Geltungsbereich
§ 2.
Dieses Bundesgesetz hat zum Gegenstand:
- 1. die Erlassung von Bestimmungen für die Erzeugung, Übertragung, Verteilung, Speicherung, Aggregierung und Lieferung von Elektrizität sowie die Regelung der Elektrizitätswirtschaft;
- 2. die Festlegung der Rechte von Endkundinnen und Endkunden einschließlich Vertragsrechte;
- 3. die Regelung der Rechte und Pflichten der Markteilnehmer;
- 4. die Regelung der Systemnutzungsentgelte;
- 5. Vorschriften über die Entflechtung sowie
- 6. Regelungen zum sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Gesetzesnummer
20013066
Dokumentnummer
NOR40273917
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