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Besorgung der im § 198 GewO 1973 festgelgten Angelegh. des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde auf eine Bundesbehörde übertragen wird

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2012

§ 0 Besorgung der im § 198 GewO 1973 festgelgten Angelegh. des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde auf eine Bundesbehörde übertragen wird

Bundesland

Wien

Kurztitel

Besorgung der im § 198 GewO 1973 festgelgten Angelegh. des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde auf eine Bundesbehörde übertragen wird

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 32/1974

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Langtitel

Verordnung des Landeshauptmannes von Wien, mit der die Besorgung der im § 198 GewO 1973 festgelegten Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde auf eine Bundesbehörde übertragen wird

Änderung

LGBl. Nr. 48/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Art. 118 Abs. 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 wird auf Antrag der Gemeinde Wien mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:

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