eingerichtet.“

11. In § 13 Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „die Vorsitzenden der Fakultätsvertretungen“ durch die Wortfolge „die Vorsitzenden der Organe gemäß § 12 Abs. 2“ ersetzt und § 13 Abs. 1 Z 5 lautet:

  1. „5. an Universitäten, an deren Hochschülerschaften keine Organe gemäß § 12 Abs. 2 eingerichtet sind, die Vorsitzenden der Studienvertretungen mit beratender Stimme und Antragsrecht.“

11a. In § 13 Abs. 2 Z 10 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 11 angefügt:

  1. „11. Regelung betreffend Vorgangsweise bei der Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in die Kollegialorgane gemäß § 25 Abs. 8 Z 1 bis 3 des Universitätsgesetzes 2002.“

12. § 14 Z 2 und 5 lauten und Z 5a wird eingefügt:

  1. „2. Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag der Hochschülerschaft und über die Verteilung der aus den Studierendenbeiträgen zur Verfügung stehenden Geldmittel. An Universitäten mit Organen gemäß § 12 Abs. 2 sind den Studienvertretungen insgesamt mindestens 30 vH und den Organen gemäß § 12 Abs. 2 mindestens 10 vH zur Verfügung zu stellen. An Universitäten ohne Organe gemäß § 12 Abs. 2 sind den Studienvertretungen insgesamt mindestens 30 vH zur Verfügung zu stellen. Bei der Verteilung ist darauf zu achten, dass jedem dieser Organe ein zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlicher Mindestbetrag zur Verfügung steht;“
  1. „5. Entsendung und Abberufung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in Kommissionen und Unterkommissionen des Senates der Universität, insbesondere in die Kollegialorgane gemäß § 25 Abs. 8 Z 1 bis 3 Universitätsgesetz 2002, und in staatliche Behörden;
  1. 5a. Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden in den Senat der Universität aus den Reihen der ordentlichen Studierenden der Universität nach dem Wahlverfahren gemäß § 40 entsprechend dem Stimmenverhältnis der in der Universitätsvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppen;“

13. In § 14 Z 7 wird das Wort „Fakultätsvertretungen“ durch die Wortfolge „Organe gemäß § 12 Abs. 2“ ersetzt.

14. Die §§ 15 bis 18 samt Überschriften lauten:

„Organ gemäß § 12 Abs. 2

§ 15. Dem Organ gemäß § 12 Abs. 2 gehören an:

  1. 1. bis zu 2.000 Wahlberechtigten fünf Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter, bis zu 3.000 Wahlberechtigten sieben, bis zu 4.000 Wahlberechtigten neun, und über 4.000 Wahlberechtigten elf Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter;
  1. 2. die Vorsitzenden der Studienvertretungen, die entsprechend dem Organisationsplan der Universität (zB Fakultätsvertretung, Fachbereichsvertretung, Departementvertretung, etc.) Studierende in dieses Organ entsenden, mit beratender Stimme und Antragsrecht.

Aufgaben des Organs gemäß § 12 Abs. 2

§ 16. Die Aufgaben des Organs gemäß § 12 Abs. 2 sind:

  1. 1. Vertretung der Interessen der Studierenden sowie deren Förderung in ihrem Wirkungsbereich;
  1. 2. Verfügung über das zugewiesene Budget;
  1. 3. Koordination der Tätigkeiten der Studienvertretungen;
  1. 4. Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen.

Studienvertretung

§ 17. (1) Für jedes ordentliche Studium, insbesondere auch für Lehramts- und Doktoratsstudien, ist eine Studienvertretung einzurichten. Die Universitätsvertretung kann beschließen, dass Studien zu einer Studienvertretung zusammengefasst werden. Derartige Beschlüsse bedürfen der Zweidrittelmehrheit.

(2) Der Studienvertretung gehören bis zu 400 Wahlberechtigten drei Mandatarinnen und Mandatare, über 400 Wahlberechtigten fünf Mandatarinnen und Mandatare an.

