vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 Wr. KG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.4.2025

2. Abschnitt

Governance

Steuerungsgruppe – Klimaangelegenheiten

§ 4.

(1) Es wird eine Steuerungsgruppe – Klimaangelegenheiten eingerichtet.

(2) Die Steuerungsgruppe – Klimaangelegenheiten setzt sich zusammen aus der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister und den amtsführenden Stadträtinnen und Stadträten.

(3) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister ist Vorsitzende bzw. Vorsitzender der Steuerungsgruppe – Klimaangelegenheiten, beruft die Sitzungen bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr ein und leitet diese.

(4) Die Steuerungsgruppe – Klimaangelegenheiten hat die Umsetzung des Klimafahrplans (§ 10) und die Berücksichtigung der Vorgaben des Klimabudgets (§ 11) regelmäßig zu evaluieren.

(5) Die Ergebnisse der Evaluierung gemäß Abs. 4 sind ehestmöglich zu veröffentlichen und bei der Fortschreibung des Klimafahrplans (§ 10) zu berücksichtigen.

(6) Wird in den Ergebnissen der Evaluierung gemäß Abs. 4 festgestellt, dass die Ziele des Klimafahrplans (§ 10) mit den geplanten Maßnahmen voraussichtlich nicht erreicht werden, hat die Steuerungsgruppe – Klimaangelegenheiten ehestmöglich ein Sofortprogramm mit verstärkten Maßnahmen zur Zielerreichung zu erstellen und zu veröffentlichen. Die Maßnahmen des Sofortprogramms sind bei der Fortschreibung des Klimafahrplans gemäß § 10 Abs. 1 und der Festlegung von Klimazielen durch Zuordnung von Verantwortungen für die jeweiligen Geschäftsgruppen des Magistrats gemäß § 11 Abs. 1 zu berücksichtigen.

(7) Die Steuerungsgruppe – Klimaangelegenheiten kann sich eine Geschäftsordnung geben.

17.04.2025

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte