§ 23
Tagesklinischer Operationsbereich
(1) Für Operationen, die einen zentralen Operationsbereich gemäß § 22 nicht erfordern und für die eine Einheit für kleine operative Eingriffe gemäß § 24 nicht geeignet ist, sind folgende Bereiche einzurichten:
- a) Operationsraum,
- b) Vorbereitungs-/Übergabebereich,
- c) Waschraum,
- d) Umkleideraum für das Personal,
- e) Geräte- und Lagerraum,
- f) Raum für Geräteaufbereitung, falls anderweitig nicht vorhanden,
- g) Arbeitsraum unrein,
- h) Entsorgungsbereich,
- i) Patientenwartebereich mit WC,
- j) Patientenumkleide mit versperrbaren Garderobeschränken und
- k) Ruhe- oder Aufwachbereich.
(2) Handwaschplätze sind nach der Kategorie B einzurichten.
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