2. Teil
Organisation des Elektrizitätsmarktes
1. Hauptstück
Regelblock und Regelzonen Einteilung des Regelblocks und der Regelzonen
§ 8.
(1) Regelblock und Regelzonen werden durch den genehmigten gemeinsamen Vorschlag der Übertragungsnetzbetreiber eines Synchrongebietes zur Bestimmung der Leistungs-Frequenz-Regelblöcke gemäß Art. 141 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1485 festgelegt.
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber einer zusammengefassten Regelzone haben eine Betriebsvereinbarung gemäß den Art. 119 und 120 der Verordnung (EU) 2017/1485 zu schließen, durch die der Übertragungsnetzbetreiber benannt wird, der die Regelzone betreibt und damit die Funktion des Regelzonenführers für die zusammengefasste Regelzone ausübt.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Gesetzesnummer
20013066
Dokumentnummer
NOR40273923
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