vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 Besorgung der im § 198 GewO 1973 festgelgten Angelegh. des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde auf eine Bundesbehörde übertragen wird

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2012

§ 1.

Die Besorgung der im § 198 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/ 1974, festgelegten Aufgaben der Gemeinde wird für den Bereich der Gemeinde Wien mit Wirksamkeit vom 1. August 1974 auf die Landespolizeidirektion Wien übertragen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte