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Anlage 1 Tanzlehrprüfungsverordnung 1997

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Anlage 1

Anlage 1

zur Tanzlehrprüfungsverordnung 1997
(§ 11 Abs. 6)

Prüfungskommission
gemäß § 6 Abs. 2 Wiener Tanzschulgesetz 1996

Zahl:________________

Raum für Vermerk über die Vergebührung

ZEUGNIS

über die erfolgreiche Ablegung der

TANZLEHRPRÜFUNG

Die von der Wiener Landesregierung gemäß § 6 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen (Wiener Tanzschulgesetz 1996), LGBl. für Wien Nr. 12/1997, in der geltenden Fassung, bestellte Prüfungskommission bestätigt hiermit dass

Herr / Frau __________________________

geboren am ____________________________

am ________________

die Tanzlehrprüfung zur Erreichung der Ausbildungsstufe I gemäß § 6 des Gesetzes betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen (Wiener Tanzschulgesetz 1996) in Verbindung mit der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Voraussetzungen für die Zulassung zur Tanzlehrprüfung, den Umfang des Prüfungsstoffes und die Regelung des Prüfungsvorganges (Tanzlehrprüfungsverordnung 1997), LGBl. für Wien Nr. 31/1997, in der geltenden Fassung,

mit Auszeichnung bestanden / bestanden

hat.

Er / Sie hat somit das Recht erworben, die Bezeichnung „Geprüfter Tanzlehrer“ / „Geprüfte Tanzlehrerin“ zu führen.

____________________

Vorsitzender/Vorsitzende

___________________ ____________________ ____________________

Mitglieder der Prüfungskommission

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