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BGBl II 444/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

444. Verordnung: Bestimmung des Trassenverlaufes des Teilabschnittes St. Andrä-Aich im Zuge der Koralmbahn Graz-Klagenfurt

444. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Trassenverlaufes des Teilabschnittes St. Andrä-Aich im Zuge der Koralmbahn Graz-Klagenfurt

Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes (HLG), BGBl. Nr. 135/1989 idgF und nach Durchführung eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens gemäß dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993 idgF wird verordnet:

  1. 1. ) Der Trassenverlauf des Abschnittes St. Andrä-Aich im Zuge der Koralmbahn Graz-Klagenfurt im Bereich der Gemeinden St. Paul im Lavanttal und Ruden wird wie folgt bestimmt:

    Die Trasse des Abschnittes St. Andrä-Aich beginnt im Lavanttal bei km 75,630, wo sie südlich des Bahnhofs Lavanttal im Bereich des Nordportals des Tunnels Deutsch Grutschen an den Teilabschnitt „Wettmannstätten - St. Andrä“ der Koralmbahn anschließt und im Jauntal nördlich der Jauntalbrücke bei km 83,460 endet, wo sie an den Teilabschnitt „Aich-Althofen/Drau“ der Koralmbahn anschließt. Die Trasse verläuft über den Tunnel Deutsch Grutschen (2.545 m), dessen Nordportal bei der Firma NCA zwischen Hundsdorf bei St. Paul und Kampach angesetzt wird, in das Granitztal. Die 429 m lange Talquerung wird unter Verschwenkung des Granitzbaches auf die orographisch rechte Seite des Tales und unter Verlegung der L 134 Granitztal Straße eingehaust und überschüttet. Die Trasse verläuft weiter im Tunnel Langer Berg (3.098 m), dessen Südportal in einer Bebauungslücke westlich der bestehenden Jauntalbahn zwischen Eis und St. Radegund liegt. Im Kreuzungsbereich der Trasse mit der B 80 Lavamünder Straße ist die Haltestelle Eis vorgesehen. Die Trasse verläuft weiter im Bereich der bestehenden Jauntalbahn und schwenkt etwa ab der Haltestelle unter weitgehender Umfahrung des bestehenden Betriebsgebietes URBAS in Richtung Jauntalbrücke ab, wo diese ca. 100 m nördlich des bestehenden Widerlagers der Jauntalbrücke endet.

  2. 2. ) Der Geländestreifen gemäß § 3 Abs. 2 HLG für den Verlauf der neu herzustellenden Trasse, der auch das Hochleistungsstrecken-Baugebiet gemäß § 5 Abs. 1 HLG darstellt, ist in den beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (Abt. II/Sch2), beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie bei den Gemeinden St. Paul im Lavanttal und Ruden aufliegenden Katasterlageplänen mit Trassenverordnungsstreifen Blatt 1 bis Blatt 3, Plan Nr. KB.UV 221.PGK.S.T02 bis KB.UV 221.PGK.S.T04, Maßstab 1:2500 durch die grau unterlegten Streifen ausgewiesen.
  3. 3. ) Bei der Erlassung der Verordnung wurden die Ergebnisse der Umweltverträglich­keitsprüfung (Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten, Stellungnahmen, Ergebnis der öffentlichen Erörterung) gemäß § 24 h Abs. 3 UVP-G berücksichtigt.

    Die Umweltverträglichkeitserklärung und das Umweltverträglichkeitsgutachten sowie das Protokoll der öffentlichen Erörterung liegen bei den im Abs. 2 genannten Standort­gemeinden zur öffentlichen Einsicht auf.

Eine Veröffentlichung der wesentlichen Entscheidungsgründe im Sinne des § 24h UVP-G erfolgt im Anschluss an die Verlautbarung dieser Verordnung in einer Ausgabe der Wiener Zeitung, der Kleinen Zeitung und der Kronen Zeitung und wird in den im Abs. 2 genannten Standortgemeinden zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden.

Gorbach

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