(3) Die Funktionsperiode der Studienvertretung endet vorzeitig, wenn die Zahl der Mandatarinnen oder Mandatare unter die Hälfte der für die Studienvertretung zu vergebenden Mandate gesunken ist. In diesem Fall hat das Organ gemäß § 12 Abs. 2, an Universitäten ohne Organ gemäß § 12 Abs. 2 die Universitätsvertretung, deren Aufgaben und das Budget zu übernehmen.

Aufgaben der Studienvertretung

§ 18. Die Aufgaben der Studienvertretung sind:

  1. 1. Vertretung der Interessen der Studierenden sowie deren Förderung in ihrem Wirkungsbereich;
  1. 2. Nominierung der von der Universitätsvertretung in die Kollegialorgane gemäß § 25 Abs. 8 Z 1 bis 3 Universitätsgesetz 2002 zu entsendenden Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter nach Maßgabe der Satzung;
  1. 3. Verfügung über das der Studienvertretung zugewiesene Budget;
  1. 4. Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen.“

15. In § 19 Abs. 1 wird die Wortfolge „Fakultätsvertretungen und Studienrichtungsvertretungen“ durch die Wortfolge „Organe gemäß § 12 Abs. 2 und Studienvertretungen“ ersetzt.

16. Dem § 19 wird folgender § 19a samt Überschrift angefügt:

„Tätigkeitsbericht

§ 19a. (1) Die Bundesvertretung, die Universitätsvertretungen, die Studienvertretungen und die Organe gemäß § 12 Abs. 2 haben innerhalb von drei Monaten nach Abschluss jedes Budgetjahres einen Tätigkeitsbericht zu veröffentlichen, der in geeigneter Weise die Verteilung der Studierendenbeiträge darzustellen und die Tätigkeitsfelder, insbesondere der Beratungstätigkeiten und die erbrachten Dienstleistungen darzulegen hat.

(2) Die Bundesvertretung hat auf der Grundlage der Tätigkeitsberichte gemäß Abs. 1 der Bundesministerin oder dem Bundesminister mindestens alle zwei Jahre einen Bericht zwecks Vorlage an den Nationalrat zu übermitteln.“

17. § 20 lautet:

§ 20. (1) An Universitäten, an deren Hochschülerschaften keine Organe gemäß § 12 Abs. 2 eingerichtet sind, übernimmt die Universitätsvertretung der Studierenden an der jeweiligen Universität die Aufgaben des Organs gemäß § 12 Abs. 2.

(2) Sind mehrere Universitäten mit der Durchführung eines Studiums betraut, so kann durch übereinstimmende Beschlüsse der betroffenen Universitätsvertretungen eine gemeinsame Studienvertretung eingerichtet werden. In den Beschlüssen ist festzustellen, welcher Hochschülerschaft die gemeinsame Studienvertretung organisatorisch angehört.

(3) Beschlüsse gemäß Abs. 2 bedürfen der Zweidrittelmehrheit. Diese Beschlüsse treten außer Kraft, wenn 10 vH der für die gemeinsame Studienvertretung aktiv Wahlberechtigten anlässlich der Durchführung von Hochschülerschaftswahlen bei der zuständigen Wahlkommission die Wahl eigenständiger Studienvertretungen schriftlich beantragen.“

18. In § 21 Abs. 1 Z 6 wird die Wortfolge „§ 38 Abs. 4 UniStG,“ durch die Wortfolge „§ 66 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002,“ ersetzt.

19. In § 22 Abs. 3 erster Satz entfällt die Wortfolge „gemäß § 13 Abs. 4 Z 6 UniStG“; in § 22 Abs. 3 Z 2 wird das Wort „Fakultätsvertretungen“ durch die Wortfolge „Organe gemäß § 12 Abs. 2“ und das Wort „Studienrichtungsvertretungen“ durch das Wort „Studienvertretungen“ ersetzt; in § 22 Abs. 3 Z 3 wird das Wort „Fakultätsvertretungen“ durch die Wortfolge „Organen gemäß § 12 Abs. 2“ und das Wort „Studienrichtungsvertretungen“ durch das Wort „Studienvertretungen“ ersetzt; in § 22 Abs. 3 letzter Satz wird die Wortfolge „die Studiendekanin oder der Studiendekan“ durch die Wortfolge „das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ“ ersetzt; in § 22 Abs. 4 werden beide Klammerausdrücke gestrichen.

