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BGBl II 424/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

424. Verordnung: Anforderungen an die Fachkunde für die Zulassung unabhängiger Prüfeinrichtungen

424. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Anforderungen an die Fachkunde für die Zulassung unabhängiger Prüfeinrichtungen

Auf Grund des § 10 des Emissionszertifikategesetzes (EZG), BGBl. I Nr. 46/2004, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

Zusammensetzung der unabhängigen Prüfeinrichtungen

§ 1. (1) Eine unabhängige Prüfeinrichtung muss jedenfalls über einen gemäß § 11 zugelassenen leitenden Prüfer verfügen. Leitender Prüfer in Sinne dieser Verordnung ist ein zeichnungsberechtigtes Mitglied einer unabhängigen Prüfeinrichtung, das den Prüfbericht über die Emissionsmeldung gemäß § 8 EZG für gültig erklären darf. Der leitende Prüfer muss den Nachweis der für leitende Prüfer spezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 8 erbringen. Darüber hinaus kann er auch für einen oder mehrere Fachbereiche gemäß Abs. 2 zugelassen sein. Ein Einzelprüfer gemäß § 2 gilt auch als leitender Prüfer.

(2) Die Prüfeinrichtung muss überdies über gemäß § 11 zugelassene Experten für die Fachbereiche Analytik, Verfahrenstechnik und Datenaudit verfügen, die an der Prüfung teilnehmen, oder solche zugelassene Experten der Prüfung beiziehen, ausgenommen in den in § 2 genannten Fällen. An einer Prüfung müssen, ausgenommen in den in § 2 genannten Fällen, ein leitender Prüfer und mindestens zwei zugelassene Experten teilnehmen. Der Nachweis der Fachkunde kann von einer Person für einen oder mehrere Fachbereiche erbracht werden.

(3) Der Nachweis der erforderlichen Fachkunde auf dem Gebiet der Analytik und Datenaudit berechtigt zur Prüfung aller Branchengruppen gemäß § 3. Der Nachweis der erforderlichen Fachkunde auf dem Gebiet der Verfahrenstechnik muss in mindestens einer der Branchengruppen gemäß § 3 erbracht werden und berechtigt zur Prüfung der Anlagen der Branchengruppe, für die der Nachweis erbracht wurde.

Einzelprüfer

§ 2. (1) Abweichend von § 1 sind Einzelprüfer berechtigt, Anlagen zu prüfen,

  1. 1. deren Zuteilung 25.000 t CO2 pro Jahr nicht übersteigt,
  1. 2. die nicht als Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, gelten,
  1. 3. die ausschließlich eine der Tätigkeiten nach EZG Anhang 1, Z 1, 6, 7, 8 oder 9 durchführen.

(2) § 1 Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß auch für Einzelprüfer.

(3) Auf begründeten Antrag eines Anlageninhabers kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einzelfall genehmigen, dass eine Anlage, deren Zuteilung 50.000 t CO2 pro Jahr nicht übersteigt und die die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 erfüllt, von einem Einzelprüfer geprüft werden kann, wenn dadurch keine geringere Prüfungsgenauigkeit zu befürchten ist und eine Prüfung durch eine unabhängige Prüfeinrichtung wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

Branchengruppen

§ 3. Es gibt folgende Branchengruppen:

  1. 1. Branchengruppe 1: Feuerungsanlagen (Anhang 1 Z 1 EZG);
  1. 2. Branchengruppe 2: Mineralölraffinerien (Anhang 1 Z 2 EZG);
  1. 3. Branchengruppe 3: Eisenmetallerzeugung und -verarbeitung: Röst- und Sinteranlagen, Eisen und Stahlproduktion inkl. Kokereien (Anhang 1 Z 3 bis 5 EZG);
  1. 4. Branchengruppe 4: Mineralverarbeitende Industrie: Herstellung von Zementklinker, Kalk, Glas, sowie von keramischen Erzeugnissen (Anhang 1 Z 6 bis 8 EZG);
  1. 5. Branchengruppe 5: Herstellung von Zellstoff, Papier, Pappe oder Karton (Anhang 1 Z 9 und 10 EZG).

