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BGBl II 498/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

498. Verordnung: Änderung der Störfallinformationsverordnung
[CELEX-Nr.: 31996L0082]

498. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Störfallinformationsverordnung geändert wird

Auf Grund des § 14 Abs. 5 des Umweltinformationsgesetzes (UIG), BGBl. Nr. 495/1993, wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, dem Bundesminister für Inneres, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

Die Störfallinformationsverordnung (StIV), BGBl. Nr. 391/1994, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 und 2 und in § 2 wird jeweils das Wort „gefahrengeneigt“ ersetzt durch „informationspflichtig“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form.

2. In § 1 Abs. 1 wird der Klammerausdruck ersetzt durch:

„(§ 14 Abs. 1a UIG, BGBl. I Nr. 76/2003)“.

3. § 2 samt Überschrift lautet:

„Informationspflichtige Anlagen

§ 2. Informationspflichtige Anlagen im Sinn des § 14 Abs. 2 UIG sind ortsfeste Anlagen

  1. 1. gemäß § 84a Abs. 2 Z 1 GewO 1994 (Schwelle-1-Betriebe);
  1. 2. in denen Stoffe in einem in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 zur Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, die dort angeführte Mengenschwelle übersteigenden Ausmaß und unter den dort angeführten sonstigen Voraussetzungen im bestimmungsgemäßen Betrieb vorhanden sein können und die auf Grund folgender Bundesgesetze zu genehmigen oder zu bewilligen sind:
    1. a) Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999,
    1. b) Eisenbahngesetz, BGBl. Nr. 60/1957,
    1. c) Rohrleitungsgesetz, BGBl. Nr. 411/1975,
    1. d) Gaswirtschaftsgesetz, BGBl. I Nr. 121/2000, mit Ausnahme von Verteiler- und Fernleitungsanlagen,
    1. e) Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988,
    1. f) Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997,
    1. g) Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215,
    1. h) Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957,
    1. i) Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl. Nr. 196/1935;
  1. 3. die auf Grund des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, zu genehmigen sind und in den Z 5, 7 und 8 des Anhangs 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, BGBl. Nr. 697/1993, angeführt sind;
  1. 4. Behandlungsanlagen gemäß § 59 Abs. 1 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002;
  1. 5. deren Herstellung und Betrieb auf Grund des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, zu bewilligen sind und bei denen
    1. a) sehr giftige oder giftige Stoffe (§ 3 Abs. 1 Z 6 und 7 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997) durch eine Explosion oder ein vergleichbares gefährliches Ereignis austreten können, oder
    1. b) im Untertagebau mit einer Brand-, Schlagwetter- oder Kohlenstaubexplosionsgefährdung zu rechnen ist;
  1. 6. auf Grund des Wasserrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 215/1959, zu genehmigen sind und bei denen folgende Voraussetzungen gegeben sind:
    1. a) Sperrenbauwerke, deren Höhe über Gründungssohle 15 Meter übersteigt oder durch die eine Wassermenge von mehr als 2 Millionen m3 zurückgehalten wird,
    1. b) Direkteinleitungen in Gewässer mit einer bewilligten Rohzulauffracht von mindestens 50 000 Einwohnergleichwerten gemessen als BSB5 (EW 60) oder CSB (EW 110), oder
  1. 7. in denen mit biologischen Arbeitsstoffen gemäß § 40 Abs. 4 Z 3 und 4 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, gearbeitet wird. Ausgenommen sind gentechnische Anlagen gemäß § 4 Z 6 Gentechnikgesetz (GTG), BGBl. Nr. 510/1994, soweit eine Erst- und Folgeinformation gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 GTG erfolgt.“

4. In § 3 Abs. 4 Z 6 und Z 7 wird jeweils am Ende die Wortfolge „und daran teilnehmen können,“ durch die Wortfolge ersetzt:

„ ,daran teilnehmen und auf Verlangen eine einschlägige schriftliche Information erhalten können;“

5. § 3 Abs. 5 lautet:

„(5) Der Inhalt der Information gemäß Abs. 1 muss den von einem Störfall möglicherweise betroffenen Personen ständig zugänglich sein.“

6. Nach § 3 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 eingefügt:

„(6) Der Betriebsinhaber hat eine Information gemäß § 14 Abs. 3 UIG den für Katastrophenschutz oder Katastrophenhilfe und für allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Stellen zu übermitteln. Im Falle möglicher grenzüberschreitender Auswirkungen von Stör­fällen hat die Information diesen Umstand besonders zu berücksichtigen.“

7. In § 4 Abs. 2 wird im Klammerausdruck das Wort „Zweijahreszeitraum“ gestrichen.

8. Im § 5 erhält der bisherige Absatz die Absatzbezeichnung „(1)“

9. Im § 5 wird im Abs. 1 das Wort „zwei“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.

10. Dem § 5 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Inhaber/innen von informationspflichtigen Anlagen, die erstmals durch BGBl. II Nr. 498/2004 unter die Störfallinformationsverordnung fallen, haben eine Störfallinformation der möglicherweise betroffenen Öffentlich­keit bis spätestens sechs Monaten nach In-Kraft-Treten des BGBl. II Nr. 498/2004 zu geben und diese danach gemäß § 14 Abs. 1 UIG in regel­mäßigen, fünf Jahre nicht übersteigenden Zeiträumen zu wiederholen. Für gentechnische Anlagen nach § 2 Z 7 berechnet sich die Fünfjahres-Frist für die regelmäßige Störfallinformation nach § 14 Abs. 1 UIG ab der Erstinformation nach § 11 Abs. 1 Z 4 GTG.“

11. Nach § 5 wird folgender § 6 samt Überschrift eingefügt:

„Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG

§ 6. Durch diese Verordnung wird auch die Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen umgesetzt.“

Pröll

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