19a. In § 23 erhält der bisherige Absatz 3 die Absatzbezeichnung „(4)“ und § 23 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern insbesondere in staatliche Behörden und von Delegierten in internationale Studierendenorganisationen durch die Bundesvertretung erfolgt nach dem Wahlverfahren gemäß § 40 entsprechend der Mandatsstärke der jeweiligen Klubs auf Grund eines Beschlusses der Bundesvertretung. Die zu entsendenden Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind von den jeweiligen Klubs zu bestimmen. Bei der Entsendung ist über einen Gesamtvorschlag abzustimmen.“

20. In § 24 Abs. 1 wird die Wortfolge „Fakultätsvertretungen und die Studienrichtungsvertretungen“ durch die Wortfolge „Organe gemäß § 12 Abs. 2 und die Studienvertretungen“ ersetzt.

21. § 30 samt Überschrift lautet:

„Verteilung der Studierendenbeiträge

§ 30. (1) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat die Gesamtsumme der Studierendenbeiträge einschließlich der Sonderbeiträge festzustellen. Die Sonderbeiträge und die Aufwendungen gemäß Abs. 3 sind von der Summe der zu verteilenden Studierendenbeiträge abzuziehen.

(2) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat 85 vH der festgestellten Gesamtsumme den Universitätsvertretungen anzuweisen. 30 vH des den Universitätsvertretungen zustehenden Betrages ist den Universitätsvertretungen als Sockelbetrag zuzuweisen. Die Anweisung des Restbetrages hat nach Maßgabe der Zahl der Studierenden zu erfolgen.

(3) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat für Akademievertretungen 85 vH der Studierendenbeiträge der Studierenden an den Akademien abzüglich allfälliger Sonderbeiträge zur Verfügung zu stellen. Die Verteilung auf die Akademievertretungen hat nach Maßgabe der Zahl der Studierenden zu erfolgen, wobei Akademievertretungen mit einer Studierendenzahl von

  1. 1. bis zu 100 einen Grundbetrag in der Höhe von 2.180 Euro,
  1. 2. bis zu 200 einen Grundbetrag in der Höhe von 3.634 Euro,
  1. 3. bis zu 300 einen Grundbetrag in der Höhe von 5.450 Euro und
  1. 4. über 300 einen Grundbetrag in der Höhe von 7.267 Euro

erhalten.

(4) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat mindestens 90 vH der den Universitätsvertretungen zustehenden Beträge im Wintersemester bis spätestens 30. November und im Sommersemester bis spätestens 30. April anzuweisen. Den restlichen Betrag auf Grund der tatsächlichen Zahlen der Studierenden hat die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung den Universitätsvertretungen bis zum 30. Juni jeden Jahres anzuweisen.

(5) Die oder der Vorsitzende jeder Universitätsvertretung hat die gemäß § 14 Z 2 zur Verfügung stehende Gesamtsumme den Studienvertretungen und, sofern eingerichtet, den Organen gemäß § 12 Abs. 2 zur Verfügung zu stellen.“

22. § 31 Abs. 3 zweiter und dritter Satz lauten:

„Dem Jahresabschluss ist ein schriftlicher Prüfbericht einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers beizulegen. Diese Prüfung kann entfallen, wenn die Kontrollkommission bereits eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer mit einer entsprechenden Prüfung beauftragt hat.“

23. In § 32 Abs. 2 wird die Wortfolge „Fakultätsvertretungen und Studienrichtungsvertretungen“ durch die Wortfolge „Organe gemäß § 12 Abs. 2 und Studienvertretungen“ ersetzt.