Allgemeine Kenntnisse

§ 4. Zum Nachweis der Fachkunde sind von allen leitenden Prüfern, Experten für Fachbereiche und Einzelprüfer folgende Kenntnisse nachzuweisen:

  1. 1. Deutsch- und Englischkenntnisse in Wort und Schrift sowie Kenntnisse der elektronischen Datenverarbeitung;
  1. 2. Grundzüge der Auditierung von Daten, Informationen und Kontrollsystemen;
  1. 3. Rechtliche und normative Grundlagen
    1. a) Emissionszertifikategesetz, BGBl. I Nr. 46/2004 in der jeweils geltenden Fassung, und Verordnungen zum EZG,
    1. b) Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates, ABl. Nr. L 275 vom 25.Oktober 2003 S. 32,
    1. c) Entscheidung der Kommission 2004/156/EG zur Festlegung von Leitlinien für Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG , ABl. Nr. L 59 vom 26. Februar 2004, S. 1, Anhang I,
    1. d) für ein standardisiertes und sicheres System von Registern gemäß Artikel 19 (3) der Richtlinie 2003/87/EG und Artikel 6 (1) der Entscheidung 280/2004/EG relevanten Regelungen,
    1. e) Grundzüge der Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10. Oktober 1996 S. 26ff und Entscheidung der Kommission 2000/479/EG über den Aufbau eines europäischen Schadstoffemissionsregisters (EPER),
    1. f) Grundzüge der IPCC 1996 Revised Guidelines for National GHG Inventories und IPCC Good Practice Guidance and Uncertainty Management in National GHG Inventories, UNFCCC reporting guidelines,
    1. g) Grundzüge der Verordnung 761/2001 /EG über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS), ABl. Nr. L 114 vom 24. April 2001 S. 1;
  1. 4. CO2-Emissionsbestimmung
    1. a) Grundlagen der Überwachung von Emissionen,
    1. b) Bestimmung mittels kontinuierlicher Messungen,
    1. c) Bestimmung mittels Berechnungen.

Erforderliche Fachkunde für Analytik

§ 5. (1) Zum Nachweis der Fachkunde für den Bereich Analytik sind Kenntnisse auf folgenden Gebieten nachzuweisen:

  1. 1. relevante ISO- und CEN-Normen zur Abgasmessung und Brennstoffanalytik;
  1. 2. analytische Chemie
    1. a) Messverfahren zur kontinuierlichen Emissionsmessung,
    1. b) industrielle Messverfahren zur Bestimmung der Tätigkeitsdaten,
    1. c) Messverfahren zur Bestimmung von Heizwerten, Emissionsfaktoren, Oxidationsfaktoren und Umsetzungsfaktoren;
  1. 3. geeignetes abgeschlossenes Universitäts- oder Fachhochschulstudium gemäß § 10;
  1. 4. geeignete berufliche Kenntnisse und Erfahrungen. Als solche gelten jedenfalls Kenntnisse und Erfahrungen, die im Rahmen einer mindestens vierjährigen Tätigkeit im Bereich Luftemissionsmessung oder Brennstoffanalytik erworben wurden.

(2) Als Nachweis der Fachkunde für Analytik gilt jedenfalls die Zulassung als Ziviltechniker für dieses Fachgebiet gemäß dem Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994 in der jeweils geltenden Fassung, eine Akkreditierung für dieses Fachgebiet gemäß dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992 in der jeweils geltenden Fassung, oder eine entsprechende ausländische Zulassung oder Akkreditierung. Als Nachweis der Fachkunde hinsichtlich Abs. 1 Z 3 und 4 gilt jedenfalls die Zulassung als leitender Umweltgutachter oder Einzelgutachter gemäß dem Umweltmanagementgesetz, BGBl. I Nr. 96/2001, in der jeweils geltenden Fassung.

Erforderliche Fachkunde für Verfahrenstechnik

§ 6. (1) Zum Nachweis der Fachkunde für den Bereich Verfahrenstechnik sind Kenntnisse auf folgenden Gebieten nachzuweisen:

