§ 7*)
Tarifstufen
(1) Die Tarifstufe 1 findet Anwendung auf Hinfahrten, die mit Fahrzeugen durchgeführt werden,
- - die bis einschließlich fünf zugelassene Sitzplätze (einschließlich Lenker) aufweisen,
- - die mehr als fünf zugelassene Sitzplätze (einschließlich Lenker) aufweisen, aber nicht mehr als vier Fahrgäste befördert werden und ein solches Fahrzeug nicht ausdrücklich angefordert wurde.
- Sie gilt auch bei entsprechenden Rückfahrten gemäß § 4 Abs. 2 für die zusätzliche Wegstrecke.
(2) Die Tarifstufe 2 ist auf Hinfahrten anzuwenden, die mit Fahrzeugen mit mehr als fünf zugelassenen Sitzplätzen (einschließlich Lenker) durchgeführt werden,
- - sofern mehr als vier Fahrgäste befördert werden oder
- - ein solches Fahrzeug ausdrücklich angefordert wurde. Sie gilt auch bei entsprechenden Rückfahrten gemäß § 4 Abs. 2 für die zusätzliche Wegstrecke.
(3) Tarifstufe 2 darf im Fahrpreisanzeiger nur bei jenen Fahrzeugen einprogrammiert sein, deren Fahrzeuginnenhöhe im Bereich sämtlicher zugelassener Sitzplätze mindestens 105 cm, gemessen vom Fußboden bis zur Fahrzeugdecke, beträgt.
*) Fassung ABl.Nr. 50/2018, 33/2021
04.08.2021
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