§ 12
Sonderbestimmung für Schulen für Sozialbetreuungsberufe
Auf die Durchführung von Ausbildungslehrgängen zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin durch Ausbildungseinrichtungen, die
- a) als Privatschulen nach dem Privatschulgesetz errichtet wurden und
- b) als Schulen für Sozialbetreuungsberufe nach dem unter Bezugnahme auf § 14 Abs. 2 lit. b des Privatschulgesetzes vom zuständigen Bundesminister erlassenen Organisationsstatut samt Lehrplan geführt werden,
sind die §§ 4 bis 11, 14 bis 16 und 18 bis 20 nicht anzuwenden.
21.10.2025
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