2. Unterabschnitt
Diplom-Sozialbetreuung
§ 13
Ausbildung zum Diplom-Sozialbetreuer
und zur Diplom-Sozialbetreuerin
(1) Die Ausbildung umfasst 1.800 Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung, die auf mindestens drei Ausbildungsjahre aufzuteilen sind, und 1.800 Stunden berufseinschlägige praktische Ausbildung. In der Diplom-Sozialbetreuung mit den Schwerpunkten Altenarbeit, Familienarbeit und Behindertenarbeit bildet die Ausbildung in der Pflegeassistenz nach der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung einen integrierenden Bestandteil der Ausbildung. In der Diplom-Sozialbetreuung mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung bildet das Ausbildungsmodul "Unterstützung bei der Basisversorgung" nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung einen integrierenden Bestandteil der Ausbildung. Den Abschluss der Ausbildung bildet die positive Beurteilung der Klausurarbeit gemäß § 15 und der mündlichen Diplomprüfung gemäß § 16.
(2) Aus der Anlage 1 dieser Verordnung ergeben sich die zu absolvierenden Ausbildungsmodule und die Anzahl der Unterrichtseinheiten für die theoretische Ausbildung.
(3) Für die praktische Ausbildung gilt:
- a) für die Erlangung des Diplomabschlusses sind Praktika in mindestens drei verschiedenen Betreuungseinrichtungen, von denen jedes mindestens 120 Stunden umfasst, erforderlich,
- b) maximal ein Drittel der Praktikumszeiten (abzüglich der Pflegepraktika) kann in einem jeweils anderen Schwerpunkt der Sozialbetreuung (auch als Auslandspraktikum) absolviert werden.
21.10.2025
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