11. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 geändert wird
Auf Grund des § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004, wird verordnet:
Die Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 460/2002, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 3 lautet:
„(3) Die durch die Folgen eines durch höhere Gewalt ausgelösten Notstandes, vor allem durch Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) veranlassten Amtshandlungen, die der Ersatzausstellung von Urkunden oder der Schadensfeststellung, Schadensabwicklung oder der Schadensbereinigung dienen, sind von den Verwaltungsabgaben befreit.“
2. In § 7 wird als Abs. 9 angefügt:
„(9) § 2 Abs. 3 in der Fassung des BGBl. II Nr. 11/2005 gilt auch für Amtshandlungen, die vor dem In-Kraft-Treten der Verordnung BGBl. II Nr. 11/2005 beantragt wurden. § 2 Abs. 3 in der Fassung des BGBl. II Nr. 460/2002 ist auf Amtshandlungen anzuwenden, die durch einen vor dem 1. Februar 2003 eingelangten Antrag veranlasst wurden.“
Schüssel Gorbach Plassnik Gehrer Grasser Rauch-Kallat Prokop Platter Miklautsch Pröll Haupt Bartenstein
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