  1. 1. Entscheidung der Kommission 2004/156/EG, je nach angestrebter Branchengruppe relevante Anhänge;
  1. 2. Verfahrenstechnik
    1. a) branchenübergreifende Kenntnisse: Allgemeine Verfahrenstechnik, einschlägige industriell eingesetzte Mess- und Dosiereinrichtungen für feste, flüssige und gasförmige Stoffe, Prozessleitsysteme, industrielle Datenerfassung, Feuerungsanlagen, Energienetze,
    1. b) branchenspezifische Kenntnisse zu den Branchengruppen gemäß § 3, spezifische Kenntnisse der Verfahrenstechnik der jeweiligen Herstellungsprozesse in einem Umfang, der ausreicht, um zu erkennen, ob alle Quellen vollständig erfasst und die Berechnungsgrundlagen plausibel sind, insbesondere Kenntnis der einschlägigen BVT-Referenzdokumente, die im Rahmen des Informationsaustausches nach Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 96/61/EG erstellt wurden;
  1. 3. geeignetes abgeschlossenes Universitäts- bzw. Fachhochschulstudium gemäß § 10;
  1. 4. geeignete berufliche Kenntnisse und Erfahrungen. Als solche gelten jedenfalls Kenntnisse und Erfahrungen, die im Rahmen einer mindestens vierjährigen Tätigkeit
    1. a) als Planer oder Gutachter in einem Ingenieurbüro oder technischen Büro für Verfahrenstechnik, das in Bereichen gemäß Anhang 1 EZG tätig ist oder
    1. b) im Rahmen einer wissenschaftlichen Forschungs- und Lehrtätigkeit im Bereich Verfahrenstechnik, oder
    1. c) in einer Fachstelle der Bundes-, Landes- oder Bezirksverwaltungsbehörden, die dem Bereich Verfahrenstechnik zuzuordnen ist, oder
    1. d) in einem Industriebetrieb, der eine Tätigkeit gemäß Anhang 1 EZG ausübt, in einer Funktion im Bereich Energietechnik, Forschung und Entwicklung, Prozessoptimierung, etc.

erworben wurden.

(2) Als Nachweis der Fachkunde hinsichtlich Abs. 1 Z 2 lit. a, Z 3 und 4 gilt jedenfalls die Zulassung als Ziviltechniker für dieses Fachgebiet gemäß dem Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994 in der jeweils geltenden Fassung, eine Akkreditierung für dieses Fachgebiet gemäß dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992 in der jeweils geltenden Fassung, oder eine entsprechende ausländische Zulassung oder Akkreditierung. Als Nachweis der Fachkunde hinsichtlich Abs. 1 Z 3 und 4 gilt jedenfalls die Zulassung als leitender Umweltgutachter oder Einzelgutachter gemäß dem Umweltmanagementgesetz, BGBl. I Nr. 96/2001, in der jeweils geltenden Fassung.

Erforderliche Fachkunde für Datenaudit

§ 7. Zum Nachweis der Fachkunde für den Bereich Datenaudit ist die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Steuerberaters, Buchprüfers oder Wirtschaftsprüfers gemäß dem Wirtschaftstreuhandberufegesetz, BGBl. I Nr. 58/1999 in der jeweils geltenden Fassung, oder eine vergleichbare ausländische Berechtigung geeignet.

Erforderliche Fachkunde für leitende Prüfer

§ 8. (1) Zum Nachweis der Fachkunde als leitender Prüfer sind Kenntnisse auf folgenden Gebieten nachzuweisen:

  1. 1. Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung;
  1. 2. rechtliche und normative Grundlagen
    1. a) Entscheidung der Kommission 2004/156/EG in ihrer Gesamtheit,
    1. b) relevante ISO-Normen,
    1. c) Verordnung 761/2001 /EG über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS), ABl. Nr. L 114 vom 24. April 2001 S.1;
  1. 3. Auditerfahrung für Managementsysteme;
  1. 4. geeignetes abgeschlossenes Universitäts- bzw. Fachhochschulstudium gemäß § 10;
  1. 5. geeignete berufliche Kenntnisse und Erfahrungen
    1. a) gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 oder
    1. b) gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 oder
    1. c) gemäß § 7 oder
    1. d) im Rahmen einer mindestens vierjährigen Tätigkeit als Auditor von Managementsystemen.

(2) Als Nachweis der Fachkunde gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 gilt jedenfalls die Zulassung als leitender Umweltgutachter oder Einzelgutachter gemäß dem Umweltmanagementgesetz, BGBl. I Nr. 96/2001, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine vierjährige Tätigkeit als Auditor für Managementsysteme. Als Nachweis der Fachkunde gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 gilt jedenfalls die Zulassung als leitender Umweltgutachter oder Einzelgutachter gemäß dem Umweltmanagementgesetz, BGBl. I Nr. 96/2001, in der jeweils geltenden Fassung. Als Nachweis der Fachkunde gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 gilt jedenfalls die Zulassung als Ziviltechniker für eines dieser Fachgebiete gemäß dem Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994 in der jeweils geltenden Fassung, oder eine entsprechende ausländische Zulassung. Als Nachweis der Fachkunde gemäß Abs. 1 Z 1, 4 und 5 gilt jedenfalls eine Akkreditierung für eines dieser Fachgebiete gemäß dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992 in der jeweils geltenden Fassung, oder eine entsprechende ausländische Akkreditierung.