24. In § 33 Abs. 4 wird die Wortfolge „der Fakultätsvertretung“ durch die Wortfolge „des jeweiligen Organs gemäß § 12 Abs. 2“ ersetzt und in § 33 Abs. 5 wird das Wort „Studienrichtungsvertretung“ durch das Wort „Studienvertretung“ ersetzt.

25. In § 34 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „in alle Organe der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten mit Ausnahme der Wahlkommissionen“ durch die Wortfolge „in die Bundesvertretung und die Organe gemäß § 12 Abs. 2 sind alle zwei Jahre durchzuführen, die Wahlen in die Studienvertretungen und die Universitätsvertretungen“ ersetzt; § 34 Abs. 2 erster Satz lautet: „Die Wahlen in die Studienvertretungen und die Universitätsvertretungen sind von Dienstag bis Donnerstag einer Woche in der Zeit von Mitte April bis Mitte Juni durchzuführen.“ und in § 34 Abs. 4 und Abs. 5 Z 3 entfällt das Wort „sicherer“.

26. § 35 Abs. 1 lautet:

„(1) Die ordentlichen Studierenden sind unabhängig von der österreichischen Staatsbürgerschaft für die Wahl von Organen der Hochschülerschaften an den Universitäten aktiv wahlberechtigt.“

27. § 35 Abs. 3 entfällt, in § 35 Abs. 4 wird der Klammerausdruck „(§ 32 Abs. 1 UniStG)“ durch den Klammerausdruck „(§ 62 Universitätsgesetz 2002)“ ersetzt und § 35 Abs. 5 bis Abs. 7 lauten:

„(5) Die Studienvertretungen haben nach Maßgabe der Satzung Studierende in die Organe gemäß § 12 Abs. 2 zu entsenden. Bei der Entsendung ist die Anzahl der Studierenden des jeweiligen Studiums zu berücksichtigen.

(6) Für die Studienvertretungen sind die ordentlichen Studierenden an der jeweiligen Universität wahlberechtigt, die für die jeweiligen Studien zugelassen sind und für das Semester, in dem die Wahl abgehalten wird, die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben.

(7) Die Wahlkommission hat auf Antrag ordentliche Studierende, die zu einem individuellen Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomstudium zugelassen sind, zur Wahl der Studienvertretung jenes Studiums zuzulassen, bei welchem der Schwerpunkt des individuellen Studiums liegt.“

28. § 35a samt Überschrift lautet:

„Wahl von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in die Bundesvertretung

§ 35a. (1) Die neu gewählten Universitätsvertretungen haben Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter nach dem Grundsatz des Verhältniswahlrechts in die Bundesvertretung der Studierenden zu wählen. Bei der Wahl ist das d`Hondtsche Verfahren auf Grund der gültig abgegebenen Stimmen für die Universitätsvertretung anzuwenden. Die Wahl entsprechend dem Stimmenverhältnis der in der Universitätsvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppen ist auf Grund eines Beschlusses dieses Organs durchzuführen. Die zu wählenden Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind von den jeweiligen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmen und haben Studierendenvertreterinnen oder Studierendenvertreter gemäß § 21 dieser Universität zu sein. Bei der Wahl ist über einen Gesamtvorschlag abzustimmen.

(2) Die zum Zeitpunkt der Hochschülerschaftswahlen bestehenden Akademievertretungen haben die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in der Bundesvertretung der Studierenden aus dem Kreis der Studierendenvertreterinnen oder Studierendenvertreter gemäß § 21 dieser Akademie zu wählen.

(3) Für je 5 000 Studierende ist je eine Studierendenvertreterin oder ein Studierendenvertreter in die Bundesvertretung zu wählen. Verbleibt bei der Berechnung der zu wählenden Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter ein Rest von mehr als 2 500 Studierenden, so erhöht sich die Zahl der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter um eins. Universitätsvertretungen von Universitäten und Akademievertretungen von Akademien mit mindestens 1 000 Studierenden haben jedenfalls eine Studierendenvertreterin oder einen Studierendenvertreter zu wählen.

