§ 0 Besorgung der im § 198 GewO 1973 festgelgten Angelegh. des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde auf eine Bundesbehörde übertragen wird
Bundesland
Wien
Kurztitel
Besorgung der im § 198 GewO 1973 festgelgten Angelegh. des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde auf eine Bundesbehörde übertragen wird
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 32/1974
Inkrafttretensdatum
01.09.2012
Langtitel
Verordnung des Landeshauptmannes von Wien, mit der die Besorgung der im § 198 GewO 1973 festgelegten Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde auf eine Bundesbehörde übertragen wird
Änderung
LGBl. Nr. 48/2012
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Art. 118 Abs. 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 wird auf Antrag der Gemeinde Wien mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:
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