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§ 4 Tarifverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2021

§ 4*)
Beförderungsentgelt für die Rückfahrt

(1) Für die Rückfahrt darf kein Beförderungsentgelt verlangt werden, wenn diese in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Hinfahrt erfolgt und die Wegstrecke nicht länger als die der Hinfahrt ist. Ungeachtet dessen wird während eines – verkehrsbedingten oder von der beförderten Person veranlassten – Fahrzeugstillstandes ein Zeitentgelt berechnet.

(2) Ist die Rückfahrtstrecke länger als die Hinfahrtstrecke, so wird für die zusätzliche Wegstrecke ein Leistungsentgelt eingehoben.

*) Fassung ABl.Nr. 50/2018, 33/2021

04.08.2021

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