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§ 5 Wr. KG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.4.2025

Koordinierungsstelle – Klimaangelegenheiten

§ 5.

(1) Der Magistrat der Stadt Wien hat eine Koordinierungsstelle – Klimaangelegenheiten einzurichten.

(2) Die Koordinierungsstelle – Klimaangelegenheiten hat den Gemeinderat bei der Fortschreibung des Klimafahrplans (§ 10) zu unterstützen. Die Koordinierungsstelle – Klimaangelegenheiten hat die Steuerungsgruppe – Klimaangelegenheiten bei der Erstellung eines Sofortprogramms (§ 4 Abs. 6), der Evaluierung der Umsetzung des Klimafahrplans (§ 10) und der Evaluierung der Berücksichtigung der Vorgaben des Klimabudgets (§ 11) zu unterstützen.

(3) Die Koordinierungsstelle – Klimaangelegenheiten ist die Ansprechstelle für den Klimarat in organisatorischen Angelegenheiten. Die Koordinierungsstelle – Klimaangelegenheiten hat jährlich einen Bericht über die Tätigkeit des Klimarates zu erstellen und zu veröffentlichen.

(4) Die Koordinierungsstelle – Klimaangelegenheiten hat jährlich den aktuellen Stand der Erreichung des Ziels gemäß § 2 Abs. 2 zu veröffentlichen.

17.04.2025

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