Klimaneutrale Verwaltung
§ 3.
Die Bundeshauptstadt Wien hat ihre Verwaltung bis zum Jahr 2040 klimaneutral zu organisieren und darauf hinzuwirken, dass die von § 73b Abs. 1 und 2 der Wiener Stadtverfassung – WStV, LGBl. Nr. 28/1968 in der geltenden Fassung erfassten juristischen Personen bis zum Jahr 2040 klimaneutral sind.
17.04.2025
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
