III. Hauptstück
Selbständige Ambulatorien
§ 45
Allgemeines
Für selbständige Ambulatorien gelten die Bestimmungen dieser Verordnung mit Ausnahme des II. Hauptstückes.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
III. Hauptstück
Selbständige Ambulatorien
§ 45
Allgemeines
Für selbständige Ambulatorien gelten die Bestimmungen dieser Verordnung mit Ausnahme des II. Hauptstückes.
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