§ 0 Besorgung der Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspol. und der Sittlichkeitspol. auf die Landespolizeidirektion Wien übertragen wird
Bundesland
Wien
Kurztitel
Besorgung der Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspol. und der Sittlichkeitspol. auf die Landespolizeidirektion Wien übertragen wird
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 27/1968
Inkrafttretensdatum
01.09.2012
Langtitel
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Besorgung der Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei und der Sittlichkeitspolizei auf die Landespolizeidirektion Wien übertragen wird
Änderung
LGBl. Nr. 38/2012
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 115 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien in der Fassung des Gesetzes vom 29. Oktober 1965, LGBl. für Wien Nr. 26, wird auf Antrag der Stadt Wien mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:
In den Angelegenheiten
- a) der örtlichen Sicherheitspolizei und
- b) der Sittlichkeitspolizei
wird der Landespolizeidirektion Wien die Vollziehung übertragen. Die Übertragung erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach § 111 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien.
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