vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 24 Spitalbauverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.2013

§ 24
Einheit für kleine operative Eingriffe

(1) In Einheiten für kleine operative Eingriffe sind folgende Bereiche einzurichten:

  1. a) Eingriffsraum und
  2. b) Personalumkleide.

(2) Falls eine gemeinsame Nutzung mit anderen Funktionsbereichen nicht möglich ist, sind zusätzlich folgende Bereiche erforderlich:

  1. a) Geräte- und Lagerraum,
  2. b) Raum für Geräteaufbereitung,
  3. c) Entsorgungsbereich und
  4. d) Patientenwartebereich.

(3) Handwaschplätze sind nach der Kategorie B einzurichten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte