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§ 46 Spitalbauverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.2013

§ 46
Behandlungsräume

(1) Behandlungsräume müssen eine lichte Höhe von mindestens 2,80 m aufweisen.

(2) Jedes Krankenbett muss fahrbar und auf drei Seiten frei zugänglich sein. Der Mindestabstand vom Fußende des Bettes zur Wand darf 1,20 m nicht unterschreiten. Mobile Einrichtungsgegenstände (Tische, Sessel usw.) können aufgestellt werden. Der Freiraum an den Längsseiten muss mindestens 90 cm, jener am Fußende mindestens 80 cm betragen.

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