Erforderliche Fachkunde für Einzelprüfer

§ 9. (1) Zum Nachweis der Fachkunde als Einzelprüfer sind Kenntnisse auf folgenden Gebieten nachzuweisen:

  1. 1. Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung;
  1. 2. rechtliche und normative Grundlagen
    1. a) Entscheidung der Kommission 2004/156/EG in ihrer Gesamtheit,
    1. b) relevante ISO-Normen
    1. c) Verordnung 761/2001 /EG über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS), ABl. Nr. L 114 vom 24. April 2001 S.1;
  1. 3. spezielle Kenntnisse für Einzelprüfer
    1. a) Analytik gemäß § 5 Abs. 1 Z 2,
    1. b) Verfahrenstechnik gemäß § 6 Abs. 1 Z 2,
    1. c) Auditerfahrung für Managementsysteme;
  1. 4. geeignetes abgeschlossenes Universitäts- bzw. Fachhochschulstudium gemäß § 10;
  1. 5. geeignete berufliche Kenntnisse und Erfahrungen
    1. a) gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 oder
    1. b) gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 oder
    1. c) gemäß § 7 oder
    1. d) im Rahmen einer mindestens vierjährigen Tätigkeit als Auditor von Managementsystemen.

(2) Als Nachweis der Fachkunde für Einzelprüfer hinsichtlich Abs. 1 Z 1, 3 lit. c, Z 4 und 5 gilt jedenfalls die Zulassung als leitender Umweltgutachter oder Einzelgutachter gemäß dem Umweltmanagementgesetz, BGBl. I Nr. 96/2001, in der jeweils geltenden Fassung. Als Nachweis der Fachkunde gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 gilt jedenfalls die Zulassung als Ziviltechniker für eines dieser Fachgebiete gemäß dem Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994 in der jeweils geltenden Fassung oder eine entsprechende ausländische Zulassung. Als Nachweis der Fachkunde gemäß Abs. 1 Z 1, 4 und 5 gilt jedenfalls eine Akkreditierung für eines dieser Fachgebiete gemäß dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992 in der jeweils geltenden Fassung, oder eine entsprechende ausländische Akkreditierung.

(3) Die Zulassung als Einzelprüfer gilt gleichzeitig als Zulassung als leitender Prüfer sowie als Experte für Analytik, wenn geeignete berufliche Kenntnisse und Erfahrungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 nachgewiesen werden, als Experte für Verfahrenstechnik, wenn geeignete berufliche Kenntnisse und Erfahrungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 nachgewiesen werden, oder als Experte für Datenaudit, wenn geeignete berufliche Kenntnisse und Erfahrungen gemäß § 7 nachgewiesen werden.

Geeignetes Universitäts- bzw. Fachhochschulstudium

§ 10. (1) Als geeignetes abgeschlossenes Universitätsstudium gilt eines der folgenden Studien oder eine im Ausland erworbene gleichwertige Universitätsausbildung:

  1. 1. Ingenieurwissenschaftliches Studium gemäß § 54 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2004, oder
  1. 2. Naturwissenschaftliches Studium gemäß § 54 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2004, oder
  1. 3. Individuelles Studium gemäß § 55 Universitätsgesetz, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2004, als Verbindung von Fachgebieten im Rahmen der in Z 1 und 2 angeführten Studien.

(2) Als geeignetes abgeschlossenes Fachhochschulstudium gilt ein vom Fachhochschulrat gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 des Fachhochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2003, akkreditierter Ingenieurwissenschaftlicher oder Naturwissenschaftlicher Fachhochschul-Studiengang oder eine im Ausland erworbene gleichwertige Ausbildung.

Überprüfung der Fachkunde

§ 11. (1) Personen, die sich um die Zulassung als leitende Prüfer, als Experten oder als Einzelprüfer bewerben, haben die jeweils erforderliche Fachkunde gemäß §§ 4 bis 9 nachzuweisen.

(2) Zum Nachweis der Erfüllung der in § 4 Z 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Z 2, 3 und 4, § 7, § 8 Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 5 sowie in § 9 Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 5 genannten Anforderungen sind geeignete schriftliche Nachweise vorzulegen.

(3) Der Nachweis der Erfüllung der in § 4 Z 2, 3 und 4, § 6 Abs. 1 Z 1, § 8 Abs. 1 Z 2 sowie in § 9 Abs. 1 Z 2 genannten Anforderungen erfolgt durch die Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung einer vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als geeignet anerkannten Schulung, in der diese Inhalte vermittelt werden.

