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Besorgung der Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspol. und der Sittlichkeitspol. auf die Landespolizeidirektion Wien übertragen wird

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2012

§ 0 Besorgung der Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspol. und der Sittlichkeitspol. auf die Landespolizeidirektion Wien übertragen wird

Bundesland

Wien

Kurztitel

Besorgung der Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspol. und der Sittlichkeitspol. auf die Landespolizeidirektion Wien übertragen wird

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 27/1968

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Langtitel

Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Besorgung der Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei und der Sittlichkeitspolizei auf die Landespolizeidirektion Wien übertragen wird

Änderung

LGBl. Nr. 38/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 115 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien in der Fassung des Gesetzes vom 29. Oktober 1965, LGBl. für Wien Nr. 26, wird auf Antrag der Stadt Wien mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:

In den Angelegenheiten

  1. a) der örtlichen Sicherheitspolizei und
  2. b) der Sittlichkeitspolizei

    wird der Landespolizeidirektion Wien die Vollziehung übertragen. Die Übertragung erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach § 111 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien.

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