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§ 23 Spitalbauverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.2013

§ 23
Tagesklinischer Operationsbereich

(1) Für Operationen, die einen zentralen Operationsbereich gemäß § 22 nicht erfordern und für die eine Einheit für kleine operative Eingriffe gemäß § 24 nicht geeignet ist, sind folgende Bereiche einzurichten:

  1. a) Operationsraum,
  2. b) Vorbereitungs-/Übergabebereich,
  3. c) Waschraum,
  4. d) Umkleideraum für das Personal,
  5. e) Geräte- und Lagerraum,
  6. f) Raum für Geräteaufbereitung, falls anderweitig nicht vorhanden,
  7. g) Arbeitsraum unrein,
  8. h) Entsorgungsbereich,
  9. i) Patientenwartebereich mit WC,
  10. j) Patientenumkleide mit versperrbaren Garderobeschränken und
  11. k) Ruhe- oder Aufwachbereich.

(2) Handwaschplätze sind nach der Kategorie B einzurichten.

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