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§ 7 Tarifverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2021

§ 7*)
Tarifstufen

(1) Die Tarifstufe 1 findet Anwendung auf Hinfahrten, die mit Fahrzeugen durchgeführt werden,

(2) Die Tarifstufe 2 ist auf Hinfahrten anzuwenden, die mit Fahrzeugen mit mehr als fünf zugelassenen Sitzplätzen (einschließlich Lenker) durchgeführt werden,

(3) Tarifstufe 2 darf im Fahrpreisanzeiger nur bei jenen Fahrzeugen einprogrammiert sein, deren Fahrzeuginnenhöhe im Bereich sämtlicher zugelassener Sitzplätze mindestens 105 cm, gemessen vom Fußboden bis zur Fahrzeugdecke, beträgt.

*) Fassung ABl.Nr. 50/2018, 33/2021

04.08.2021

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