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Anlage 2 Tanzlehrprüfungsverordnung 1997

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.10.2017

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Anlage 2

zur Tanzlehrprüfungsverordnung 1997

 

(§ 11 Abs. 6)

 

  

Prüfungskommission
gemäß § 6 Abs. 2 Wiener Tanzschulgesetz 1996

Zahl:________________

Raum für Vermerk über die Vergebührung

ZEUGNIS

über die erfolgreiche Ablegung der

PRÜFUNG ZUM TANZMEISTER / PRÜFUNG ZUR TANZMEISTERIN

Die von der Wiener Landesregierung gemäß § 6 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen (Wiener Tanzschulgesetz 1996), LGBl. für Wien Nr. 12/1997, in der geltenden Fassung, bestellte Prüfungskommission bestätigt hiermit einstimmig / mit Stimmenmehrheit, dass

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Herr / Frau __________________________

 

geboren am ____________________________

 

am ________________

 

die Tanzlehrprüfung zur Erreichung der Ausbildungsstufe II („TanzmeisterInnenprüfung“) gemäß § 6 des Gesetzes betreffend die Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen (Wiener Tanzschulgesetz 1996) in Verbindung mit der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Voraussetzungen für die Zulassung zur Tanzlehrprüfung, den Umfang des Prüfungsstoffes und die Regelung des Prüfungsvorganges (Tanzlehrprüfungsverordnung 1997), LGBl. für Wien Nr. 31/1997, in der geltenden Fassung,

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mit Auszeichnung bestanden / bestanden

 

hat.

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____________________

 

 

Vorsitzender/Vorsitzende

 

 

 

 

___________________

____________________

__________________

 

Mitglieder der Prüfungskommission

 

   

10.10.2017

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