§ 4
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Über die Aufnahme in einen Ausbildungslehrgang entscheidet die Leitung der Ausbildungseinrichtung bzw. des Lehrganges.
(2) Die Aufnahmewerber bzw. Aufnahmewerberinnen haben die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen.
21.10.2025
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