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§ 47 Spitalbauverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.2013

§ 47
Räumlichkeiten und Ausstattung

Die Räumlichkeiten und die Ausstattung des selbständigen Ambulatoriums sind seinem Zweck entsprechend auf der Grundlage einer Betriebsablaufsplanung einzurichten.

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