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§ 12 Tanzlehrprüfungsverordnung 1997

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Berufsbezeichnung nach bisheriger Ausbildung

§ 12.

§ 11 Abs. 8 (Anspruch auf die Berufsbezeichnung ‚diplomierter Tanzmeister’ bzw. ‚diplomierte Tanzmeisterin’) gilt auch für Personen, die die Tanzlehrprüfung

  1. 1. gemäß § 6 Abs. 2 Wiener Tanzschulgesetz 1996, LGBl. für Wien Nr. 12/1997, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit der Tanzlehrprüfungsverordnung 1997, LGBl. für Wien Nr. 31, in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 37/2000, oder
  2. 2. gemäß den Bestimmungen des Stadtgesetzes betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen, GBl. der Stadt Wien Nr. 28/1936, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 12/1993, in Verbindung mit der Verordnung des Bürgermeisters zur Durchführung des Stadtgesetzes betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen, GBl. der Stadt Wien Nr. 29/1936,

    erfolgreich absolviert haben.

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