§ 6
Berechnung des Beförderungsentgeltes
(1) Die Wegstrecke gliedert sich in Fortschaltstrecken, die je nach Tarifstufe und je nach gesamthaft zurückgelegter Wegstrecke unterschiedliche Längen aufweisen. Die verbrauchte Zeit gliedert sich in Fortschaltzeiten.
(2) Die zeit- und streckenabhängige Berechnung darf nur alternativ erfolgen.
(3) Bei der Umschaltung zwischen zeit- und streckenabhängiger Berechnung (mit Erreichen der Umschaltgeschwindigkeit) und umgekehrt (bei Unterschreitung der Umschaltgeschwindigkeit) ist die angefangene Fortschaltzeit bzw. -strecke anteilsmäßig zu berücksichtigen. Die Fortschaltung erfolgt somit, wenn die Fortschaltstrecke, die Fortschaltzeit oder beide gemeinsam 100 % erreichen. Gleiches gilt bei einem tageszeitlich bedingten oder aufgrund der Fahrtlänge erforderlichen Tarifwechsel.
04.08.2021
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