(4) Mitglieder der Universitätsvertretungen und Akademievertretungen an Universitäten bzw. Akademien mit jeweils weniger als 1 000 Studierenden bilden eine Wahlgemeinschaft. Diese Wahlgemeinschaft wählt jene Anzahl von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in die Bundesvertretung, die den Bestimmungen des Abs. 3 entspricht. Die Wahlgemeinschaft ist auch dann wahlfähig, wenn einzelne Mitglieder an der Wahl nicht teilnehmen.

(5) Wahlwerbende Gruppen für die Wahl zur Universitätsvertretung können sich universitätsübergreifend vor der Wahl zur Universitätsvertretung zu Listenverbänden für die Wahl zur Bundesvertretung zusammenschließen, sofern der Zusammenschluss wahlwerbende Gruppen an mindestens sechs Universitäten umfasst. Wählen an einem Listenverband teilnehmende wahlwerbende Gruppen keine Studierendenvertreterin oder keinen Studierendenvertreter in die Bundesvertretung, so sind die bei der Wahl der Universitätsvertretung abgegebenen gültigen Stimmen aller dieser im jeweiligen Listenverband teilnehmenden wahlwerbenden Gruppen zu addieren. Werden mindestens 1 000 Stimmen erreicht, ist von diesem Listenverband eine Studierendenvertreterin oder ein Studierendenvertreter in die Bundesvertretung zu wählen.

(6) Die Universitätsvertretungen, die Akademievertretungen, die Wahlgemeinschaft und die Listenverbände haben gleichzeitig mit der Wahl der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in die Bundesvertretung die jeweils gleiche Zahl von Ersatzpersonen zu wählen. Die Ersatzpersonen müssen für die Wählbarkeit die Voraussetzungen erfüllen, die für die Wahl von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in die Bundesvertretung zu erfüllen sind. Die Mandatarinnen und Mandatare der Bundesvertretung können sich bei Sitzungen von den Ersatzpersonen vertreten lassen.

(7) Die Festlegung der Zahl der von den Universitätsvertretungen und Akademievertretungen zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter, der Universitätsvertretungen und Akademievertretungen, deren Mitglieder die Wahlgemeinschaft gemäß Abs. 4 bilden, und des Wahlverfahrens gemäß den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts ist durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers vorzunehmen.“

29. § 38 Abs. 2 lautet:

„(2) Die bei der Österreichischen Hochschülerschaft eingerichtete Wahlkommission besteht aus:

  1. 1. je einer oder einem von den drei mandatsstärksten Klubs in der Bundesvertretung der Studierenden zu bestimmenden Vertreterin oder Vertreter,
  1. 2. einer oder einem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister zu entsendenden rechtskundigen Bediensteten als Vorsitzende oder Vorsitzenden.“

30. In § 39 Abs. 1 wird die Wortfolge „Den Wahlkommissionen“ durch die Wortfolge „Den Wahlkommissionen bei den Hochschülerschaften an den Universitäten“ ersetzt, in § 39 Abs. 1 Z 7 wird das Wort „Studienrichtungsvertretungen“ durch das Wort „Studienvertretungen“ ersetzt, und in § 39 erhalten die Absätze 2 bis 5 die Absatzbezeichnungen „(3)“ bis „(6)“, der bisherige Abs. 6 entfällt und der neue Abs. 2 lautet:

„(2) Der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft obliegt:

  1. 1. Organisation und Durchführung der Wahl von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in die Bundesvertretung (§ 35a),
  1. 2. Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung, Entscheidungen über Einsprüche gemäß § 45.“

31. In § 40 Abs. 1 wird die Wortfolge „die Bundesvertretung, die Universitätsvertretungen und die Fakultätsvertretungen“ durch die Wortfolge „die Universitätsvertretungen“ ersetzt, in § 40 Abs. 2 wird das Wort „Studienrichtungsvertretungen“ durch das Wort „Studienvertretungen“ ersetzt und § 40 Abs. 3 lautet:

