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§ 8 ElWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2025

2. Teil

Organisation des Elektrizitätsmarktes

1. Hauptstück

Regelblock und Regelzonen Einteilung des Regelblocks und der Regelzonen

§ 8.

(1) Regelblock und Regelzonen werden durch den genehmigten gemeinsamen Vorschlag der Übertragungsnetzbetreiber eines Synchrongebietes zur Bestimmung der Leistungs-Frequenz-Regelblöcke gemäß Art. 141 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1485 festgelegt.

(2) Die Übertragungsnetzbetreiber einer zusammengefassten Regelzone haben eine Betriebsvereinbarung gemäß den Art. 119 und 120 der Verordnung (EU) 2017/1485 zu schließen, durch die der Übertragungsnetzbetreiber benannt wird, der die Regelzone betreibt und damit die Funktion des Regelzonenführers für die zusammengefasste Regelzone ausübt.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20013066

Dokumentnummer

NOR40273923

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