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§ 5 Tarifverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2012

§ 5
Beförderungsentgelt für die Anfahrt
zum Aufnahmeort

Für die Wegstrecke vom Standort des Fahrzeuges bis zur Aufnahme der zu befördernden Person darf ein Beförderungsentgelt nur dann eingehoben werden, wenn der Ort der Aufnahme des Fahrgastes außerhalb der Standortgemeinde des Fahrzeuges gelegen ist.

21.12.2015

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