423. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die befristete Beschäftigung von Ausländern im Wintertourismus
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2004, wird verordnet:
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Wintertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 7 938 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:
Burgenland: ……………………………………….... 140
Kärnten: …………………………………………….. 175
Niederösterreich: ………………………………….... 175, davon 20 für Schaustellerbetriebe
Oberösterreich: ……………...…………………….... 300, davon 20 für Schaustellerbetriebe
Salzburg: …………………………………………… 2 670, davon 5 für Schaustellerbetriebe
Steiermark: ……………………………………….…. 545, davon 20 für Schaustellerbetriebe
Tirol: ….……………………………………………. 3 218, davon 5 für Schaustellerbetriebe
Vorarlberg: ……………………………………….…. 665
Wien: …………………………………………….…. 50
§ 2. (1) Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligungen darf 24 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 15. Mai 2005 enden.
(2) Staatsangehörige der Staaten, die am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beigetreten sind und den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. April 2005 außer Kraft.
Bartenstein
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