§ 4*)
Voraussetzungen
(1) Eine Förderung von Wohnraum (§ 3 Abs. 2) darf nur gewährt werden, wenn der Förderungswerber nachweist
- a) die gesicherte Finanzierung,
- b) die Einhaltung der festgelegten Kostenobergrenzen (§ 18 Abs. 1 lit. c),
- c) die Berechtigung zur Bauausführung nach den baurechtlichen Vorschriften,
- d) die Einhaltung festgelegter energetischer und ökologischer Mindestanforderungen (§ 18 Abs. 1 lit. d),
- e) das Eigentum oder das Baurecht am Baugrundstück.
(2) Natürlichen Personen darf eine Förderung nur gewährt werden, wenn
- a) sie den geförderten Wohnraum zur Deckung ihres ständigen, dringenden Wohnbedarfes benötigen, und
- b) ihr monatliches Haushaltseinkommen die festgelegten Grenzen (§ 18 Abs. 1 lit. e) nicht übersteigt.
- Dies gilt nicht für Förderungen zur Errichtung und zum Ersterwerb von Mietwohnungen.
*) Fassung LGBl.Nr. 7/1992, 21/1993, 2/2002, 1/2008, 17/2015
10.12.2015
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