„(3) Gibt es weniger Kandidatinnen und Kandidaten als die Hälfte der für eine Studienvertretung zu vergebenden Mandate, so hat die Wahl zu unterbleiben. In diesem Fall hat an Universitäten, an deren Hochschülerschaften Organe gemäß § 12 Abs. 2 eingerichtet sind, das jeweilige Organ gemäß § 12 Abs. 2, an Universitäten, an deren Hochschülerschaften keine Organe gemäß § 12 Abs. 2 eingerichtet sind, die Universitätsvertretung deren Aufgaben und das Budget zu übernehmen.“

32. Die Überschrift zu § 41 lautet:

„Zuweisung der Mandate für die Universitätsvertretungen“

33. In § 42 samt Überschrift werden die Wörter „Studienrichtungsvertretungen“ durch „Studienvertretungen“ ersetzt und § 42 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„In diesem Fall hat an Universitäten, an deren Hochschülerschaften Organe gemäß § 12 Abs. 2 eingerichtet sind, das jeweilige Organ gemäß § 12 Abs. 2, an Universitäten, an deren Hochschülerschaften keine Organe gemäß § 12 Abs. 2 eingerichtet sind, die Universitätsvertretung die Aufgaben der Studienvertretung wahrzunehmen.“

34. § 43 Abs. 3 und 4 lauten:

„(3) Ein Mandat für das Organ gemäß § 12 Abs. 2 erlischt, wenn die Mandatarin oder der Mandatar auf das Mandat verzichtet oder sie oder er zu keinem Studium an der Universität zugelassen ist.

(4) Ein Mandat für die Studienvertretung erlischt, wenn die Mandatarin oder der Mandatar auf das Mandat verzichtet oder sie oder er zu keinem Studium an der Universität zugelassen ist.“

35. § 44 Abs. 2 lautet:

„(2) Jede für die Wahl der Universitätsvertretungen zugelassene wahlwerbende Gruppe und die Vorsitzenden der Akademievertretungen sind berechtigt, Einsprüche gegen die Wahl in der Bundesvertretung binnen zwei Wochen ab Verlautbarung des Wahlergebnisses durch die oder den Vorsitzenden der Wahlkommission bei dieser oder diesem einzubringen.“

36. Die Überschrift zu § 45 lautet:

„Einsprüche gegen die Wahlen der Universitätsvertretungen und der Studienvertretungen“

37. § 45 Abs. 2 lautet:

„(2) Jede Wahl werbende Gruppe für eine Universitätsvertretung und jede Kandidatin oder jeder Kandidat für die Studienvertretungen ist berechtigt, binnen zwei Wochen ab der Verlautbarung des jeweiligen Wahlergebnisses Einsprüche gegen die jeweilige Wahl bei der oder dem Vorsitzenden der betreffenden Wahlkommission einzubringen.“

38. In § 47 Abs. 2 wird das Wort „Studienrichtungsvertretungen“ durch das Wort „Studienvertretungen“ ersetzt.

39. In § 53 Abs. 1 wird der Punkt am Ende von Z 8 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 9 angefügt:

  1. „9. Genehmigung von Betriebsvereinbarungen.“

40. In § 55 Abs. 1 wird das Wort „Fakultätsvertretungen“ durch die Wortfolge „Organe gemäß § 12 Abs. 2“ und das Wort „Studienrichtungsvertretungen“ durch das Wort „Studienvertretungen“ ersetzt.

41. Dem § 56 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Das Inhaltsverzeichnis und § 1 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4, § 4 Abs. 1 bis Abs. 3, § 4a Abs. 1, Abs. 4 bis Abs. 6, § 7 Abs. 1 und Abs. 4, § 8 Abs. 1 und Abs. 3, § 9 Abs. 1 und Abs. 2, § 10 Abs. 2 bis Abs. 4, Abs. 7 bis Abs. 9, § 12, § 13 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18, § 19 Abs. 1, § 19a, § 20, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 3 und Abs. 4, § 23 Abs. 3 und Abs. 4, § 24 Abs. 1, § 30, § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 4, § 34 Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5, § 35 Abs. 1, Abs. 4 bis Abs. 7, § 35a samt Überschrift, § 38 Abs. 2, § 39 Abs. 1 bis Abs. 6, § 40, die Überschrift zu § 41, die Überschrift zu § 42 und § 42 Abs. 1 und Abs. 2, § 43 Abs. 3 und Abs. 4, § 44 Abs. 2, die Überschrift zu § 45 und § 45 Abs. 2, § 47 Abs. 2, § 51 Abs. 3, § 53 Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 58 Abs. 9 bis 12, § 58a, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2005 treten mit 1. Februar 2005 in Kraft.“

