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§ 14 SozBAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.10.2025

§ 14
Diplomprüfung

(1) Nach erfolgreicher Absolvierung der Ausbildung kann die Diplomprüfung abgelegt werden. Die Diplomprüfung besteht aus zwei Teilen:

  1. a) schriftliche Diplomprüfung in Form einer fünfstündigen Klausurarbeit gemäß § 15 und
  2. b) mündliche Diplomprüfung gemäß § 16.

(2) Die mündliche Diplomprüfung darf erst nach erfolgreicher Absolvierung der theoretischen und praktischen Ausbildung, einschließlich des positiven Abschlusses des Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ beim Schwerpunkt Behindertenbegleitung oder der Pflegeassistenz-Ausbildung bei den Schwerpunkten Altenarbeit, Familienarbeit und Behindertenarbeit, und positiver Beurteilung der Klausurarbeit absolviert werden.

21.10.2025

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