(4) Abweichend von Abs. 3 haben Bewerber, die einer Organisation angehören, die als unabhängige Prüfeinrichtung für Joint Implementation gemäß Artikel 6 Kyoto-Protokoll vom Überwachungskomitee oder für Clean Development Mechanism gemäß Artikel 12 Kyoto-Protokoll vom Exekutivrat zugelassen wurde, nur den Nachweis der Erfüllung der in § 4 Z 3 lit. a genannten Kenntnisse zu erbringen. Dieser Nachweis kann durch die Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung einer vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als geeignet anerkannten Schulung erfolgen, in der diese Inhalte vermittelt werden. Falls der Bewerber keine solche Schulung absolviert hat, kann er die relevanten Kenntnisse in einem Fachkundegespräch beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nachweisen.

Zulassung als unabhängige Prüfeinrichtung

§ 12. (1) Eine Organisation, die sich um die Zulassung als unabhängige Prüfeinrichtung bewirbt, hat dafür einen schriftlichen Antrag beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen. Die Zulassung ist mit Bescheid zu erteilen, wenn die Organisation nachweist, dass

  1. 1. sie über Vorkehrungen und organisatorische Strukturen verfügt, die geeignet sind, die fachliche Qualität und die Verantwortlichkeit der unabhängigen Prüfeinrichtung und die Anwendung eines systematischen Verfahrensablaufs bei der Erstellung der Prüfberichte sicherzustellen,
  1. 2. sie keinem kommerziellen, finanziellen oder sonstigen Druck unterliegt, der ihr Urteil beeinflussen oder das Vertrauen in ihre Unabhängigkeit und Integrität bei ihrer Tätigkeit als unabhängige Prüfeinrichtung in Frage stellen könnte, und
  1. 3. die Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 erfüllt sind.

(2) Die Organisation muss sich verpflichten, sicherzustellen, dass die mit der Prüfung gemäß EZG betrauten zugelassenen Experten sich in einem Umfang weiterbilden, wie dies zur Sicherung und Weiterentwicklung der für diese Tätigkeit erforderlichen Fachkunde nötig ist. Dies gilt auch für beigezogene Experten gemäß § 1 Abs. 2.

(3) Als Nachweis der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 gilt die Zulassung als Umweltgutachterorganisation gemäß dem Umweltmanagementgesetz, BGBl. I Nr. 96/2001, in der jeweils geltenden Fassung, die Zulassung als unabhängige Prüfeinrichtung für Joint Implementation gemäß Artikel 6 Kyoto-Protokoll oder für Clean Development Mechanism gemäß Artikel 12 Kyoto-Protokoll, die Akkreditierung gemäß dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992 in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Zulassung gemäß dem Wirtschaftstreuhandberufegesetz, BGBl. I Nr. 58/1999 in der jeweils geltenden Fassung, oder eine entsprechende ausländische Akkreditierung oder Zulassung.

Zulassung als Einzelprüfer

§ 13. (1) Eine Person, die sich um die Zulassung als Einzelprüfer bewirbt, hat dafür einen schriftlichen Antrag beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen. Die Zulassung ist mit Bescheid zu erteilen, wenn der Bewerber nachweist, dass er

  1. 1. über Vorkehrungen verfügt, die geeignet sind, die Anwendung eines systematischen Verfahrensablaufs bei der Erstellung der Prüfberichte sicherzustellen,
  1. 2. keinem kommerziellen, finanziellen oder sonstigen Druck unterliegt, der sein Urteil beeinflussen oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit und Integrität bei seiner Tätigkeit als Einzelprüfer in Frage stellen könnte, und
  1. 3. die erforderliche Fachkunde als Einzelprüfer nachgewiesen hat.

(2) Die Person muss sich verpflichten, sich in einem Umfang weiterzubilden, wie dies zur Sicherung und Weiterentwicklung der für diese Tätigkeit erforderlichen Fachkunde nötig ist.

(3) Als Nachweis der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 gilt die Zulassung als Umwelteinzelgutachter gemäß dem Umweltmanagementgesetz, BGBl. I Nr. 96/2001, in der jeweils geltenden Fassung, die Akkreditierung gemäß dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992 in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Zulassung gemäß dem Wirtschaftstreuhandberufegesetz, BGBl. I Nr. 58/1999 in der jeweils geltenden Fassung, oder eine entsprechende ausländische Akkreditierung oder Zulassung.

Geschlechtsneutrale Bezeichnung

§ 14. Die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

Pröll

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