42. Dem § 58 werden folgende Abs. 9 bis 12 angefügt:

„(9) Bis zur Konstituierung der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft auf Grund des § 38 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2005 übernimmt die bisherige bei der Österreichischen Hochschülerschaft eingerichtete Wahlkommission deren Aufgaben.

(10) § 30 Abs. 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass 77 vH der jeweiligen Gesamtsumme für das Budgetjahr 2005/06 und 81 vH der jeweiligen Gesamtsumme für das Budgetjahr 2006/07 den Universitätsvertretungen bzw. den Akademievertretungen zur Verfügung zu stellen sind.

(11) Die am 31. Jänner 2004 bestehende Kontrollkommission übt diese Funktion bis zum Ende ihrer Funktionsperiode aus.

(12) § 58a ist von jenen Hochschülerschaften nicht anzuwenden, die vor dem 31. Dezember 2004 bereits eine zivilrechtliche Vermögensaufteilung in schriftlicher Form durchgeführt haben und diese Vermögensaufteilung von der Kontrollkommission nicht untersagt wurde. Die Vermögensaufteilung ist bis längstens 15. Februar 2005 der Kontrollkommission vorzulegen und diese hat sie bis längstens 30. April 2005 zu untersagen, wenn sie den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, der Sparsamkeit oder der Rechtmäßigkeit widerspricht.“

43. Nach § 58 wird folgender § 58a samt Überschrift eingefügt:

„Vermögensübergang auf die Hochschülerschaften der Medizinischen Universität Wien, Graz, Innsbruck

§ 58a. (1) Die Vermögen der Hochschülerschaften der Universitäten Wien, Graz und Innsbruck sind entsprechend dem Anteil des Durchschnittswertes der Anzahl der Studierenden der Medizin in den Studienjahren 1999 bis 2004 an die Hochschülerschaften der Medizinischen Universitäten Wien, Graz und Innsbruck zu übertragen. Der Stichtag für die Festlegung des Vermögens ist der 30. Juni 2004. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (SpaltG), BGBl. Nr. 680/1996 in der derzeit geltenden Fassung, insbesondere die Bestimmungen der §§ 15 und 16 SpaltG sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Zur Erstellung eines Übertragungsplanes sind sowohl von den Universitätsvertretungen der Universitäten Wien, Graz und Innsbruck als auch von den Universitätsvertretungen der Medizinischen Universitäten Wien, Graz und Innsbruck Unterkommissionen einzurichten, die aus jeweils zehn Mitgliedern bestehen. Von den Universitätsvertretungen Wien, Graz und Innsbruck sind jeweils sechs Mandatarinnen und Mandatare und von den Universitätsvertretungen der Medizinischen Universitäten Wien, Graz und Innsbruck sind jeweils vier Mandatarinnen und Mandatare zu entsenden. Zur Erstellung des Übertragungsplanes können Sitzungen auch in der vorlesungsfreien Zeit einberufen und durchgeführt werden. Die Satzungen der jeweiligen Universitätsvertretungen sind mit Ausnahme der Ladungsfrist, die auf drei Tage verkürzt werden kann, sinngemäß anzuwenden.

(3) Aufgabe der Unterkommission ist es, Vorschläge für Übertragungspläne der bestehenden Hochschülerschaften zu erstellen.

