445. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Verordnung über die nach dem Studienförderungsgesetz 1992 dem Studienort gleichzusetzenden Gemeinden geändert wird
Auf Grund des § 26 Abs. 4 des Studienförderungsgesetzes 1992 - StudFG, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/2005, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die nach dem Studienförderungsgesetz 1992 dem Studienort gleichzusetzenden Gemeinden, BGBl. Nr. 604/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. II Nr. 296/2004, wird wie folgt geändert:
1. Im § 7 wird nach der Gemeindebezeichnung „Pleinfeld,“ die Gemeindebezeichnung „Puch bei Hallein,“ eingefügt.
2. Nach § 42 wird folgende Bestimmung eingefügt:
„§ 43. Dem Studienort Puch bei Hallein sind wegen ihrer verkehrsgünstigen Lage folgende Gemeinden gleichzusetzen:
Adnet, Anif, Bad Vigaun, Elsbethen, Golling an der Salzach, Grödig, Hallein, Kuchl, Oberalm, Salzburg, Wals-Siezenheim.“
3. Der bisherige § 43 erhält die Bezeichnung „§ 44“.
4. Dem neuen § 44 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Der § 43 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 445/2005 ist erstmals auf Anträge von Studierenden für das Studienjahr 2005/06 anzuwenden.“
Gehrer
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