vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 445/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

445. Verordnung: Änderung der Verordnung über die nach dem Studienförderungsgesetz 1992 dem Studienort gleichzusetzenden Gemeinden

445. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Verordnung über die nach dem Studienförderungsgesetz 1992 dem Studienort gleichzusetzenden Gemeinden geändert wird

Auf Grund des § 26 Abs. 4 des Studienförderungsgesetzes 1992 - StudFG, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/2005, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die nach dem Studienförderungsgesetz 1992 dem Studienort gleichzusetzenden Gemeinden, BGBl. Nr. 604/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. II Nr. 296/2004, wird wie folgt geändert:

1. Im § 7 wird nach der Gemeindebezeichnung „Pleinfeld,“ die Gemeindebezeichnung „Puch bei Hallein,“ eingefügt.

2. Nach § 42 wird folgende Bestimmung eingefügt:

§ 43. Dem Studienort Puch bei Hallein sind wegen ihrer verkehrsgünstigen Lage folgende Gemeinden gleichzusetzen:

Adnet, Anif, Bad Vigaun, Elsbethen, Golling an der Salzach, Grödig, Hallein, Kuchl, Oberalm, Salzburg, Wals-Siezenheim.“

3. Der bisherige § 43 erhält die Bezeichnung „§ 44“.

4. Dem neuen § 44 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Der § 43 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 445/2005 ist erstmals auf Anträge von Studierenden für das Studienjahr 2005/06 anzuwenden.“

Gehrer

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)