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§ 19b Elektrizitätswirtschaftsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.4.2025

§ 19b
Vollständigkeit des Antrages

(1) Bei Vorhaben der Energiewende hat die Behörde spätestens 30 Tage nach Einbringung die Vollständigkeit des Antrages zu bestätigen oder nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 vorzugehen; bei Vorhaben außerhalb von Beschleunigungsgebieten verlängert sich diese Frist auf 45 Tage.

(2) Die Entscheidungsfrist bestimmt sich nach § 8 Abs. 1, im Übrigen nach § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991. In die Entscheidungsfrist sind nicht einzurechnen:

  1. a) die Zeit für die Errichtung, Änderung oder das Repowering von Anlagen, ihrer Netzanschlüsse und der damit verbundenen erforderlichen Netzinfrastruktur;
  2. b) die Dauer erforderlicher behördlicher Verfahren für umfassende Modernisierungen des Netzes, die notwendig sind, um die Netzstabilität, -zuverlässigkeit und -sicherheit sicherzustellen;
  3. c) die Dauer alternativer Streitbeilegungsverfahren sowie von Verfahren über Rechtsbehelfe und Rechtsmittel.

02.04.2025

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