(4) Die Vorschläge für die Übertragungspläne der Unterkommissionen bedürfen sowohl der Beschlussfassung durch die von der Universitätsvertretung entsandten sechs Mandatarinnen und Mandatare mit Zweidrittelmehrheit als auch durch die von der Universitätsvertretung Medizin entsandten vier Mandatarinnen und Mandatare mit Zweidrittelmehrheit.

(5) Der von der Unterkommission vorgelegte Übertragungsplan ist in der vorgelegten Form oder in zwischen der Universitätsvertretung und der jeweiligen Universitätsvertretung Medizin gemeinsam abgeänderten Form sowohl von der Universitätsvertretung als auch von der Universitätsvertretung Medizin jeweils mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen.

(6) Der zu erstellende Übertragungsplan hat jedenfalls folgende Punkte zu enthalten:

Personal,

Anteile an den Wirtschaftsbetrieben,

Vermögen (Aktiva und Passiva),

Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung von Einrichtungen.

Der Übertragungsplan hat vorzusehen, dass für die Teilung der Anteile an den Wirtschaftsbetrieben sowohl jener Hochschülerschaft, aus welcher diese Anteile des Wirtschaftsbetriebes stammen, als auch der Universitätsvertretung Medizin ein Vorkaufsrecht einzuräumen ist. Der Vermögensübergang erfolgt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Der Übertragungsplan kann auch vorsehen, dass hinsichtlich der Übertragung der Anteile an den Wirtschaftsbetrieben sowohl jener Hochschülerschaft, aus welcher diese Anteile stammten, als auch der Hochschülerschaft an der jeweiligen Medizinischen Universität eine Behaltefrist von höchstens einem Jahr aufzuerlegen ist. Der Übertragungsplan ist bis zum 31. Mai 2005 der Bundesministerin oder dem Bundesminister vorzulegen und von dieser oder diesem zu prüfen. Bei Vorliegen von Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Rechtmäßigkeit ist der Übertragungsplan bescheidmäßig zu genehmigen. Mit Zustellung des Bescheides wird die Teilung rechtswirksam. Der Bescheid ist im amtlichen Teil der Wiener Zeitung zu verlautbaren.

(7) Sollte bis zum 31. Mai 2005 der Bundesministerin oder dem Bundesminister kein Übertragungsplan vorgelegt werden, ist von der Kontrollkommission der Österreichischen Hochschülerschaft eine Sachverständige oder ein Sachverständiger zu bestellen, die oder der einen Vorschlag für einen Übertragungsplan auf Grundlage der Bewertung sämtlicher Aktiva und Passiva bis längstens 30. September 2005 zu erstellen hat. Der oder dem Sachverständigen sind sämtliche Unterlagen, die seitens der Unterkommissionen bzw. der beteiligten Universitätsvertretungen erstellt wurden, zu übergeben. Die beteiligten Hochschülerschaften und die Mandatarinnen und Mandatare haben der oder dem Sachverständigen als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stehen. Die Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens sind von den betreffenden Hochschülerschaften zu gleichen Teilen zu tragen.

(8) Der von der oder dem Sachverständigen erstellte Vorschlag eines Übertragungsplanes ist durch die Bundesministerin oder den Bundesminister zu prüfen und bei Vorliegen von Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Rechtmäßigkeit bescheidmäßig zu genehmigen. Mit Zustellung des Bescheides wird die Teilung rechtswirksam. Der Bescheid ist im amtlichen Teil der Wiener Zeitung zu verlautbaren.

(9) Die Hochschülerschaften an den Universitäten Wien, Graz und Innsbruck und die Hochschülerschaften an den Medizinischen Universitäten Wien, Graz und Innsbruck sind hinsichtlich der Teilung von allen dadurch entstehen Gebühren und Abgaben befreit.“

44. Der Kurztitel des Hochschülerschaftsgesetzes 1998 samt Abkürzung lautet „(Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 - HSG 1998)“ und im gesamten Gesetz werden die Worte „Hochschülerschaft“ durch die Wortfolgen „Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft“ und die Worte „Hochschülerschaften“ durch die Wortfolgen „Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften“ ersetzt.

Fischer

Schüssel

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