2. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für Vorhaben der Energiewende
§ 19a
Allgemeines
(1) In diesem Abschnitt verwendete Begriffe sind im Sinne des § 2 des Allgemeinen-Energiewende-Gesetzes zu verstehen.
(2) In den §§ 3 und 4 des Allgemeinen-Energiewende-Gesetzes finden sich Regelungen zu Anlaufstelle und Streitbeilegung.
02.04.2025
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